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bleiben; narkotische und aromatische Pflanzenteile sollen in gut cchließenden. Behältnissen, Jodoformium mit den
bezeichneten Dispensiergeräten nebst Wage gesondert untergebracht werder
5 15. Die Standgefäße und Schiebekästen sind in Gruppen aphabetish übersichtlich zu ordnen.
2. Die Räume zur Aufbewahrung der vorrätigen Arzneimittel.
* 16. Die Vorratsräume sind so einzurichten, daß in ihnen alle Arzneimittel sachgemäß aufbewahr!
werden können.
** Die Giftkammer soll sich in dem Vorratsraume (5 16) befinden und eine, urchbrochene oder
feste Umwährung haben, welche außer der Zeit der Benutzung stets verschlossen zu halten Sie muß durch
Tageslicht gut erhellt und so geräumig sein, daß ein erwachsener Mensch sich zum Ubahtn der Gifte frei
darin bewegen kann. Die Eingangszir ist an der Außenfläche gui schwarzem Grunde in weißer Schrift mit
der Bezeichnung „Gift“ oder „Tab. oder „Venena“ zu verse
In der Giftrammer" ist der unt dem erforderlichen webcuttisch (Dispensierplatte) versehene Giftschran!
aufzustellen, dessen Tür in gleicher Weise, wie die Eingangstür zur Giftkammer zu bezeichnen und außer der
Zeit der Beuusung, stets verschlossen zu halten ist. In dem Giftschranke müssen sich die im § 10 erwähnten drei
oder vier ver lossenen und an den Türen entsprechend bezeichneten Abteilungen für die Vorräte der sehr
vorsichtig aufzubewahrenden Mittel befinden. Die im §& 10 bezeichneten Geräte müssen auch hier vorhanden sein.
Wo die Verhältnisse die Anlage der Giftkammer in dem Vorratsraume nicht gestatten, darf ein anderer,
sicher und wenn möglich neben dem Vorratsraum belegener, von den Wohnräumen und Wirtschaftsgelassen
völlig getrennter Raum dazu benutzt werden.
Sollten vorübergehend größere Mengen zubereiteter Gifte gebraucht werden, so können diese in dichten
und fest verschlossenen Behältnissen auch außerhalb des Schrankes in der Giftkammer mit dem zur Herstellung
solcher Gistmischungen dienenden Gefäßen usw. aufsgestellt werden.
Der Schlüssel zum Giftschranke ist zuverlässig aufzubewahren
Itt der Leiorf an Gift so gering, daß der gesamte Vorrat in dem Giftbehältnis der Offizin aufbewahrt
werden kan, ri ist eine besondere Giftkammer nicht erforderlich.
hosphor muß im Arzueikeller, und zwar unter Wasser in einer mit Glasstöpsel verschlossenen,
bezeichneten Jaasche, welche in Sand oder Asbest in einer außen lackierten, bezeichneten Eisenblechkapsel steht,
aufbewahrt und nebst allen Phosphorzubereitungen in einer Manernische, welche mittels einer eisernen oder
mit Eisenblech beschlagenen, bezeichneten Tür verschlossen ist, oder in einem eisernen Schranke oder in einer
anderen, gleich feuersicheren Weise unter Verschluß aufgestellt werden.
§5 18. Sofern in einer Apotheke Drogen oder Arzneistoffe selbst zerkleinert oder zubereitet werden
sollen, sind die im Arzneibuche geforderten Siebe mit den vorgeschriebenen Nummern versehen, an geeignetem
Platze gegen Verunreimigung geschützt aufzubewahren
Siebe für stark wirkende und stark riechende Mittel sind entsprechond zu bezeichnen. Die Verwendung
von Sieben aus P#nsfen. Messing oder Bronzedraht ist nicht gestattet
§ 19. Alle Nebenräume sind mit einem Arbeitstisch auszustatten: sie sind außer der Zeit der
Benutzung tunlichst verschlossen zu halten.
5 20. Sämtliche Wagen in der Offizin, wie in den Nebemräumen, von 1 kg Tragfähigleit abwärts,
müssen ebenso wie sämtliche Gewichte von 500 x abwärts präzisiert sei
; 21. Die Vorschriften der §§ 8, 9, 11, 13, 14 und 15 galten auch für die Vorratsräume. Aus-
genommen sind die im § 14 für Jodoformium getroffenen Bestimmungen.
8 22. In feder Voll= und Zweigapotheke müssen vorhanden sein:
das deutsche nmi
die deutsche Arzue
die Bhshennir neit es Reichskanzlers und des Gouverneurs über das Apothekerwesen in dem
Schutgebiete;
die in einem Aktenheft vereinigten auf die Apotheke bezüglichen behördlichen Verfügungen in
Druckexemplaren oder Originalen nach dem Datum geordnet und der Bescheid über die letzte
amtliche Besichtigumg
ein Giftverkaufsbuch nebst Belegen (Giftscheinen)
wissenschaftliche Bücher für die Fortbildung der Gehilfen.
Vorstehend bezeichnete Bücher usw. und die Urkunden über die Befähigung, Betrieb= und Besit-
berechtigung, und die vorhandenen Rezepte sind bei Besichtigungen auf Erfordern vorzulegen.
3. Das Laboratorinm.
§ 28. Das Laboratorium soll nach Größe und Ausstattung dem Geschäftsbetriebe entsprechen, bell
und leicht lüftbar, feuersicher, am Fußboden wasserdicht sein
Dasselbe soll mindestens mit einer kleinen Dampftoch- und Dampfdestillations-Vorrichtung nebst
erforderlichen Weerpsom sgegenständen, einer Einrichtung für freie Feuerung und einem Trockenschrank sowic
mit den erforderlichen Woheh und Gewichten ausgestattet sein.
Der Trockenschrank kann auch an einem anderen Orte aufgestellt werden.
uge Presse mit Zinn= oder verzinnten Einsätzen (Platten) sowie ein mit Luftlöchern versehenes
Schräntchern r Aufbewahrung der Kolier= und Preßtücher ist hier oder an einem benachbarten anderen Orte
sachgemäß uszustellen. Die Kolier= und Preßtücher (Beutel) sind, soweit erforderlich, zu bezeichnen.
in dem Arzneibuche vorgeschriebenen Reagentien und maßanalhytischen Lösungen nebst den dazu-
gehörigen Diein nämlich mindestens: