Full text: Die polizeilichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

Ordnungs- und Sicherheits-Polizei. 37 
trifft denjenigen, welchem die Erziehung des Kindes obliegt. In stehen- 
der Ehe ist dies der Vater, nach dessen Tode die Mutter. Nach der 
Mutter haben die Großeltern und nach diesen die Seitenverwandten das 
nächste Recht und die Pflicht zur Erziehung. 
Befinden sich schulpflichtige Kinder bei Fremden im Dienste, in der 
Lehre oder in Pflege, so liegen dem Dienstherrn resp. Lehrherrn, voraus- 
gesetzt, daß dieselben die Kinder ganz in ihren Hausstand aufgenommen 
haben, oder dem Pfleger während der Dauer des Verhältnisses hinsicht- 
lich der Erziehung alle Pflichten der Eltern ob. 
Bei Kindern aus geschiedenen Ehen hat der Vormundschafts-Richter 
wegen der Erziehung das Nöthige zu verordnen. 
Die Erziehung unehelicher Kinder gebührt in der Regel der Mutter, 
wenn sie dieselbe auch nach dem zurückgelegten 4. Lebensjahre des Kindes 
auf eigene Kosten übernimmt. Will sie die Kosten nicht tragen, so hat der 
Vater ein Recht und eine Pflicht zur Erziehung, außer daß sie ihm ohne 
Besorgniß eines Nachtheils für das Kind nicht anvertraut werden könnte, 
welchen Falles das Vormundschafts-Gericht dieselbe auf Kosten des Vaters 
der Mutter übertragen kann. Das Vormundschafts-Gericht darf aber auch, 
falls die Aufführung beider Eltern eine schlechte ist, einem Fremden die 
Erziehung übertragen. 
Die Festsetzung und event. Vollstreckung der Schulversäumniß-Strafen 
erfolgt in jedem Falle nach dem Gesetz vom 14. Mai 1852 über die vor- 
läufige Straffestsetzung durch die Ortspolizei-Behörde und die Insinuation 
der Strafverfügung ist möglichst binnen 14 Tagen nach Eingang des Straf- 
antrags zu bewirken und sodann dem Schulvorstande baldigst das eine Exem- 
plar der Versäumniß-Liste mit dem einzutragenden Vermerk der festge- 
setzten Strafe zurück zu geben. 
Die Strafen fließen in die Schul-Kasse. Die Ortspolizeibehörde hat 
für die Abführung der Strafe zu sorgen und den Schulvorstand mit den 
erforderlichen Mittheilungen zu versehen. 
Wenn eine Einwirkung der Erzieher auf die Kinder zur Erzielung 
eines regelmäßigen Schulbesuchs nicht zu erwarten, oder sich als fruchtlos 
erweist, hat die Ortspolizeibehörde auf Ansuchen des Schulvorstandes die 
schulsäumigen Kinder, so lange bis sie sich bessern, täglich durch ihre Organe 
zur Schule führen zu lassen. Diese Bestimmungen gelten auch in Betreff 
der Privat-Volksschulen. B. R. Ver. v. 20. Dezemb. 1873, A. 1874, S. 8. 
b. Wegen der Schulversäumniß eines Kindes wird auf Antrag des Schul- 
vorstandes derjenige, welchem die Erziehung des Kindes obliegt, und zwar: 
a. wenn das Kind in eine katholische Schule geht, nach § 39a des 
Spchul-Reglements vom 18. Mai 1801, N. Korn, Ed.-Sammlung 
Rd. 7, S. 266, 
§ 39a lautet: Eltern oder Vormünder, welche die ihnen unter- 
gebenen Kinder eine ganze Woche lang ohne Noth aus der Schule 
zurückhalten, sind mit einer Strafe von 4 g. Groschen (setzt 50 
Pf.) zur Schulkasse zu belegen. Können sie diese armuthshalber 
nicht entrichten, so leisten sie einen Tag Gemeinde-Arbeit. Nur 
Krankheit oder nothwendige Reisen sollen von Besuch der Schule 
entschuldigen. 
5. wenn das Kind eine nicht katholische Schule besucht, 
mit einer zur Schulkasse fließenden Geldstrafe von 1 bis 15 Mark oder 
im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Haft, bestraft werden. 
B. R. Ver, v. 20. Dezemb. 1873, A. 1874 S. 11. Opp. R. Ver. v 11. März 
1874, A. 1874 S. 105.