Ordnungs- und Sicherheits-Polizei. 37
trifft denjenigen, welchem die Erziehung des Kindes obliegt. In stehen-
der Ehe ist dies der Vater, nach dessen Tode die Mutter. Nach der
Mutter haben die Großeltern und nach diesen die Seitenverwandten das
nächste Recht und die Pflicht zur Erziehung.
Befinden sich schulpflichtige Kinder bei Fremden im Dienste, in der
Lehre oder in Pflege, so liegen dem Dienstherrn resp. Lehrherrn, voraus-
gesetzt, daß dieselben die Kinder ganz in ihren Hausstand aufgenommen
haben, oder dem Pfleger während der Dauer des Verhältnisses hinsicht-
lich der Erziehung alle Pflichten der Eltern ob.
Bei Kindern aus geschiedenen Ehen hat der Vormundschafts-Richter
wegen der Erziehung das Nöthige zu verordnen.
Die Erziehung unehelicher Kinder gebührt in der Regel der Mutter,
wenn sie dieselbe auch nach dem zurückgelegten 4. Lebensjahre des Kindes
auf eigene Kosten übernimmt. Will sie die Kosten nicht tragen, so hat der
Vater ein Recht und eine Pflicht zur Erziehung, außer daß sie ihm ohne
Besorgniß eines Nachtheils für das Kind nicht anvertraut werden könnte,
welchen Falles das Vormundschafts-Gericht dieselbe auf Kosten des Vaters
der Mutter übertragen kann. Das Vormundschafts-Gericht darf aber auch,
falls die Aufführung beider Eltern eine schlechte ist, einem Fremden die
Erziehung übertragen.
Die Festsetzung und event. Vollstreckung der Schulversäumniß-Strafen
erfolgt in jedem Falle nach dem Gesetz vom 14. Mai 1852 über die vor-
läufige Straffestsetzung durch die Ortspolizei-Behörde und die Insinuation
der Strafverfügung ist möglichst binnen 14 Tagen nach Eingang des Straf-
antrags zu bewirken und sodann dem Schulvorstande baldigst das eine Exem-
plar der Versäumniß-Liste mit dem einzutragenden Vermerk der festge-
setzten Strafe zurück zu geben.
Die Strafen fließen in die Schul-Kasse. Die Ortspolizeibehörde hat
für die Abführung der Strafe zu sorgen und den Schulvorstand mit den
erforderlichen Mittheilungen zu versehen.
Wenn eine Einwirkung der Erzieher auf die Kinder zur Erzielung
eines regelmäßigen Schulbesuchs nicht zu erwarten, oder sich als fruchtlos
erweist, hat die Ortspolizeibehörde auf Ansuchen des Schulvorstandes die
schulsäumigen Kinder, so lange bis sie sich bessern, täglich durch ihre Organe
zur Schule führen zu lassen. Diese Bestimmungen gelten auch in Betreff
der Privat-Volksschulen. B. R. Ver. v. 20. Dezemb. 1873, A. 1874, S. 8.
b. Wegen der Schulversäumniß eines Kindes wird auf Antrag des Schul-
vorstandes derjenige, welchem die Erziehung des Kindes obliegt, und zwar:
a. wenn das Kind in eine katholische Schule geht, nach § 39a des
Spchul-Reglements vom 18. Mai 1801, N. Korn, Ed.-Sammlung
Rd. 7, S. 266,
§ 39a lautet: Eltern oder Vormünder, welche die ihnen unter-
gebenen Kinder eine ganze Woche lang ohne Noth aus der Schule
zurückhalten, sind mit einer Strafe von 4 g. Groschen (setzt 50
Pf.) zur Schulkasse zu belegen. Können sie diese armuthshalber
nicht entrichten, so leisten sie einen Tag Gemeinde-Arbeit. Nur
Krankheit oder nothwendige Reisen sollen von Besuch der Schule
entschuldigen.
5. wenn das Kind eine nicht katholische Schule besucht,
mit einer zur Schulkasse fließenden Geldstrafe von 1 bis 15 Mark oder
im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Haft, bestraft werden.
B. R. Ver, v. 20. Dezemb. 1873, A. 1874 S. 11. Opp. R. Ver. v 11. März
1874, A. 1874 S. 105.