304 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
Zc) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch
den beamteten Tierarzt abgenommen ist.
(2) Die Frist von 60 Tagen (Abs. 1 unter b) kann nach näherer Anordnung
des Staatsministeriums auf 8 Tage ermäßigt werden, wenn der ganze Schaf-
bestand einem desinfizierenden Bade unter amtstierärztlicher Aufsicht unterworfen
worden ist.
(3) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt
zu machen.
(4) Darüber, daß die Schutzmaßregeln bei einer Treibherde (§ 216) aufgehoben
sind, ist dem Führer der Herde auf seinen Antrag eine Bescheinigung auszustellen.
7. (WBeschälseuche der Pferde, Bläschenausschlag der Pferde und des Kindviehs.
A. Beschälseuche der Pferbde.
I. Grmittlung.
§229.
(1) Ist der Ausbruch der Beschälseuche oder der Verdacht dieser Seuche fest-
gestellt, so haben die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt Ermittlungen
darüber anzustellen, welche Pferde mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen
Pferden in geschlechtliche Berührung gekommen sind. Die Ermittlungen haben sich
in der Regel auf den Zeitraum von mindestens einem Jahre zu erstrecken, sofern
nicht festgestellt ist, daß die Möglichkeit einer Ansteckung anderer Pferde nur während
eines kürzeren Zeitraums bestanden hat.
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln
ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Ortspolizeibehörden zu
benachrichtigen.
8 230.
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Beschälseuche oder den Verdacht
dieser Seuche in Abwesenheit der Ortspolizeibehörde fest, so hat er den sofortigen
vorläufigen Ausschluß der seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Hengste und
Stuten von der Begattung und ihre vorläufige Absonderung von den unverdächtigen
Stuten oder Hengsten anzuordnen (vergl. § 235). Die getroffenen vorläufigen
Anordnungen sind dem Besitzer oder dessen Vertreter zu Protokoll oder durch schrift-
liche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Ortspolizeibehörde unverzüglich
Mitteilung zu machen.