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Lefängnis darf vor seiner Bestätigung vollstreckt werden.
U n niederes Strafgericht, dessen Beamte Bevoll=
Röchtigte des höchsten Gerichtshofes sind, ist für die
ord= und Südprovinzen errichtet.
Auf dem Gebiet der Behördenverwaltung
sind einige Anderungen von Interesse. Die Eisenbahn-,
arine= und Zollverwaltungen sind bekanntlich bereits
zentralisiert gewesen, als Süd= und Nord-Nigerien eine
hemeinsame Verwaltung wurden. Sie verbleiben außer-
halb der örtlichen Verwaltung der Nord= und Südpro-
binzen. Außer diesen drei Verwaltungen werden die
Justig= und die Militärverwaltung, das Schatamt sowie
VPost und Telegraph Zentralverwaltungen. Die Militär-
macht ist organssiert. in einem Regiment mit 5 Batail-
lonen und 2 Vatterie... Ein Direktor des Ge-
sundheitswesens urd ein Generalanwalt werden als
erater des Generalgonverneuroi# in ihren Verwaltungs-
zweigen wirken. Im ersteren Fall wird die Medi-
zinalverwaltung für die Nord= und Südprovinzen ge-
treunt bleiben, während zwei Rechtsbeistände die
Lieutenant-Governors unterstützen werden, welche ebenso
wie der Administrator der Kolonie für die Erledigung
der örtlichen Geschäfte besondere Sekretariate haben
Se. Majestät der König hat geruht, der Flagge
des vereinigten Nigeriens ein neues Abzeichen und
dem Lande ein neues Siegel zu verleihen. Für die
Zukunft wird es nur ein Amtsblatt geben.
Das ist in kurzen Strichen die Form der Ver-
schmelzung, welche mit dem heutigen Tage in Kraft
tritt. Die Gazctte Extranordinarr vom heutigen Nach-
mittag wird die Einzelheiten in weitestem Umfange
veröffentlichen. Es ist unmöglich, daß irgendein neu
ausgedachter Plan allen widerstreitenden Betrach-
tungen gerecht wird. Die von mir gemachten Vor-
schläge haben den Vorzug der Einfachheit. Sie ver-
ursachen keine große Verschiebung, welche sehr unvor-
teilhaft gewesen wäre in einem Wnd in
welchem die auseinandergehenden Ansichten versöhnt
werden sollen.
Bei dieser Gelegenheit gebe ich davon öffentlich
Kenntnis, daß der Staatssekretär dem Bau einer neuen
isenbahn zugestimmt hat, welche von der obersten
Mündung des Bonny aus nordwärts über den Benne
gehen und Anschluß an die Lagos-Kanobahn erhalten
vird, wo sie etwa 50 Meilen südlich Zaria den
Kadunge überschreitet. Ich bin übergeugt, daß dieses
bedeutsame Werk den Reichtum und das Gedeihen
Nigeriens außerordentlich fördern wird.
Die seit vorigem Jahr eingeführte teilweise Ver-
schmelzung hat bereits vermehrtes Gedeihen gezeitigt.
Die für 1914 geschätzten Einnahmen übersteigen die
Einnahmeschätung für 1912 genau um 1
Als mein Vorgänger von dieser Stelle aus im ut
006 die W * won Süd-Nigerien und Lagos
ankündigte, gab e daß die Einnahmen von Süd-
Nigerien gerade über“ eine Million L betrugen. Die
geschätzten Einnahmen Nigeriens belaufen sich in diesem
Jahr auf 3 4 Millionen K, und der Handel ist in dieser
Zeit von 8 Jahren von 5 auf 15 Millionen gestiegen.
Wenn man bedenkt, daß erst 14 Jahre vergangen sind,
seitdem die Regierung des Königs von der val
Niger Company die Kontrolle des größeren Teils des
Innern übernahm, so ist der Fortschritt in der Tat
erstaunlich.“
Schaffung von eingeborenenvermögen
im belgischen Kongo.
In einer kürzlich erschienenen Broschüre") führt der
Belgier Collet aus, das Mittel zur wirtschaftlichen
Entwickelung und finanziellen Kebung der belgischen
Kongokolonie, zugleich zur kulturellen und sittlichen
Förderung ihrer farbigen „DBevötlerung bestehe in der
Schaffung eines Kapit Eingeborenen.
Dies soll erreicht anden durch systematische, vom
Staat geleitete Erziehung der Eingeborenen zur
Arbeit. Voraussetzung sei eine gesunde Eingeborenen-
politik, die von dem Grundsatz ausgehe, daß der Ein-
geborene wie ein Minderjähriger zu betrachten . den
man leiten müsse, namentlich wenn es sich um Ein-
geborene auf so tiefer Kulturstufe handle, wie die im
Kongo. Die Entwickelung dürfe aber nicht überstür;t
werden. Eine vorzeitige geistige Erziehung würde
vom Ubel, die Erziehung müsse vielmehr zunächst eine
wirtschaftliche sein. Die Eingeborenen sollen, ihrer
Eigenart entsprechend, in die Lage gesetzt werden,
wirtschaftlich produktiv und kanfkräftig zu werden:
damit Hand in Hand gehe das Emporsteigen zu einer
höheren Kulturstufe. Außerer Zwang sei dabei aber
nicht zu umgehen, denn in seinem gegenwärtigen Zu-
stand komme der Schwarze mit einem Minimum von
Arbeit aus.
Die vom Staat erzwungene Arbeit rechtfertige sich
als eine Gegenleistung des Eingeborenen für den staat-
lichen Schutz und die staatliche Verwaltungstätigkeit.
Die Früchte dieser Arbeit sollen aber unmittelbar dem
Eingeborenen selbst und erst mittelbar dem Staat
zugute kommen. Der Gedanke ist der: Jeder Ein-
geborene ist steuerpflichtig. Statt Barzahlung kann
er Arbeit leisten. Diese Arbeit wird durch staatliche
Spezialbeamte überwacht und besteht in der näher au-
zuordnenden Anlage von Dauerpflanzungen, die dem
Eingeborenen gehören. Auf Verweigerung dieser
Arbeitsleistung steht Zwangsarbeit im ausschließlichen
Interesse des Staats. Erst wenn die Pflanzungen
ertragsfähig geworden, ist die Steuer in Geld zu ent-
richten. Collet weist auf das deutsche Schutzgebiet
Samoa hin, wo der dargelegte Gedanke sich in der
Praxis gut bewährt habe. Das samoanische System
sei mit einigen Modifikationen auch zur Einführung
im belgischen Kongo zu empfehien. Voraussetzung sei
Schutz der Eingeborenen im Besitz ihres Landes,
nötigenfalls Zuweisung von Land an sie; dieses zu-
nächst jedoch nicht zu vollem Eigentum, sondern als
eine Art Lehen, bis sie ihren Verpflichtungen zur An-
lage von Pflanzungen nachgekommen seien. Die Aus-
sebung von Prämien, fachmännische Unterweisung und
Anlage von Musterpflan zungen würden zur Verbesserung
der Qualität der Produkte beitragen.
Als Beispiel für seine Darlegungen geht Collet
von der Kautschukpflanzung aus. Die danach nötige
Fläche eines „Eingeborenenlehens" müse 2500 qm
groß sein, um darauf rationelle Wirtschaft zu ermög-
lichen. Bei einem Abstand von 5 m nach jeder Seite
würden darauf 100 Bäume Platz haben. Der Ein-
geborene muß pflanzen: im 1. Jahr 40, im 2. Jahr 25,
im 3. Jahr 15, im 4. Jahr 10 und im 5. Jahr 10 Bäume.
Dazu tritt jeweils die Ersetzung von Abgängen. Mit
dem 6. Jahre hört die Verpilichtung zur Nelenhlemung.
auf. Von da ab wird die Pflanzung ertragsfähig.
Der Jahresertrag Kolsde sich, sehr niedrig gegriffen,
à Rrudes pour la lormation d'un capital indigdne
au Congo. Par Octare Collet, membre du
Comité central de la Socicte riet d’Etudes coloniules.
Bruxcles 1913.