Nr. LXVIII. 121
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 1. Dezember 1914.
Inhalt.
Provisorisches Gesetz: die Rechtsverhältnisse des Sanilätepersonals betreffend.
Verordnungen und Bekanutmachung: des Ministeriums des Innern: Döchstpreise für Speisekartoffeln
betressend; Kriegsleistungen, hier die Vergütung fur Vorspann und Spanndienste betreffend: den Grenwerkehr mit der Schweiz
betreffend.
Provisorisches Gesetz.
(Vom 26. November 1914.)
Die Rechtsverhältnisse des Sanitatspersonals betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres Staats-
ministeriums haben Wir auf Grund des § 66 der Verfassungsurkunde beschlossen und ver-
ordnen hhiermit provisorisch, wie folgt:
81.
Während der Gültigkeitsdauer dieses Gesetzes tritt die Vorschrift des § 8 des Gesetzes
vom 10. Oktober 1906, die Rechtsverhältnisse des Sanitätspersonals betreffend, über die Zeit-
dauer der Wahl der Mitglieder der Arztekammer außer Kraft.
Für den gleichen Zeitraum wird die derzeitige Wahlperiode der Arzte-, Zahnärzte-, Tier-
ärzte= und Apothekerkammer verlängert.
82.
Das Ministerium des Junern wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem
dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 26. November 1914.
Triedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
von Bodman.
Gesenzes= und Verordnungsblatt 1011. 84