Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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W (2) Genossen können die jeweiligen Eigentümer derjeuigen Grundstücke und Bergwerke, sowie die 
* ussergenossenschaften und Kommunalvehände sein, deren Interessen das Unternehnien zu dienen bestimmt ist. 
Sabung. 
di 57 a) Die ziechtrerbaltf= der Genosen und der Genossenschaft werben, soweit sie nicht in 
eser ernn geregelt sind, durch die Satzung bestimmt. 
(2) Die Saßzung muß Bestimmungen enthalten 
über den Namen und Sitz der Genosseuschaft; 
AMüber den Zweck des Unternehmens unter Bezeichnung der wichtigeren mlagen und Einrich- 
tungen, die von der Genossenschaft herzustellen und zu un terhaten n 
über die Rechte und Pflichten der Genossen, namentlich über das W is hrer Teilnahme 
an den-. Nutzungen der Genossenschaft, über itne eigeaepsicht und ihr Stim 
. eti die Zusammensetzung, die Wahl und die Bef ase des Vorstandes lundk“ einen Vor- 
itzend 
über die iberafngee Zusammensetzung und Zuständigkeit der Mitgliederversammlung und die 
Verkündung ihrer Beschlüsse; 
über die Form der Bekanntmachungen und die hierfür zu wählenden Blätter. 
b (3) Der Satzung ist ein Verzeichnis der Genossen, mit Angabe der beteiligten Grundstücke und Bergwerke 
eizusügen. * Verzeichnis ist auf dem laufenden zu erhalten 
ö e genehmigte oder erlassene Satzung ist von ber Aufsichtsbehörde (F 87) im Amtsblatt zu ver- 
öfentlichen. Die Veröffentlichung kann auf die Bestimmungen beschränkt werden, die für die rechtlichen Beziehungen 
er Genossenschaft zu Dritten erheblich sind. 
Genehmigung und Erlaß der Satzung durch den Gouverneur. 
e ) Bei der Bildung einer freiwilligen Genossenschaft (5 73 Abs. 3 Nr. 1) und bei der Bildung 
S grndhciaei mit t (5 73 Abs. 3 Nr. 2, 5 89) bedarf die Satzung der Genehmigung des Gou- 
v (2) Bei der Bildung einer Zwangsgenossenschaft (§ 73 Abs. 3 Nr. 3, 8 91) wird die Satzung vom Gou- 
erneur erlassen. Vor dem Erlaß ist das Landeswasseramt über die Voraussetzungen für die Bildung der Zwangs- 
henossenschaft zu hören. · 
(3) Jede Satzungsänderung bedarf der nun des Gouverneurs. 
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Aufsicht. 
i 78. (1) Die & Genofsenschaft steht unter der Aufsicht des Bezirks- (Distritts-) Amts (Aufsichtsbehörde), 
n dessen dn sie ihren Sig hat. 
d (2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Ausführung, unterhaltung und Wiederherstellung 
her genosse Sn Anlagen, auf die Überwachung des Rechnungswesens, sowie darauf, daß die Angelegen- 
heiten der Genossenscheft in Übereinstimmung mit den Gesetzen und der Satzung verwaltet werden. 
(3) die Aufsichtsbehörde ist befugt, ihre Anordnungen unmittelbar durchzusehen. 
zu §*79. Zur Veräußerung von Grundstücken der Genossenschaft und zur Aufnahme von Anleihen, sowie 
m Eintritt ½ Arsschriberr von Mitgliedern bedarf es der Genehmigung der Aussichtsbehörde. 
Verbindlichkeiten der Genossenschaft. 
de Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ihr Vermögen. Soweit daraus Gläubiger 
sta. r ——— nicht befriedigt werden können, ist der Schuldbetrag durch Beiträge aufzubringen, die der Vor- 
and nach der durch die Satung bestimmten Beitragspflicht von den einzelnen Genossen einzuziehen hat. 
Beitragspflicht. 
de 5 81. (1) Die Beitragspflicht ist eine cbffentliche Last. Sie haftet zu dem festgesetzten Betrage auf 
m bei dem Unternehmen beteiligten Grundstück oder Bergwerk des beitragspflichtigen Genossen 
(2) Die ausgeschiedenen Genossen bleiken? für die bis zu ihrem Austritt festgesetzten Beiträge haftbar. 
Regelung der Beitragspflicht und des Stimmrechtes. 
d (1) Die Beitragspflicht ist in Ermangelung gütlichen Übereinkommens der Beteiligten nach 
em Maßite vel Vorteils zu regeln, der dem einzelnen Genossen aus dem Unternehmen erwächst. 
stell (2) Das Stimmrecht eines Genossen richtet sich nach seiner Beitragspflicht und ist demgemäß festzu- 
en. 3 beitragspflichtige Genosse muß mindestens eine Stimme haben. 
Vorstand. 
Vo g 83. (1) Die Genossenschaft muß einen Vorstand haben. Er kann aus mehreren Mitgliedern bestehen. 
rstand * Mildsed des Vorstandes kann auch eine Person sein, die nicht Genosse ist. 
se (2) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines 
1 Giehüchen Vertreierse Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt 
sibe den. Er Bz führt die Verwaltung der Genossenschaft, sofern nucht einzelne Geschäfte durch die Satzung dem Vor- 
nden des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung überwiesen sind 
Amtlich bestellte Vertreter des Verstandes. 
trog d * 84. Kommt die durch die Satung vorgeschriebene Wahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder 
treter 3 er usforderung der Aufsichtsbehörde nicht zustande, so ist diese befugt, für die fehlenden Mitglieder Ver- 
bestellen, die bis zur ordnungsmäßigen Wahl der fehlenden Mitglieder deren Obliegenheiten wahrzu- 
bonrne Die Aufsichtsbehörde kann für sie eine angemessene Entschädigung aus Mitteln der Genossen-
	        
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