Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Anordnungen des Vorstandes, Rechtsweg. 
5* 85. (1) Der Vorstand bestimmt nach Maßgabe der Sabung die Höhe der Beiträge und die sonstigen 
Leistungen “ Genossen, sowie den Umfang ihres Rechts auf Benutung der Genossenschaftsanlagen. 
eer Vorstand kann die in Ausübung seiner Befugnisse gegen einzelne Genossen erlassenen Anord- 
nungen auf Kosten des Ungehorsamen ausführen lassen, oder deren Anusführung durch Ordnungsstrafen bis zu 150 M. 
erzwingen. Die Ordnungsstrafen fließen in die Genossenschaftskasse. 
Gegen die Festsetzungen und Anordnungen des Lorstandes, sowic gegen die Androhung, und Ver- 
hängung von Ordnungsstrafen steht dem Betroffenen binnen einem Monat der Einspruch zu. Die Frist beginnt 
mit der Zustellung der anzufechtenden Festsetzung oder Anordnung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 
(4) Über den Einspruch entscheidet in den Fällen, in denen es sich um die Heranziehung und Veranlagung 
zu den Beiträgen handelt, das Wasseramt, in den anderen Fällen die Aufsichtsbehörde. 
Beitreibung der Beiträge und Strafen. 
5* 86. (1) Rückständige Beiträge, sowie die in § 85 Abs. 2 erwähnten Strafen und K Kosten können nach der 
Kaiserlichen Verordnung betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutz- 
gebieten Afrikas und der Südsee vom 14. Juli 1905 Geichsgesehol. S. 717) und den hierzu erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen des Gouverneurs vom 21. Dezember 1908 (Deutsches Kolonialbl. 1909 S. 197) beigetrieben werden. 
Zur Feststellung der beizutreibenden Forderungen ist der Vorstand berechtigt. 
(2) Das Beitreibungqsverfahren kann auch gegen die Mieter, Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten 
der der Genossenschaft angehörenden Grundstücke und Bergwerke gerichtet werden. 
Einberufung der Mitgliederversammlung. 
5 87. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung einzuberufen, sobald das Interesse der Genossen- 
schaft es erfordert, oder ein Drittel der Genossen es unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragt. 
Recht auf Aufnahme in die Genossenschaft. 
#5 88. (1) Die Genossenschaft ist verpflichtet, Eigentümer von Grundstücken und Bergwerken, Wasser- 
genossenschaften und Kommunalverbände auf ihr Verlangen in die Genossenschaft aufzunehmen, wenn ihnen 
daraus wesentliche und dem Zweck der Genossenschaft entsprechende Vorteile erwachsen können und den bisherigen 
Genossen Nachteile aus dem Beitritt nicht entstehen 
(2) Die Genossenschaft ist berechtigt, von dem neu hinzutretenden Genossen einen angemessenen Anteil 
an den bisherigen Aufwendungen für das Unternehmen zu vorlangen. r hat die besonderen Kosten des Anschlusses 
an die genossenschaftlichen Anlagen und ihrer Mitbenutzung zu tra 
(3) Über Streitigkeiten in den Fällen der Abs. 1, enischeibet das Wasseramt. 
Sweiter Titel. Genossenschaften mit BVeitrittszwang. 
Voraussetzungen der Bildung. 
89. (1) Hat die Mehrheit der Beteiligten der Genossenschaftsbildung zugestimmt, so können wider- 
sprechende Eigentümer der bei der Genossenschaft zu beteiligenden Grundstücke oder Bergwerke zum Beitritt 
gezwungen werden, wenn 
1. das Unternehmen zweckmäßig nur auf genossenschaftlichem Wege durchgeführt werden kann, 
2. das Unternehmen. unter Berücksich gügung der Genossenschaftsbeiträge für die Grundstücke 
oder Bergwerke Vorteile in Aussicht stellt. 
berechnet. (2) Die Meheheit wird nach dem in § 95 Abs. 1, 53 96 Abs. 2 bezeichneten Voranschlag der Vorteile 
erechne 
  
Rechte der zum Beitritt gezwungenen Genossen. 
5 90. (1) Der zum Beitritt gezwungene Genosse kann den Erlaß der Genossenschaftsbeiträge insoweit 
verlangen, als er keinen Vorteil an dem genossenschaftlichen Unternehmen hat. 
(2) Er kann einc angemessene Stundung der Beiträge insoweit verlangen, als er zu ihrer Zahlung ohne 
Gefährdung seines standesgemäßen Unterhalts und bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen nicht 
imstande ist. Die gestundeten Beiträge hat er auf Verlangen der Genossenschaft auf seinem Grundstück hypo- 
thekarisch sicherzustellen. 
Erleidet er durch das genossenschaftliche Unternehmen Schaden, so ist der Schaden von der Genossen- 
(3 
schaft zu ersetzen. 
4) Bei der Ermittlung, ob der Genosse keinen Vorteil oder einen Schaden von dem Unternehmen 
hat, bleiben die auf ihn entfallenden Genossenschaftsbeiträße unberücksichtigt 
üÜber Streitigkeiten in den Fällen der Abs. 1 bis 3 entschbinke das Wasseramt. Der 3 30 Abf. 3, 
4 und der — 45 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. 
dritter Titel. 3wangsgenossenschaften. 
Voraussetzungen der Bildung. 
* 91. Genossenschaften können ohne Zustimmung, der Beteiligten gebildet werden, wenn Gründe des 
öffentlichen Wohles und die in § 89 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Vorausschungen vorliegen (Zwangs- 
genossenschaften). 
Besondere Rechte der Genossen. 
6 92. Der 3 90 findet auf alle Genossen einer Zwangsgenossenschaft entsprechende Anwendung. 
Vierter Titels. efahren zur Bildung von Genossenschaften. 
V beiten zur Vorb itung der Genossenschaftsbildung. 
6 93. Vorarbeiten, die zur Vorbereitung der Genossenschaftsbildung erforderlich und auf Grund- 
stacken vorzunehmen sind, müssen die Besitzer der Grundstücke gegen Entschädigung dulden. Auf Verlangen ist 
 
	        
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