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halb erforderlich, weil im allgemeinen nur benutzte Grundstücke und vorhandene Anlagen gegen die nachteiligen
Wirkungen des Unternehmens geschützt werden.
Wic zu verfahren ist, wenn die oben erwähnten, im § 23 näher bezeichneten Nachteilc von dem Unter-
nehmen zu besorgen sind, wird im § 30 bestimmt. Die Vorschrift folgt in ihrem wesentlichen Gesichtspunkte den
§ 50, 51 des preußischen Wassergeietzes. Der Unternehmer ist in erster Linie verpflichtet, nachteilige Wirkungen,
die durch sein Unternehmen für anderc entstehen könnten, möglichst zu verhüten. Können sie nach Lage der Sache
nicht verhütet werden, so ist die Verleihung zu versagen. Nur unter eng begrenzten Voraussetzungen (überwiegende
wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens, Gründe des öffentlichen Wohles) kann die Verleihung trotz ihrer
nachteiligen Wirkung und ungeachtet des Widerspruchs des Geschädigten erteilt werden. Dann aber ist der Benach-
teiligte von dem Unternehmer zu entschädigen. Die Vorschriften der Absätze 3 und 4 des § 30 über Höhe, Art und
Festsetzung der Entschädigung entsprechen im wesentlichen dem §& 2 der Kaiserlichen Verordnung über Enteignung
on Grundeigentum in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 14. Februar 1903 (R. G. Bl. S. 37). r
Geschädigte soll die Entschädigung immer nur dann verlangen dürfen, wenn die Billigkeit nach den Umständen des
Falles seine Schadloshaltung erfordert. Hiermit foll zum Ausdruck gebracht werden, daß die Vorteile zu berück-
sichtigen sind, die dem Geschädigten aus dem Unternehmen erwachsen, wenn diese Vorteile auch nur mittelbar ein-
treten. Es wird z. B. der Geschädigte eine Entschädigung nicht beanspruchen können, wenn er gemäß § 32 von
seinem Rechte Gebrauch macht, die Anlage mitzubenutzen, und wenn durch die Mitbenutzung die Nachteile auf-
gehoben werden, die ihm durch die Herstellung des Unternehmens unmittelbar entstanden sind. Dem Anlieger eines
öôffentlichen Flusses soll wegen der Beeinträchtigung seiner öffentlichrechtlichen Gebrauchsbefugnis ein Ent-
schädigungsanspruch nur dann zustehen, wenn er zur Ausführung der Befugnis eine Anlage errichtet hat (5 30
Abs. 5, zu vergl. auch & 17). Denn andernfalls würden sich die Entschädigungsforderungen so häufen, daß manches
nützliche wasserwirtschaftliche Unternehmen unterbleiben müßte. Beruht aber die Gebrauchsbefugnis des Anliegers
auf cinem besonderen privatrechtlichen Titel, ist sic ihm z. B. von dem Eigentümer des öffentlichen Flusses gleich-
zeitig mit dem Verkauf des Ufergrundstückes ausdrücklich oder stillschweigend eingeräumt, so kann der Anlieger in
demsolben Umfangc, wie jeder andere Berechtigte eine Entschädigung verlangen. ÜUberdies hat die Verleihungs-
ehörde dafür zu sorgen, daß der Gebrauch des Anliegers ebenso wie der Gemeingebrauch nicht unnütz erschwert
oder unmöglich gemacht wird. Zu diesem Zwecke kann sie die Verleihung an Bedingungen knüpfen, durch welche
die Ausübung jener Befugnisse geschützt wird (§ 30 Abs.. 5).
" Ein Entgelt für die Benutzung des öffentlichen Flusses, der dem Landesfiskus gehört, hat der Unternehmer
nicht zu zahlen. Bei anderen Flüssen kann die Verleihungsbehörde ein Entgelt für die Benutzung festsetzen (3 31).
Muß nach den Vorschriften über die Verleihung der Eigentümer eines Flusses oder eines Flußteiles
dulden, daß ein anderer darin eine Stauanlage errichtet, so erfordert es die Billigkeit und die wirtschaftliche Bedeu-
tung des Flusses für den Eigentümer, daß er unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt ist, die Anlage mitzu-
benutzen (F 32). Das Mitbenutzungsrecht wird überall da in Frage kommen, wo die Mittellinie des Flusses die
Farmgrenze bildet und der eine Nachbar im Flußteile des anderen eine Stauanlage herstellt. In solchen Fällen wird
die Vorschrift des § 32 voraussichtlich zu einer Einigung der beiden Nachbarn und zu einer von vornherein gemein-
samen Herstellung der Stauanlage führen. Kommt die Einigung nicht zustande, so entscheidet das Wasseramt nach
freiem Ermessen und unter Ausschluß des Rechtswegs darüber, welche Vergütung der Flußeigentümer für die Mit-
benutzung zu zahlen und welchen Teil der Herstellungs= und Unterhaltungskosten er zu tragen und erforderlichen-
salls sicherzustellen hat.
" Die im § 33 vorgesehene Fristbestimmung soll den Unternehmer anhalten, das Unternehmen, für das ihm
die Verleihung erteilt wurde, alsbald auszuführen und in Betrieb zu setzen. Die Bestimmung hat den Zweck, einer
Untätigen Spekulation mit verliehenen Rechten vorzubengen.
— ei dichterer Besiedelung des Landes und mannigfaltigerer Ausnutzung der Flüsse wird nicht selten der
Fall eintreten, daß mehrere Verleihungsanträge für die Benutzung des Wassers desselben Flusses gleichzeitig ge-
stellt werden und daß das nur zeitweise abkommende Wasser, wie beim Eingange der Anträge bereits feststehen mag,
für den gleichzeitigen Betrieb mehrerer Unternehmungen nicht ausreicht, wenn es z. B. die Staudämme, deren
Herstellung von mehreren verschiedenen Unternehmen beabsichtigt wird, nicht zu erfüllen vermag. Wie in einem
lolchen Falle das Wasseramt die gleichzeitigen Verleihungsanträge zu behandeln hat, ist im § 34 in wesentlicher
’I bereinstimmung mit § 61 des preußischen Wassergesetzes angeordnet, wobei dem billigen Ermessen der Verleihungs-
ehörde ein möglichst weiter Spielraum gelassen und hauptsächlich die wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens
berücksichtigt wird. Daß mehrere Anträge genau zu gleicher Zeit bei der Verleihungsbehörde eingehen, ist nicht
Eerforderlich, sondern es soll nach § 34 auch dann verfahren werden, wenn ein weiterer Verleihungsantrag eingeht,
evor die Verhandlung über den ersten geichlossen ist.
% Die Vorschriften der §§ 35 und 36 haben den Zweck, die Nutzungsrechte Eingeborener an Flüssen gegen
Beeinträchtigung und leichtsinnige Veräußerung in ähnlicher Weise zu schütgen, wie das Grundeigentum der Ein-
geborenen und ihre dinglichen Rechte an Grundstücken durch § 6 der Kaiserlichen Merordnung, betr. die Rechte an
den Grundstücken in den Schutzgebieten vom 21. November 1902 (N. G. Bl. S. 83) und durch die §§8 2, 3 der Aus-
lührungsbestimmungen des Gounverncurs zu dieser Verordnung vom 23. Mai 1903 (Kol. Bl. S. 357) geschützt sind.
.. DieVorschristcndes§37iibcrdicPflichtdcsabwcicndcnAntragstellckszurBestellungcincsVertreters
Iklmmtmitdcn Vorschriften überein, die hierüber für den Bergbau und den Grundbuchverkehr bestehen.
.. In den deutschen Bundesstaaten, die das Institut der Verleihung gesetzlich geregelt haben, entscheidet
über die Verleihungsanträge ein Verwallungsgericht. In der Südafrikanischen Union bestehen Wassergerichte,
e durch ihren Ausspruch weitgehendste Nutzungsrechte an den Flüssen verleihen können und auch im übrigen die
enutzung der Flüsse regeln. Auch nach dem Eniwurf soll das nach der Art eines Verwaltungsgerichtes zusammen-
gesetzte Wasseramt über den Verleihungsantrag entscheiden (& 38). · «
dr Eine der wichtigsten Aufgaben des Verleihungsverfahrens besteht darin, die Rechte zu ermitteln, die
durch die zu verleihenden Rechte berührt werden, damit Widersprüche und Ansprüche gegen die Verleihung in
dem Verleihungsverfahren endgültig erledigt werden können. Zu der Ermittlung ist ein förmliches Aufgebots-
newahren- vorgesehen. Durch Offenlegung des Verleihungsantrags und des etwa nach § 39 erforderten Planes
ebst Erläuterungen wird das beabsichtigte Unternehmen zur Kenntnis der Beteiligten gebracht (8§§ 40, 41). Bei