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der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, daß Widersprüche gegen die Verleihung und Ansprüche auf Her-
stellung von Einrichtungen, welche die Benachteiligung anderer. verhüten, sowic auf Entschädigung binnen einer
bestimmten Frist geltend gemacht werden können. Erfolgt die Geltendmachung nicht binnen der Frist, so geht das
Widerspruchsrecht verloren und es bleibt nur ein Entschädigungsanspruch bestehen, der iedoch den Beschränkungen
des # 50 unterliegt.
Zur Beschleunigung des Verfahrens kann indes die Offenlegung und die öffentliche Bekanntmachung
unterbleiben, wenn das Unternehmen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist und wenn die Personen bekannt
sind, deren Rechte durch Unternehmen beeinträchtigt werden könnten. Diese Personen werden bei der verhältnis-
mäßig dünnen Besiedelung des Landes in den meisten Fällen bekannt sein und es wird sich gewöhnlich nur um die
Nachbarn des Unternehmers und um die Anlieger am Flusse handeln. Das Wasseramt wird daher fast immer von
den zeitraubenden Maßnahmen der Offenlegung und der öffentlichen Bekanntmachung absehen können und gemäß
# 41 Absatz 3 die Bekanntmachung durch Zustellung an die Beteiligten bewirken.
Ein ähnliches Aufgebotsverfahren zur Ermittlung von Rechten, die durch das Unternehmen geschädigt
werden können, findet sich in den meisten deutschen Wassergesetzen, von denen sich einige darauf beschränken, auf
die entsprechenden Vorschriften der Reichsgewerbeordnung Bezug ch nehmen. Auch nach dem Wassergesetz der
Sübafrikanischen Union (§ 16) ist jedem Ufereigentümer, der durch das Miternehnen geschädigt werden könnte,
der Plan des Unternehmens bekannt zu machen. Der nähere Inhalt sowie die Empfänger der Bekanntmachung
werden durch das Wasseramt bestimmt. Wer Beeinträchtigungen von dem Unternehmen befürchtet, kann Einspruch
erheben. Die Einspruchsfrist dauert ein Jahr, und erst unche Eingang des Einspruchs oder nach Ablauf der Frist trifft
das Wassergericht die näheren Bestimmungen über die Eneichiut des Unternehmens und erteilt die Erlaubnis
zu seiner Herstellung. Gegenüber diesem Verfahren verdient das im Entwurf geregelte und den deutschen Wasser-
gesezen nachgebildete den Vorzug, da es den Unternehmer schneller in den Stand setzt, mit dem Betriebe zu be-
Finnen und ihn auch nicht — wie es im südafrikanischen Wassergesetz der Fall ist — zugunsten zukünftiger und
ungewisser Umternehmungen. beschränkt.
die Frist für die gegen das Unternehmen zu richtenden Widersprüche und Ansprüche abgelaufen, so
verhandelt 8 *E42 Abs. 1 die Verleihungsbehörde mit dem Unternehmer und den Beteiligten mündlich über
den Verleihungsantrag und die erhobenen Widersprüche und Ansprüche (§42). Auch vor einem Beauftragten
der Verleihungsbehörde — gewöhnlich wird dieser ihr technisches Mitglied sein — und in schwierigen Fällen an
Ort und Stelle kann die Lelfandiung' stattfinden. Hierbei wird die Verleihungsbehörde oder ihr technisches Mit-
glied sachkundigen Rat für eine zweckmäßige Ausführung des Unternehmens erteilen können.
Grundsätzlich hat die Verleihungsbehörde sowohl über Verleihungsansprüche und Widersprüche als auch
über Eschädigongsforderungen zu entscheiden. Wird auf Grund eines besonderen privatrechtlichen Titels ein
Widerspruch erhoben, macht z. B. der Unterlieger geltend, daß der Unternehmer sich durch Vereinbarung ver-
Ppflichtet hat, nur eine bestimmte Menge Wasser anzustauen oder die Stauanlage an einer anderen Stelle zu errichten,
so hat die Verleihungsbehörde auch über einen solchen Widerspruch . eutscheiden, sofern die Vereinbarung seoon
unstreitig ist. Herrscht aber Streit über das Bestehen des Titels (z. B fta Vereinbarung), so ist nach § 42 Ab. 3
der Streit zur gerichtlichen Entscheidung. zu verweisen, da es sich um einn o Rechtsstreit handelt, dessen
Entscheidung dem ordentlichen Gerichte nicht entzogen werden kann
Gegen jede Entscheidung des Wasseramts ist nach § 45 Ab. 1 die Beschwerde an das Landeswasseramt
zulässig. Nach dem Vorgange des preußischen Wassergesetzes (§ 76 Abs. 2) und der Enteignung verordnung (5 15)
ist jedoch gegen die Entscheidung des Wasseramtes, die einen Entschädigungsanspruch betrifft, der Rechtsweg für
zulässig erklärt. Die Frist für die Beschreitung des Rechtsweges beträgt, wie in der Enteignungsverordnung, im
Interesse der Beschleunigung des Verfahrens nur einen Monat. Erst wenn der Verleihungsbeschluß rechtskräftig
geworden ist, kann der Rechtsweg beschritten werden, da für den Fall, daß die Verleihung i in der Beschwerdeinstanz
vom Londeswasferamn versagt wird, eine Entscheidung überhaupt nicht mehr in Frage kommt (§ 45 Abf. 2).
ch der Bestimmung des § 45 Abs. 3 soll das Landeswasseramt, wenn eine Beschwerde gegen den Ent-
schluß des Tchber , eingelegt ist, befugt sein, nicht nur über die Beschwerde zu entscheiden, sondern auch als Ver-
leihungsbehorde das Verfahren durchzuführen und über den Verleihungsantrag selbst zu befinden. Hierdurch soll
eine übermäßige Verzögerung der Sache verhindert werden, die dadurch eintreten könnte, daß nach der Entscheidung
über eine Beschwerde, die nur einen Teil des Wasseramtsbeschlusses, z. B. seine Bestimmung der anzustauenden
Wasermenge, angreift, das Wasseramt das Verfahren wiederholen müßte.
Interesse der Entschädigungsberechtigten wird durch die Lorichriften der §§ 46 Abs. 1, 47 Abf. 1
hinreichent gowchre Die Vorschriften stimmen im wesentlichen mit § 16 Abs. 1 der Enteignungsverordnung über-
ein. Wic bei der Enteignung, kann auch im Verleihungsverfahren dem Enchchner! in dringenden Fällen gestattet
werden, das Unternehmen schon vor der Entscheidung über seine Eutschädigungspflicht in Betrieb zu setzen (§ 46 Absj 2).
Ein dringender Fall wird gewöhnlich dann vorliegen, wenn das Unternehmen, für das ein Recht verliehen ist, schon
vor dem Verleihungsantrag in Betrieb gesctzt war und wenn dem Unternehmer die Betriebseinstellung unver-
bältmismäßt oro roße Nachteile bereiten würde.
Ausweis für das verliehene Recht und seinen Umfang ist dem Unternehmer nach § 48 eine Ver-
leihungsurkunde auszufertigen. Zu dem Ausweis würde der Verleihungsbeschluß (§ 44) nicht genügen, da er im
Beschwerdeverfahren abgeändert sein kann.
Das durch den öffentlich rechtlichen Akt der Verleihung zur Cntstehung hekommene Recht ist ein Privat-
recht, das cegen Beeinträchtigung ebenso geschützt wird wie das Eigentum. Da das Recht einen Bestandteil des
Grundstückes bildet, für das es verliehen ist, kann es von ihm nicht getrennt werden und geht mit ihm auf den Rechts-
nachfolger über. * gleiche gilt, wenn das Recht für ein Unternehmen allein erteilt ist (§ 49).
Du e Verleihung soll dem Unternehmer eine gesicherte Rechtsstellung und der unversehrte Bestand
seiner Anlage nch eri werden. Deshalb bestimmt § 50, daß die Unterlassung der Ausführung des verliehenen
Rechtes oder die Beseitigung oder Veränderung der Anlage selbst dann nicht gefordert werden kann, wenn im
Laufe der „Musführung des Rechts und des Betriebes der Anlage sich herausstellt, daß dadurch andere geschädigt
werden. Dem Geschädigten steht vielmehr lediglich ein Ss auf Entschädigung zu, dessen Geltendmachung
zeitlich begrenzt und an Einschränkungen geknüpft ist (5 50 Abf. 2).