Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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über das oberirdische Wasser unterworfen ist, kann die in § 55 Nr. 3 bezeichnete eine größere praktische Bedeutung 
erlangen. Hiernach darf der Eigentümer den Abfluß des oberirdischen außerhalb eines Flusses abfließenden Wassers 
nicht derart hemmen oder verändern, daß dadurch der in einem Flusse befindlichen Stau= oder Leitungsanlage 
eines anderen das Wasser entzogen oder geschmälert wird. Diese Vorschrift soll verhindern, daß in dem Gelände, 
aus dem ein Fluß den Zulauf des Regenwassers und damit einen wesentlichen Teil seines abkommenden Wassers 
erhält, Maßnahmen getroifen werden, die den Zufluß zum Schaden einer im Flusse befindlichen Stau- oder Leitungs- 
anlage hemmen. Hierbei soll indes eine geringfügige Schädigung nicht in Betracht kommen. Sie muß der Eigen- 
tümer sich gefallen lassen. 
Wichtiger und tiefer cingreifend sind die Beschränkungen, denen der Grundeigentümer in seiner Ver- 
fügung über das unterirdische Wasser unterworfen ist und deren Notwendigkeit aus der Darlegung des bisherigen 
Rechtszustandes hervorgeht. In ähnlicher Weise wie der Flußeigentümer in der Benutzung seincs Flusses beschränkt 
ist, soll der Grundeigentümer bei der Zutageförderung des unterirdischen Wassers beschränkt sein. Durch die Zutage- 
förderung darf der Wasserstand nicht derart verändert werden, daß die bisherige Benutzung des Grundstückes eincs 
anderen erheblich beeinträchtigt, oder daß der benutzten Quelle oder Wasserstelle, dem Brunnen Ger den Stau= und 
Leitungsanlagen eines anderen das Wasser entzogen oder erheblich geschmälert wird (§ 5 
Tritt ein derartiger Schaden ein, so würde nach den Grundsätzen des rds —uni e Rechts 
der Geschädigte schon wegen einer unerheblichen Schädigung auf Unterlassung der Zutageförderung klagen können. 
Hierdurch würden namentlich größere wirtschaftliche Unternehmungen, die auf eine umfangreiche Ausnutzung 
des unterirdischen Wassers berechnet sind, unverhältnismäßig schwer getroffen werden. Es erschien daher angebracht, 
nach dem Vorgange des preußischen Wassergesetzes (s5 200 Abs. 1) den Unterlassungsanspruch des Geschädigten 
für bie Jälle auszuschließen, daß der von der Zutageförderung zu erwartende Nutzen des Unternehmers den durch 
sic verursachten Schaden erheblich übersteigt oder die Zutageförderung dem öffentlichen Wohle dient, wie z. B. bei 
der Trinkwasserversorgung für eine größere Anzahl von Personen. Somit wird auch, hier, ens wie bei den Flüssen, 
der überwiegenden wirtschaftlichen Bedcutung eines nützlichen W in dem Wider- 
strcite der Interessen Nechnung getragen. 
andes soll dem ädigten in jedem Falle der erheblichen Benachteiligung ein Schadenersatzanspruch 
gegen den Unternehmer ri ersche E BMeichaultig hierbei ist, ob die Schädigung auf einem Verschulden des Unter- 
nehmers beruht oder nicht. Soweit sich der Schaden durch Einrichtungen, dic technisch oder wirtschaftlich gerecht- 
fertigt sind, vobhuten läßt, wird der snichderch zur Abwendung seiner weitgehenden Entschädigungsverpflichtung 
solche Einrichtungen vernünftigerweise schon aus eigenem Antriebe treffen, und es erscheint deshalb nicht er- 
forderlich, dem Geschädigten neben seinem Schadenersatzanspruch noch einen besonderen Anspruch auf die Herstellung 
jener Einrichtungen gegen den Unternehmer zu geben. 
gie bei den Flüssen, so soll auch bei den andern Gewässern für den Grundeigentümer die Möglichkeit 
bestehen, durch Verleihung das Recht zu erwerben, das über oder unter seinem Grundstück befindliche Wasser ohne 
die erwähnten Beschränkungen zu benutzen (§ 57). So kann ihm z. B. das Recht verliehen werden, das unter- 
irdische Wasser ohne Rücksicht auf seinen Nachbar zutage zu fördern oder das in einer Omurambe abfließende 
Regenwaffer ohne Rücksicht auf eine in demselben Zuflußgebiete liegende Stauanlage eines Flusses zu stauen. 
Die Voraussetungen, an welche diese Verleihung geknüpft ist, und insbesondere die Entschädigungen, die der Unter- 
nehmer den etwa Geschädigten Gu zahlen hat, richten sich nach den Vorschriften über die Verleihung bei Flüssen. 
Somit kann auch ein anderer als der Eigentümer durch die Verleihung die Rechte erwerben, die dem Eigentümer 
nach! dem Gesetze zustehen oder koa verliehen werden können. Hierbei kann z. B. der Fall in Betracht kommen, daß 
ein Farmer, der in einem Teile seiner Farm kein Wasser hat und dort sein Vieh nicht tränken kann, die Verleihung 
des Rechtes nachsucht, auf dem angrenzenden Teile der Nachbarfarm Wasser zu erschließen. Eine solche Verleihung 
darf indes dann nicht erteilt werden, wenn ihr der Grundeigentümer widerspricht, und wenn zu erwarten ist, daß 
ihm aus der Wassererschließung, die der Nachbar beabsichtigt, erhebliche Nachteile entstehen. Ob solche Nachteile für 
den Grundeigentümer zu besorgen sind, entscheidet die Verleihungsbehörde nach freiem Ermessen, indem sie hierbei 
Smerssits jede Erschwerung seines Wirtschaftsbetriebes, anderseits aber auch die dem Grundeigentümer in den 88 58, 
1 Abs. 3 gewährte Mögühteit zur Mitbenutzung der Wassergewinnungs= und Leitungsanlage des anderen zu 
herichchücen haben 
ses Mitbevzzungsrecht des Grundeigentümers an einer Wassergewinnungsanlage, die auf seinem 
Grundstückv von einem anderen auf Grund eines verliehenen Rechtes hergestellt wird, ist in § 38 in derselben Weise 
geregert wic das Mitbenutzungsrecht des Flußeigentümers, der in seinem Fluß bie Stauanlage eines andern 
ulden muß. 
  
Schut der Quellen und Brunnen. (§ 59.) 
In diesem Lande, wo es ständig fließende Flüsse sowie Seen und Teiche in nennenswerter Zahl überhaupt 
nicht gibt, wo die Flußbetten in dem größten Teile des Jahres trocken liegen und das in der Regenzeit schnell ab- 
fließende Wasser der Flüsse gewöhnlich nur mittels Stauung und Ableitung verwertet werden kann, ist das unter- 
irdische Wasser für den Ernährungsbedarf lebender Wesen von weit größerer Bedeutung als in den Ländern mit 
reicheren oberirdischen Wasservorröten, Deshalb bedürfen Quellen, Wasserstellen und Brunnen, deren unver- 
sehrter Bestand aus Gründen des öffentlichen Wohles erforderlich ist, eines besonders wirksamen Schutzes. Der Schutz 
ist wie bei den Heilquellen der He mat am wirksamsten dadurch zu erreichen, daß Schutzbezirke bestimmt werden, 
in denen Grab= und Bohrarbeiten über eine bestimmte Tiefe hinaus nur mit Genehmigung der Behörde vorgenommen 
werden dürfen (§5 59). Zur Vestimmung, der Schutzbezirke soll der Gouverneur befugt sein, während die Genehmigung 
zu den darin vorzunehmenden Grab= und Bohrarbeiten das Bezirks= oder Distriktsamt erteilen darf. 
Dritter Kbschnitt. 
Zwangsrechte. (88 60—64.) 
Die für die Volkswirtschaft notwendige möglichst erschöpfende Ausnutzung der Wasservorräte des Landes 
ist schon in Anbetracht der natürlichen Beschaffenheit der Gewässer, die fremde Grundstücke durchfließen oder berühren, 
nicht ohne Eingriff in fremde Rechte zu erreichen. Diesem Gesichtspunkte ist bereits durch die Vorschriften über die 
  
 
	        
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