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über das oberirdische Wasser unterworfen ist, kann die in § 55 Nr. 3 bezeichnete eine größere praktische Bedeutung
erlangen. Hiernach darf der Eigentümer den Abfluß des oberirdischen außerhalb eines Flusses abfließenden Wassers
nicht derart hemmen oder verändern, daß dadurch der in einem Flusse befindlichen Stau= oder Leitungsanlage
eines anderen das Wasser entzogen oder geschmälert wird. Diese Vorschrift soll verhindern, daß in dem Gelände,
aus dem ein Fluß den Zulauf des Regenwassers und damit einen wesentlichen Teil seines abkommenden Wassers
erhält, Maßnahmen getroifen werden, die den Zufluß zum Schaden einer im Flusse befindlichen Stau- oder Leitungs-
anlage hemmen. Hierbei soll indes eine geringfügige Schädigung nicht in Betracht kommen. Sie muß der Eigen-
tümer sich gefallen lassen.
Wichtiger und tiefer cingreifend sind die Beschränkungen, denen der Grundeigentümer in seiner Ver-
fügung über das unterirdische Wasser unterworfen ist und deren Notwendigkeit aus der Darlegung des bisherigen
Rechtszustandes hervorgeht. In ähnlicher Weise wie der Flußeigentümer in der Benutzung seincs Flusses beschränkt
ist, soll der Grundeigentümer bei der Zutageförderung des unterirdischen Wassers beschränkt sein. Durch die Zutage-
förderung darf der Wasserstand nicht derart verändert werden, daß die bisherige Benutzung des Grundstückes eincs
anderen erheblich beeinträchtigt, oder daß der benutzten Quelle oder Wasserstelle, dem Brunnen Ger den Stau= und
Leitungsanlagen eines anderen das Wasser entzogen oder erheblich geschmälert wird (§ 5
Tritt ein derartiger Schaden ein, so würde nach den Grundsätzen des rds —uni e Rechts
der Geschädigte schon wegen einer unerheblichen Schädigung auf Unterlassung der Zutageförderung klagen können.
Hierdurch würden namentlich größere wirtschaftliche Unternehmungen, die auf eine umfangreiche Ausnutzung
des unterirdischen Wassers berechnet sind, unverhältnismäßig schwer getroffen werden. Es erschien daher angebracht,
nach dem Vorgange des preußischen Wassergesetzes (s5 200 Abs. 1) den Unterlassungsanspruch des Geschädigten
für bie Jälle auszuschließen, daß der von der Zutageförderung zu erwartende Nutzen des Unternehmers den durch
sic verursachten Schaden erheblich übersteigt oder die Zutageförderung dem öffentlichen Wohle dient, wie z. B. bei
der Trinkwasserversorgung für eine größere Anzahl von Personen. Somit wird auch, hier, ens wie bei den Flüssen,
der überwiegenden wirtschaftlichen Bedcutung eines nützlichen W in dem Wider-
strcite der Interessen Nechnung getragen.
andes soll dem ädigten in jedem Falle der erheblichen Benachteiligung ein Schadenersatzanspruch
gegen den Unternehmer ri ersche E BMeichaultig hierbei ist, ob die Schädigung auf einem Verschulden des Unter-
nehmers beruht oder nicht. Soweit sich der Schaden durch Einrichtungen, dic technisch oder wirtschaftlich gerecht-
fertigt sind, vobhuten läßt, wird der snichderch zur Abwendung seiner weitgehenden Entschädigungsverpflichtung
solche Einrichtungen vernünftigerweise schon aus eigenem Antriebe treffen, und es erscheint deshalb nicht er-
forderlich, dem Geschädigten neben seinem Schadenersatzanspruch noch einen besonderen Anspruch auf die Herstellung
jener Einrichtungen gegen den Unternehmer zu geben.
gie bei den Flüssen, so soll auch bei den andern Gewässern für den Grundeigentümer die Möglichkeit
bestehen, durch Verleihung das Recht zu erwerben, das über oder unter seinem Grundstück befindliche Wasser ohne
die erwähnten Beschränkungen zu benutzen (§ 57). So kann ihm z. B. das Recht verliehen werden, das unter-
irdische Wasser ohne Rücksicht auf seinen Nachbar zutage zu fördern oder das in einer Omurambe abfließende
Regenwaffer ohne Rücksicht auf eine in demselben Zuflußgebiete liegende Stauanlage eines Flusses zu stauen.
Die Voraussetungen, an welche diese Verleihung geknüpft ist, und insbesondere die Entschädigungen, die der Unter-
nehmer den etwa Geschädigten Gu zahlen hat, richten sich nach den Vorschriften über die Verleihung bei Flüssen.
Somit kann auch ein anderer als der Eigentümer durch die Verleihung die Rechte erwerben, die dem Eigentümer
nach! dem Gesetze zustehen oder koa verliehen werden können. Hierbei kann z. B. der Fall in Betracht kommen, daß
ein Farmer, der in einem Teile seiner Farm kein Wasser hat und dort sein Vieh nicht tränken kann, die Verleihung
des Rechtes nachsucht, auf dem angrenzenden Teile der Nachbarfarm Wasser zu erschließen. Eine solche Verleihung
darf indes dann nicht erteilt werden, wenn ihr der Grundeigentümer widerspricht, und wenn zu erwarten ist, daß
ihm aus der Wassererschließung, die der Nachbar beabsichtigt, erhebliche Nachteile entstehen. Ob solche Nachteile für
den Grundeigentümer zu besorgen sind, entscheidet die Verleihungsbehörde nach freiem Ermessen, indem sie hierbei
Smerssits jede Erschwerung seines Wirtschaftsbetriebes, anderseits aber auch die dem Grundeigentümer in den 88 58,
1 Abs. 3 gewährte Mögühteit zur Mitbenutzung der Wassergewinnungs= und Leitungsanlage des anderen zu
herichchücen haben
ses Mitbevzzungsrecht des Grundeigentümers an einer Wassergewinnungsanlage, die auf seinem
Grundstückv von einem anderen auf Grund eines verliehenen Rechtes hergestellt wird, ist in § 38 in derselben Weise
geregert wic das Mitbenutzungsrecht des Flußeigentümers, der in seinem Fluß bie Stauanlage eines andern
ulden muß.
Schut der Quellen und Brunnen. (§ 59.)
In diesem Lande, wo es ständig fließende Flüsse sowie Seen und Teiche in nennenswerter Zahl überhaupt
nicht gibt, wo die Flußbetten in dem größten Teile des Jahres trocken liegen und das in der Regenzeit schnell ab-
fließende Wasser der Flüsse gewöhnlich nur mittels Stauung und Ableitung verwertet werden kann, ist das unter-
irdische Wasser für den Ernährungsbedarf lebender Wesen von weit größerer Bedeutung als in den Ländern mit
reicheren oberirdischen Wasservorröten, Deshalb bedürfen Quellen, Wasserstellen und Brunnen, deren unver-
sehrter Bestand aus Gründen des öffentlichen Wohles erforderlich ist, eines besonders wirksamen Schutzes. Der Schutz
ist wie bei den Heilquellen der He mat am wirksamsten dadurch zu erreichen, daß Schutzbezirke bestimmt werden,
in denen Grab= und Bohrarbeiten über eine bestimmte Tiefe hinaus nur mit Genehmigung der Behörde vorgenommen
werden dürfen (§5 59). Zur Vestimmung, der Schutzbezirke soll der Gouverneur befugt sein, während die Genehmigung
zu den darin vorzunehmenden Grab= und Bohrarbeiten das Bezirks= oder Distriktsamt erteilen darf.
Dritter Kbschnitt.
Zwangsrechte. (88 60—64.)
Die für die Volkswirtschaft notwendige möglichst erschöpfende Ausnutzung der Wasservorräte des Landes
ist schon in Anbetracht der natürlichen Beschaffenheit der Gewässer, die fremde Grundstücke durchfließen oder berühren,
nicht ohne Eingriff in fremde Rechte zu erreichen. Diesem Gesichtspunkte ist bereits durch die Vorschriften über die