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Jahre 1911 weit über dreitausend öffentliche Wassergenossenschaften der geschilderten Art zu Be= und Entwässe-
kungszwecken entstanden sind.
W Auch das Woseergeset der Südafrikanischen Union von 1912 hat nach dem Vorgang des aufgehobenen
assergesetzes der Kapkolonie von 1906 die Netwenbigreit der genossenschaftlichen Gründung von Bewässerungs-
unternehmungen erkannt und regelt unter der Bezeichnung „River distriets“ genossenschaftliche Organisationen,
he unter Staatsaufsicht stehen und mit Zustimmung der Mehrheit der Interessenten unter Anwendung des Bei-
trittszwangs egen die widerstrebende Minderheit gegründet werden. Seit 1906 sind allein in der Kapkolonie 38
olchet Geosheschaf ten entstanden oder in der Entstehung begriffen. Die schon bewässerte und beitragspflichtige
Bäche beträgt über 47 000 ha, das bereits aufgewendete Kapital 11 000 Millionen Mark, dem eine jährliche
Leitragspflicht der Genossen in Höhe von jährlich 12—22 Mark für den bewässerten Hektar Land gegenübersteht.
emerkt sei hier noch, daß der vor kurzem veröffentlichte wasserwirtschaftliche Bericht der Unionsregierung den
benossenschaftlichen Bewässerungsunternehmungen wegen ihrer den Unternehmungsgeist des einzelnen an-
un regenden und seine Tatkraft stärkenden Wirkung den Vorzug gibt vor den Unternehmungen der Regierung, die
ielfach auf Wiverruch und auf Mangel an Einsicht der It kessenten gestoßen sind.
r Wie die privatrechtlichen Vorschriften des heimischen Rechts über das Gesellschafts= und Genossenschafts-
Een im Schutzgebiet unbeschränkte Anwendung finden, so erschien es auch angebracht, die öffentlichrechtlichen
aassergenossenschaften nach dem Vorbilde der heimischen zu regeln. Namentlich wurde das preußische, das
bayriche und das württembergische Wassergesetz berücksichtigt und auch hierbei nicht außer acht gelassen, daß für
d einfacheren wirtschaftlichen Verhältnisse des Schutzgebiets bei der verhältnismäßig kleinen Zahl seiner wirt-
chaftlichen Betriebe und der geringeren Benutzungsmöglichkeit seiner Gewässer einfachere und weniger zahlreiche
orschriften über Zweck, Organisation und Gründungsverfahren genügen als bei den heimischen Wasser-
Venossenschaften.
Zwecke der Genossenschaften, die drei Arten und die Bildung der Genossenschaften.
(§46 73—77, 89, 91.)
W ie Zwecke, zu deren Erfüllung bie Genossenschaften gebildet werden können, sind diejenigen, welche die
S1 userwircde des Landes, wenn sie seinen Bedürfnissen entsprechen soll, zu erfüllen hat. Eine Wassergenossen-
aft kann gebildet werden zur Negelung, Veroesserng. und Vermehrung des Wasserzu= und abflusses in Flüssen
und zur Instandhaltung und Befestigung der Ufer, ferner zur Anlegung, Unterhaltung und Ausnutzung von Stau-
un Wasserversorgungsanlggen, sowie zu Bewässerungs= und Entwässerungsanlagen (57
d Di eemeine Voraussetzung der Bildung von Wassergenossenschaften besteht 76 “ ihr Unternehmen
em bifen Wohle dient oder eine gemeinwirtschaftliche Benutzung bezweckt (5 73
di Übereinstimmung mit dem preußischen und bayrischen Wassergesebe sind a der Genossenschaft,
die durch AMutimmegen Beschluß der Beteiligten gegründet wird (freiwillige Genossenschaft), zwei weitere Arten
von Genossenschaften vorgesehen, bei denen die Gründung unter Anwendung eines behördlichen Zwanges vor sich
1 ei der einen Art richtet sich der Zwang gegen die der Gründung widersprechende Minderheit, wenn die
n ehrheit der Beteiligten der Gründung zugestimmt hat. Die anderen Arten sind die reinen Zwangs-genossen-
chaltcn die auch ohne Zustimmung der Mebrheit zwangsweise gegründet werden (5 73 M
d ets ist aber die Anwendung des Zwanges an bestimmte Voraussetzungen getnübft. i die Mehrheit
er Veteiligten mit der Genossenschaftsbildung einverstanden, so kann die Minderheit zum Beitritt gezwungen werden,
wenn das Unternehmen zweckmäßig nur auf genossenschaftlichem Wege gegründet werden kann und unter Berück-
E—i der Genossenschaftsbeiträge den Genossen Vorteile, also sogenannte Nettovorteile, in Aussicht stellt
Diese beiden Voraussetzungen müssen auch vorliegen, wenn die Genossenschaft ohne Zustimmung der Mehrheit
Vechieserer mithin als eine reine Zwangsgenossenschaft gegründet werden soll; außerdem ist erforderlich, daß
diriinde des öffentlichen Wohles für die Gründung der Zwangsgenossenschaft vorliegen (s§ 91). Darüber, ob alle
w ese Voraussetzungen für die Gründung der Iwgngsgenossenschaft vorliegen, hat der Gouverneur das Landes-
vasseramt vor der Gri indung zu hören (5 77
Mag auch die Zulassung des Kaang E Line Härte erscheinen, so ist sie dennoch unerläßlich; soweit
der Zwang sich nur ge die widerstrebende Minderheit richtet, ist seine Notwendigkeit von allen deutschen Wasser-
*- und von dem Gbaergeige ee der Südafrikanischen Union erkannt worden. Hat die Mehrheit der Beteiligten
*7 Venossenschaftebildung berzeugung, daß sie zweckmäßig und für alle Beteiligten vorteilhaft sei, beichlosen,
de o ist es g öhnlich Eigensinn, der die Minderheit davon abhält, beizutreten. Nach den Erfahrungen, welche die mit
Genbshonsgpasthwicgenhen betraute Behörde der Südafrikanischen Union gemacht hat, bedarf es oft jahrelanger,
zu ühseli liger Werbearbeit, um die zu der Genossenschaftsbildung. erforderliche Mehrheit der Interessenten zusammen-
* ringen. Das Interesse der Wasserwirtschaft erfordert aber cin schnelleres Vorgehen bei der Erschließung der
enutzt daliegenden Wasserschätze, die nur in beschränktem Maße von einzelnen Personen oder von dem Landes-
leius bewirkt werden kann. Deshalb hat sich der Entwurf entschlossen, den Zwang zur Genossenschaftsbildung
Frschk Zegen alle Interessenten zuzulassen. Einer mißbräuchlichen Anwendung des Zwanges wird durch die oben
ähnten Tinschränkenden Voraussehungen hinreichend vorgebeugt.
Beit Genossenschaftebildung erfolgt bei der freiwilligen Genossenschaft und bei der Genossenschaft mit
* ssttszwarg dadurch, daß der Gouverneur die einstimmig beschlossene Saß#ung oder die von der Mehrheit unter
der trittszwang gegen die Minderheit beschlossene Saung Genehmigt, bei der vangsgenossenschaft dadurch, daß
t Gouberneur die Satzung erläßt (§ 73 Abs. 3, 87 1).
Über Rechtsfähigkeit und Sitz, rsdchon Wos über die Satzung der Genossenschaft enthalten die
2. Bestimmungen, die im wesentlichen mit den heimischen Vorschriften über die Wassergenossenschesten
u geinstimmen. Die Satzung hat unter anderem auch das Verhältnis zu bezeichnen, in dem die Genossen an
Wf n dyr Genossenschafien teilnehmen, sowie ihre Beitragspflicht und ihr Stimmrecht zu regeln —
Aufsicht über die Genossenschaften. (§7 78, 79.)
Die Wassergenossenschaften stehen kraft ihres öffentlichrechtlichen Charakters, wie die Gemeindever-
der Schutzgebiete, unter der Aufsicht der Bezirks= oder Distriktsämter, welche die ordnungsmäßige Aus-
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waltungen