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Geltung der Kaiserlichen Bergverordnung ausgenommenen Teile ihres Bergsonderrechtsgebiets auf
folgende in nebenstehender Skizze eingetragene Flächen beschränkt:
1. eine Fläche von 175 000 ha, die begrenzt wird durch die Verbindungslinien zwischen
den folgenden Punkten in der angegebenen Reihenfolge:
den trigonometrischen Punkten Shamaome Chudaub— Anis — —Vermessungs“
punkt 9—trigonometrischen Punkten Mönch Gaibes Chamgab
mund,
jedoch mit der Maßgabe, daß im Westen der Große Fischfluß von seinem Schnittpunkt
mit der Linie Chamgabmund—Chudaub bis zu seinem Schnittpunkt mit der Linie
Chudaub— Anis die Grenze bildet, und daß das Dreieck, das im Westen bei dem trigono-
metrischen Punkt Chamgabmund über die Linie trigonometrischer Punkt Hohenzollern=
berg— Wasserstelle Uhabis hinausreicht, aus der Fläche herausfällt. — Block 1 und 2
der Skizze —;
2. eine viereckige Fläche von 59 300 ha, deren Ecken gebildet werden durch die trigono-
etiicchen Punkte S. B. Gründorn, Kamm, Wetterkopf, Vermessungspunkt 76 — Block 3
der Skizze —;
3. eine Fläche von 15 100 ha, deren Grenzen sich mit den Grenzen der Farm Kaimas
decken — Block 4 der Skizze —.
Berlin, den 25. April 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Solf.
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Ergänzung der Verordnung,
betr. Bekämpfung der Tierseuchen vom 27. Februar 1909.
Vom 25. Februar 1914.
(Amtl. Anz. für DOA. 1914, Nr. 15. S. 30.)
Auf Grund des § 3 der Verordnung betreffend die Bekämpfung der Tierseuchen vom
27. Februar 1909 (A. Anz. Nr. 6/09, Kol. Bl. Nr. 8/09) wird § 2 dieser Verordnung dahin er-
gänzt, daß als Seuchen im Sinne jener Bestimmungen auch Schweineseuche und Schweinepest
zu gelten haben.
Daressalam, den 25. Februar 1914.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Methner.
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Rbänderung des
Jolltarlfs vom 13. Juni 1903.
Vom 2. März 1914.
(Amtl. Anz. für DOA. 1914. Nr. 17. S. 36.)
Auf Grund des §5 6 Absatz 2 der Zollverordnung für das Deutsch-Ostafrikanische Schutz-
gebiet vom 13. Juni 1903 (Kol. Bl. Nr. 22, Beilage) wird verordnet, was folgt:
Artikel I.
„Unter Aufhebung der Verordnung vom 1. Dezember 1909 (A. Anz. Nr. 47)“) wird die
Fassung der Nr. 25 des Zolltarifs B durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:
25. Stacheldraht und — soweit zu landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt — auch glatter
Eisendraht sowie Drahtgeflecht aus Eisendraht.“
Artikel II.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Daressalam, den 2. März 1914.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Methner.
5) Val. „. Kol. Bl.“ 1910, S. 79.