Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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gemacht sind. Dazu gehörte die Ausgestaltung des 
Beamtenrechts, bis dieses durch das Kolonialbeamten- 
gesetz vom 8. Juni 1910 (Reichsgesetzblatt Seite 881) 
seine Regelung fand. 
— Indessen kann die Frage, ob die Beamten der 
Schutzgebiete in Wirklichkeit Reichsbeamte sind, dahin- 
gestellt bleiben, da — wie der erkennende Senat in 
leinem demnächst in der amtlichen Sammlung der Ent- 
scheidungen des Gerichtshofes zum Abdrucke gelangen- 
den Erkenntnisse vom 23. Januar 1913. (H. C. 233. 12) 
ausgesprochen hat — ihnen jedenfalls die Rechte von 
Reichsbeamten zustehen und sie bei Anwendung 
des § 19 des Reichsbeamtengesetzes als solche zu be- 
handeln sind. Das ergibt sich ohne weiteres aus der 
Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Rechtsverhält- 
nisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten vom 
9. August 1896 (Reichsgesetzblatt Seite 691), welche in 
Artikel ! unter anderem bestimmt, daß das Gesetz, be- 
treffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 
31. März 1873 auf die Rechtsverhältnisse der Beamten, 
welche ihr Diensteinkommen aus den Fonds eines 
Schutzgebietes beziehen, entsprechende Anwendung 
kinden solle. Die vorerwähnte, zwar nur für die 
damals unter dem Schutze des Deutschen Reiches 
stehenden Kolonien geltende Verordnung ist dann 
später durch die Verordnung vom 23. Mai 1001 
(Reichsgesetzblatt Seite 189) auf alle Schutzgebiete, 
mithin auch Neu-Guinea, ausgedehnt worden. Diese 
von dem Kaiser als dem Träger der Schutzgewalt des 
Reiches erlassenen Vorschriften sind Bestandteile des 
Reichsrechts und haben nicht etwa, wie das Gesetz 
vom 23. Dezember 1873 für Elsaß-Lothringen, die 
Natur einer landesrechtlichen Vorschrift. Hiernach kann 
den Rechtsausführungen des Vorderrichters ohne Be- 
denken jedenfalls mit der Einschränkung zugestimmt 
werden, daß den Beamten der Schutzgebiete (seit dem 
Kolonialbeamtengesetze Kolonialbeamten genannt) kraft 
Reichsrechts die Rechte und Pflichten von Reichs- 
beamten zustehen. Ein Weiteres war für die Ent- 
scheidung hinsichtlich der Beamtenqualität des Klägers 
nicht erforderlich. 
Geirrt hat der Vorderrichter indessen, wenn er 
avon ausgegangen ist, daß jedem Kolonialbeamten, 
der vor. dem 1. April 1909 (wie der Kläger) die Rechte 
und Pflichten eines Reichsbeamten hatte, das Stener- 
vorrecht der älteren Beamten zustehe. Nach § 19 des 
. 31.är;1873.. . 
R EEBE 
teichsbeamtengesetzes vom is Mai 1907 finden auf 
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, soweit nicht 
eine reichsgesetzliche Regelung erfolgt ist, diejenigen 
gesetzlichen Vorschriften Anwendung, welche an ihrem 
dienstlichen Wohnorie gelten und, wenn sich der Wohn- 
ort außerhalb der Bundesstaaten befindet, die gesetz- 
lichen Bestimmungen des Heimatsstaates. Die Frage 
er Steuervergünstigungen der Beamten ist nun nicht 
zum Gegenstande der Reichsgesetzgebung gemacht 
worden. Deshalb kommen für die Bestenerung eines 
  
  
  
  
in Preußen wohnenden Reichsbeamten die Be- 
stimmungen des Gesetzes, betreffend die Heranziehung 
der Beamten usw. zur Gemeindeeinkommensteuer vom 
16. Juni 1909 (Gesetzsammlung Seite 489), zur An- 
wendung. Zur wirksamen Geltendmachung des Steuer- 
vorrechts in dem Umfange der Verordnung vom 
23. September 1867 wird nun nach ständiger Recht- 
sprechung des Oberverwaltungsgerichts für die preußi- 
schen Beamten ein doppeltes Erfordernis aufgestellt: 
einmal, daß der Stenerpflichtige überhaupt einmal vor 
dem 1. April 1909 (besoldeter, daher schon bevor- 
rechtigter oder nicht besoldeter und deshalb auch nicht 
bevorrechtigter) prenßischer Beamter gewesen ist, 
und zweitens, daß er zu Beginn oder zu einem anderen 
Zeitpunkt innerhalb des Steuerjahres Beamter im 
Sinne der preußischen Verordnung vom 23. September 
1867 war (Entscheidungen des Hilfs-Senats vom 
18. April und 12. Mai 1912 — H. C. 47. 12 und H. C. 
69. 12 —, Preußisches Verwaltungsblatt Jahrgang 33 
Seite 729 Ziffer 10). Daraus folgt, daß jemand, der 
zwar am 1. April 1909 oder später preußischer Beamter 
geworden ist, vor diesem Stichtage aber nicht preußi- 
scher, sondern etwa Beamter eines Bundesstaares oder 
des Reichslandes war, gleich einem außerdeutschen 
Beamten zu behandeln ist und daher nicht nach § 2 
Absatz 2, sondern nach § 1 des Gesetzes vom 16. Juni 
1909 veranlagt werden muß. Überträgt man diese 
Grundsätze des preußischen Rechts auf die Reichs- 
beamten, so ergibt sich folgendes. D in Reichs- 
beamter, der in Preußen den dienstlichen Wohnsitz hat 
oder im Auslande beschäftigt die preußische Staats- 
angehörigkeit besitzt, auf dem Gebiete des Steuervor- 
rechts nach den für preußische Beamte geltenden Normen 
beurteilt werden soll, so muß man es zur Gewinnung 
des älteren preußischen Vorrechts auch genügen lassen, 
wenn der Beamte vor dem 1. April 1909 einmal ein 
solcher Reichsbeamter gewesen ist (vgl. dic oben 
angezogene Entscheidung vom 23. Jannar 1913). Da- 
gegen kann es nicht genügen, wenn der jetzt in Preußen 
das ältere Steuervorrecht fordernde (preußische oder 
Reichs-) Beamte vor dem 1. April 1909 ein Reichs- 
beamter war, dessen reichsgesetzlich nichr geregelte 
Rechtsverhältnisse sich nach außerpreußischem Beamten- 
rechte richteten, sei es, daß er in einem anderen Bundes- 
staate oder dem Reichslande den dienstlichen Wohnsitz 
hatte, oder daß er bei einer Beschäftigung anßerhalb 
des Bundesgebietes nicht preußischer Staatsangehöriger 
war. 
Der Vorderrichter mußte daher, um dem Kläger 
das beanspruchte Steuervorrecht zuzubilligen, feststellen, 
ob derselbe zu irgendeiner Zeit vor dem 1. April 
19090 (preußischer oder Reichs-) Beamter mit dem dienst- 
lichen Wohnsitg in Preußen oder außerhalb der 
Bundesstaaten die Rechte eines Reichsbeamten mit 
prenßischer Staatsangehörigkeit besaß. Rechtsirrig 
war es, dem Antrage des Klägers lediglich wegen 
dessen Reichsbeamteneigenschaft stattzugeben. 
  
Kolonialwirtschaftliche (itteilungen. 
Dreisausschreiben für ölrohstoffe aus den Kolonien. 
6 Die Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft 
Lat 16018 gelegentlich der Wanderausstellung in Straß- 
durg einen Preisbewerb für Sisalfaser veranstaltet; 
stelem schließt sich auf der diesjährigen Wanderaus- 
. ellung in Hannover ein Preisbewerb für Baum- 
volle an und auf der Wanderausstellung in Breslau 
im Jahre 1915 soll ein Preisbewerb für Olrohstoffe, 
verbunden mit einer Ausstellung von Futterstoffen aus 
den Kolonien, folgen. Das Preisausschreiben für 
Futterstoffe aus den Kolonien gelangt jetzt zur Ver- 
sendung. 
Dieses Preisausschreiben gliedert sich erstens (A) 
in ein Preisausschreiben für Olrohstoffe, bei dem ge-
	        
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