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Nach Ablauf des letzten Jahres werden gegen Einlieferung der Erneuerungsscheine neue
Gewinnanteilscheine auf je 10 Jahre ausgegeben. Ein vor Ausgabe der Anteilsurkunden zur Ver-
teilung kommender Reingewinn wird unter Abstempelung der Zwischenscheine bezahlt.
. In Art. 12 Abs. 2
wird das Wort „Konventionalstrafe“ in „Vertragsstrafe“ abgeändert.
Art. 15.
Sind Anteilsurkunden oder andere von der Gesellschaft nach den Bestimmungen der Art. 10,
11 und 13 ausgefertigte Urkunden beschädigt oder unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen
Teilen noch dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die Direktion
ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Urkunden
auszufertigen und auszureichen. » «
« Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichuug neuer Urkunden an Stelle der
beschädigten oder verloren gegangenen nur nach gerichtlicher Kraftloserklärung der letzteren zulässig.
» Ein Aufgebot von Gewinnanteilscheinen findet nicht statt; sie sind, wenn sie nicht innerhalb
vier Jahren, vom 31. Dezember desjenigen Jahres ab gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind,
erhoben werden, wertlos, und die betreffenden Gewinnanteile verfallen der Gesellschaft; jedoch soll
dem bisherigen Inhaber, welcher den Verlust von Gewinnanteilscheinen vor Ablauf der gedachten
örist bei der Direktion anmeldet, nach Ablauf dieser Frist der Betrag der angemeldeten und bis
dahin nicht vorgekommenen Scheine gegen Quittung ausgezahlt werden.
. Ebensowenig findet eine gerichtliche Kraftloserklärung beschädigter oder verlorener Erneuerungs-
scheine statt. Wenn der Inhaber des Anteils vor Ausreichung der neuen Gewinnanteilscheine ihrer
erabreichung an den Vorzeiger des Erneuerungsscheins widerspricht, so ist die neue Reihe der Ge-
winnanteilscheine dem Inhaber des Anteils auszuhändigen, wenn er den Anteil vorlegt. Wenn ein
rneuerungsschein abhanden gekommen oder vernichtet ist, so sind dem Inhaber des Anteils nach
#lblauf des Zahltages des vierten der Gewinnanteilscheine, die gegen Einreichung des Erneuerungs-
scheins zu empfangen waren, diese Gewinnanteilscheine gegen Quittung zu verabfolgen. Der Besitz
es Erneuerungsscheins gibt alsdann kein Recht auf Empfang der Gewinnanteilscheine.
.. Was vorstehend von den Gewinnanteilscheinen und Erneuerungsscheinen der Anteile gesagt
ist, gilt sinngemäß auch für Zinsscheine und Erneuerungsscheine über Schuldverschreibungen.
In Art. 16
treten an Stelle der Worte „Anteilen“, „Interimsscheinen“ die Worte „Anteilsurkunden“, „Zwischen-
scheinen", die Worte „und Genußscheine“ fallen fort.
Art. 18 Abs. 3.
50 Von dem verbleibenden Betrage erhalten zunächst die Anteile einen Gewinnanteil bis zu
5% der Anteilshöhe.
Art. 18 Abs. 4 fällt fort.
Art. 18 Abs. 5. -
si Der Rest wird, nachdem 10 % für den Verwaltungsrat als Gewinnanteil vorweg genommen
sad, nach den Vorschlägen des Verwaltungsrats ganz oder teilweise zur Verstärkung der Reserve-
vonds verwendet oder als weiterer Gewinnanteil auf die Anteile verteilt oder auf neue Rechnung
orgetragen.
erhã Art. 18 Abs. 7 !½
de ält folgende Fassung: innerhalb vier Wochen nach den Beschlüssen der Generalversammlung wird
n Mitgliedern der Gesellschaft der ihnen zustehende Gewinnanteil ausgezahlt.
sall n Art. 29
en die Worte „und eines Mitgliedes des Verwaltungsrates“ fort.
ist a5 Dem Art. 38, Absatz 5
on olgender Schlußsatz anzusügen: Beglaubigte Abschrift des Protokolls ist zu den Handelsregister-
en des Amtsgerichts Berlin-Mitte einzureichen.
Art. 40 Abs. 1.
fähi Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden das verteilungs-
ge Vermögen an die Mitglieder nach Verhältnis der Höhe ihrer Anteile verteilt.
er 3. Die Muster A, B, C und D erhalten die sich aus der Anderung der Satzungen
gebende Fassung.
Die Muster E, F, 6, HI, 1 kommen in Fortfall.
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