Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

W 488 2 
Verfügung des Beichskanzlers über finderung des Gesellschaftsvertrages der 
Westdeutschen Handels- und Plantagen-Gesellschaft in Düsseldorf. 
Vom 20. Mai 1914. 
Die Westdeutsche Handels= und Plantagen-Gesellschaft in Düsseldorf (Deutsche 
Kolonialgesellschaft) hat in der ordentlichen Hauptversammlung vom 25. April d. Is. folgende 
" Anderung des Gesellschaftsvertrages 
beschlossen, welche von Aufsichts wegen genehmigt worden ist: 
Die §§ 6, 25 des Gesellschaftsvertrages sollen in Zukunft, wie folgt, lauten: 
§ 6. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 2 000 000 ¼, eingeteilt in 4000 auf den 
Namen lautende Anteile zum Nennwerte von je 500 J. 
§ 25. Sind die Mitglieder zur Hauptversammlung ordnungsmäßig geladen, so ist dieselbe 
für alle Fragen der Tagesordnung beschlußfähig mit folgenden Ausnahmen: 
Die Auflösung der Gesellschaft, die Veränderung der Statuten oder die Ubertragung des 
Vermögens und der Schulden an eine andere Gesellschaft können, außer von dem Aufsichtsrat, nur 
von einer Anzahl Gesellschafter, welche zusammen ein Drittel des eingezahlten Gesellschaftskapitals 
besitzen, beantragt und von einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats berufenen Hauptversammlung, 
auf welcher mindestens die Hälfte des Gesellschaftskapitals vertreten sein muß, mit zwei Dritteln 
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sonst genügt für Wahlen und Beschlüsse die absolute Mehr- 
heit der abgegebenen Stimmen. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, sonst die Stimme des Vorsitzenden. 
Berlin, den 20. Mai 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Gleim. 
Verfügung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Erklärung des Distrikts 
Hasuur Jum selbständigen Distrikt Aroab. 
Vom 21. März 1914. 
6 (Amtsbl. f. DSWIA. 1914, Nr. 7, S. 111.) 
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der 
Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten, vom 
3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird hierdurch mit Genehmigung des Reichskanzlers bestimmt: 
Der zur Zeit dem Kaiserlichen Bezirksamt Keetmanshoop unterstehende Distrikt Hafuur 
wird vom 1. April 1914 als selbständiger Distrikt dem Kaiserlichen Gouvernement unmittelbar 
unterstellt. 
Der Distrikt führt von diesem Zeitpunkt ab die Amtsbezeichnung „Distrikt Aroab“. 
Windhuk, den 21. März 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seiß. 
Verfügung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Jahl der Mitglieder 
des Bezirksrats Rroch und des Bezirksrats Reetmanshoop. 
Vom 21. März 1914. 
(Amtsbl. f. DSWA. 1914, Nr. 7, S. 111.) 
Auf Grund der §5 93 und 104 der Berordnung des Reichskanzlers, betreffend die Selbst- 
verwaltung in Deutsch-Südwestafrika, vom 28. Januar 1909 (Kol. Bl. S. 141)·) wird hiermit bestimmt: 
Die Zahl der Mitglieder des Bezirksrats Aroab beträgt vier. b 
Die Zahl der Mitglieder des Bezirksrats Keetmanshoop wird mit dem 1. April 1914 a 
auf vier herabgesetzt. 
Windhnk, den 21. März 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
*) Vgl. auch „D. Kol. Bl.“ 1010, S.45.
	        
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