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die Ausfertigung des neuen Buchs sind 50 Heller zu entrichten. Das Postamt in Daressalam
kann den Sparer von der Verpflichtung des Aufgebots befreien, wenn es nach Lage des Einzel-
falls unbedenklich ist.
Nicht aufgehobene Guthaben.
§ 7. Sind zehn Jahre nach der letzten Einzahlung oder Rückzahlung von Spareinlagen
verflossen, ohne daß das Guthaben abgefordert worden ist, so wird die Verzinsung eingestellt.
Gewährleistung der Postsparkasse.
§ 8. Die Ansprüche der Sparer gegen die Reichs-Postverwaltung sind auf die Rückzahlung
und Verzinsung des Guthabens nach der Postsparkassenordnung beschränkt; weitere Ansprüche, ins-
besondere solche auf Schadensersatz oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen.
Einsendung der Sparbücher.
§* 9. Die Reichs-Postverwaltung hat das Recht, die Sparbücher zur Prüfung und Zinsen-
gutschrift einzufordern. Der im Sparbuch eingetragene Vermerk über die Feststellung des Guthabens
gilt als genehmigt, wenn der Sparer nicht binnen drei Monaten nach Rückempfang des Buches
Widerspruch erhebt. Wird das Sparbuch nicht spätestens drei Monate nach der Einforderung ein-
gesandt, so muß der Sparer die in den Büchern des Postamts in Daressalam bewirkte Feststellung
seines Guthabens als richtig gelten lassen.
Geheimhaltung der Spareinlagen.
§ 10. Die Postbeamten haben die im Postsparkassendienst zu ihrer Kenntnis gelangenden
Tatfachen gegen Dritte geheim zu halten. Auskunft über das Sparguthaben darf nur in den im
§* 5 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl.
S. 347) angegebenen Ausnahmefällen und dem pfändenden Gläubiger (§ 840 der Zivilprozeß-
ordnung) erteilt werden.
Jahresbericht und Abschluß.
§5 11. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Am Schlusse eines jeden Kalenderjahres
stellt das Postamt in Daressalam einen Jahresbericht auf.
Gerichtsstand der Postsparkasse.
§ 12. In Rechtsstreitigkeiten mit den Sparern wird die Reichs-Postverwaltung durch das
Postamt in Daressalam vertreten. Für Klagen, die Ansprüche der Sparer gegen die Postverwaltung
zum Gegenstand haben, sind die Gerichte am Sitze des Postamts in Daressalam ausschließlich zuständig.
Portopflichtigkeit der Sendungen der Sparer.
§5 13. Alle Sendungen der Sparer an die Postbehörden im Schutzgebiet sind portopflichtig.
Die Sendungen der Postanstalten untereinander und an die Sparer in Sparkassenangelegenheiten
sind portofrei.
Guthaben verstorbener oder geschäftsunfähiger Sparer.
§ 14. Guthaben verstorbener Sparer können dem Vorleger des Sparbuchs ausgezahlt
werden. Die Postsparkasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung des Vorlegers des
Sparbuchs zu prüfen; sie kann in zweifelhaften Fällen das Guthaben Farbiger durch Vermittelung
des Bezirksamts auszahlen lassen. Dies gilt auch für Auszahlungen des Guthabens im Falle der
Geschäftsunfähigkeit Farbiger. In diesen Fällen erlischt der Anspruch des Sparers gegen die Post-
verwaltung mit der Auszahlung an das Bezirksamt.
Abtretung.
15. Die Abtretung oder Verpfändung eines Guthabens ist der Postsparkasse gegenüber
nur rechtswirksam, wenn das Sparbuch dem neuen Gläubiger oder Pfandgläubiger ausgehändigt wird.
Anderung der Postsparkassenordnung.
§* 16. Wird die Postsparkassenordnung geändert, so gelten die neuen Vorschriften auch für
die bereits bestehenden Sparguthaben.
Berlin, den 15. Mai 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.