Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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§* 28. Fahrzeuge, die nicht mit Löschen und Laden beschäftigt sind, oder die Arbeit nicht 
angemessen fördern, können von dem Betriebsunternehmer vom Kai verwiesen werden. Wenn einer 
solchen Aufforderung nicht sofort nachgekommen wird, ist der Betriebsunternehmer berechtigt, für jede 
angefangene Stunde unerlaubten Liegens am Kai eine Gebühr von 3 Rp. von dem betreffenden 
Fahrzeuge einzuziehen. 
Für Schäden, die an den Fahrzeugen beim Anlegen an den Kai entstehen, haftet 
der Betriebsunternehmer nicht. 
HI. Ubergabe gelandeter Tiere und Güter. 
§5 30. Als berechtigter Empfänger gelandeter Tiere und Güter gilt derjenige, der dem 
Betriebsunternehmer das ordnungsmäßig indossierte Konnossement für die betreffenden Tiere und 
Güter aushändigt. 
§ 31. Gelandete Tierec müssen sofort nach erfolgter Landung vom berechtigten Empfänger 
in Gewahrsam genommen werden; andernfalls ist der Betriebsunternehmer berechtigt, die Tiere gegen 
Empfangsbescheinigung in ihm geeignet erscheinende fremde Obhut zu geben. Die dem Betriebs- 
Unternehmer daraus entstehenden Kosten sind ihm vom Empfänger zu ersetzen. 
§ 32. Die Übergabe der gelandeten Güter durch den Landungsbetriebsunternehmer an 
die Empfangsberechtigten erfolgt mit Ausnahme von schweren Stücken an den vom Zollamte im 
Einverständnis mit dem Betriebsunternehmer bestimmten Plätzen. 
4 5 33. Zum Zwecke der Ablieferung werden die Güter, sofern sie sich dazu eignen, orts- 
üblich gestapelt. 
34. Stücke im Einzelgewicht von mehr als 2 t werden von dem Betriebsunternehmer 
entweder auf den vom Empfänger bei der Landung bereit zu haltenden Eisenbahnwagen gesetzt oder 
am Kairand abgesetzt, von wo der Empfänger sie sofort abzunehmen hat. Erfolgt die Abnahme 
nicht sofort, so ist der Betriebsunternehmer berechtigt, die schweren Stücke auf Kosten des Empfängers 
nach einem geeigneten Platze der Kaianlagen zu verbringen. 
§ 35. Für den Empfang der Güter hat der Empfänger selbst zu sorgen. Güter, die vom 
Empfänger innerhalb der von der Aussichtsbehörde bestimmten Empfangsfrist nicht abgenommen sind, 
werden von dem Betriebsunternehmer an einem ihm geeignet erscheinenden Orte für Rechnung und 
Gefahr des Empfängers eingelagert. Die hierdurch entstehenden Kosten sind vom Empfänger 
äu ersetzen. 
J. Haftung des Betriebsunternehmers. 
§* 36. Der Betriebsunternehmer haftet nur seinem Auftraggeber, das heißt, demjenigen, 
der seine Mitwirkung in Anspruch nimmt. 
5 37. Die gesetzliche Haftung des Betriebsunternehmers richtet sich in Ermangelung 
besonderer Bestimmungen in dieser Betriebsordnung nach den Grundsätzen des Deutschen Seefracht-Rechts. 
38. Die Haftung des Betriebsunternehmers beginnt mit dem Empfang und endet mit 
der lbergabe. 
#§ 39. Für Beschädigungen, die an den Gütern beim Aufnehmen oder Absetzen mit Hebe- 
zeugen entstehen, haftet der Betriebsunternehmer nur, soweit ihn oder seine Leute ein Verschulden trifft. 
. Bei Verschiffungen oder Umladungen befreit die Beibringung der Empfangs- 
bescheinigung des empfangenden Schiffes den Betriebsunternehmer dem Auftraggeber gegenüber von 
leder Haftung für die von dem Schiffe der Anzahl und äußeren Beschaffenheit nach vorbehaltlos 
übernommenen Güter und Tiere. 
5 41. Bei Landungsaufträgen haftet der Betriebsunternehmer dem Auftraggeber nur für 
diejenige Anzahl Gepäckstücke, Tiere und Güter, für welche er dem Schiffe Empfangsbescheinigung 
erteilt hat, sofern nicht der Beweis erbracht ist, daß er mehr Gepäckstücke, Tiere oder Güter längs- 
leits des Schiffes in Empfang genommen hat. Weist die Empfangsbescheinigung bezüglich der 
äußeren Beschaffenheit der Gepäckstücke, Tiere und Güter einen Vorbehalt auf, so erfährt die Haftung 
es Unternehmers eine entsprechende Einschränkung. 
§* 42. Der Betriebsunternehmer ist nicht verantwortlich für Verluste, Schäden und Kosten, 
verursacht durch die Gefahren der See, Feinde, Seeräuber, gewaltsame Beraubung (Diebstahl aus- 
genommen), Arrest und Verfügungen von hoher Hand; desgleichen nicht für Schäden, Verluste und 
kosten, entstanden durch Kollision, Strandung, Leckspringen, Sinken, Kentern von Fahrzeugen, Brechen 
von Schlepptrossen und alle anderen Schiffahrtsunfälle, selbst wenn die dadurch entstehenden Schäden, 
Verluste oder Kosten auf irgendeine rechtswidrige Handlung, einen Fehler, eine Nachlässigkeit oder 
einen Irrtum der Angestellten des Betriebsunternehmers zurückzuführen sind; desgleichen nicht für
	        
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