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§* 28. Fahrzeuge, die nicht mit Löschen und Laden beschäftigt sind, oder die Arbeit nicht
angemessen fördern, können von dem Betriebsunternehmer vom Kai verwiesen werden. Wenn einer
solchen Aufforderung nicht sofort nachgekommen wird, ist der Betriebsunternehmer berechtigt, für jede
angefangene Stunde unerlaubten Liegens am Kai eine Gebühr von 3 Rp. von dem betreffenden
Fahrzeuge einzuziehen.
Für Schäden, die an den Fahrzeugen beim Anlegen an den Kai entstehen, haftet
der Betriebsunternehmer nicht.
HI. Ubergabe gelandeter Tiere und Güter.
§5 30. Als berechtigter Empfänger gelandeter Tiere und Güter gilt derjenige, der dem
Betriebsunternehmer das ordnungsmäßig indossierte Konnossement für die betreffenden Tiere und
Güter aushändigt.
§ 31. Gelandete Tierec müssen sofort nach erfolgter Landung vom berechtigten Empfänger
in Gewahrsam genommen werden; andernfalls ist der Betriebsunternehmer berechtigt, die Tiere gegen
Empfangsbescheinigung in ihm geeignet erscheinende fremde Obhut zu geben. Die dem Betriebs-
Unternehmer daraus entstehenden Kosten sind ihm vom Empfänger zu ersetzen.
§ 32. Die Übergabe der gelandeten Güter durch den Landungsbetriebsunternehmer an
die Empfangsberechtigten erfolgt mit Ausnahme von schweren Stücken an den vom Zollamte im
Einverständnis mit dem Betriebsunternehmer bestimmten Plätzen.
4 5 33. Zum Zwecke der Ablieferung werden die Güter, sofern sie sich dazu eignen, orts-
üblich gestapelt.
34. Stücke im Einzelgewicht von mehr als 2 t werden von dem Betriebsunternehmer
entweder auf den vom Empfänger bei der Landung bereit zu haltenden Eisenbahnwagen gesetzt oder
am Kairand abgesetzt, von wo der Empfänger sie sofort abzunehmen hat. Erfolgt die Abnahme
nicht sofort, so ist der Betriebsunternehmer berechtigt, die schweren Stücke auf Kosten des Empfängers
nach einem geeigneten Platze der Kaianlagen zu verbringen.
§ 35. Für den Empfang der Güter hat der Empfänger selbst zu sorgen. Güter, die vom
Empfänger innerhalb der von der Aussichtsbehörde bestimmten Empfangsfrist nicht abgenommen sind,
werden von dem Betriebsunternehmer an einem ihm geeignet erscheinenden Orte für Rechnung und
Gefahr des Empfängers eingelagert. Die hierdurch entstehenden Kosten sind vom Empfänger
äu ersetzen.
J. Haftung des Betriebsunternehmers.
§* 36. Der Betriebsunternehmer haftet nur seinem Auftraggeber, das heißt, demjenigen,
der seine Mitwirkung in Anspruch nimmt.
5 37. Die gesetzliche Haftung des Betriebsunternehmers richtet sich in Ermangelung
besonderer Bestimmungen in dieser Betriebsordnung nach den Grundsätzen des Deutschen Seefracht-Rechts.
38. Die Haftung des Betriebsunternehmers beginnt mit dem Empfang und endet mit
der lbergabe.
#§ 39. Für Beschädigungen, die an den Gütern beim Aufnehmen oder Absetzen mit Hebe-
zeugen entstehen, haftet der Betriebsunternehmer nur, soweit ihn oder seine Leute ein Verschulden trifft.
. Bei Verschiffungen oder Umladungen befreit die Beibringung der Empfangs-
bescheinigung des empfangenden Schiffes den Betriebsunternehmer dem Auftraggeber gegenüber von
leder Haftung für die von dem Schiffe der Anzahl und äußeren Beschaffenheit nach vorbehaltlos
übernommenen Güter und Tiere.
5 41. Bei Landungsaufträgen haftet der Betriebsunternehmer dem Auftraggeber nur für
diejenige Anzahl Gepäckstücke, Tiere und Güter, für welche er dem Schiffe Empfangsbescheinigung
erteilt hat, sofern nicht der Beweis erbracht ist, daß er mehr Gepäckstücke, Tiere oder Güter längs-
leits des Schiffes in Empfang genommen hat. Weist die Empfangsbescheinigung bezüglich der
äußeren Beschaffenheit der Gepäckstücke, Tiere und Güter einen Vorbehalt auf, so erfährt die Haftung
es Unternehmers eine entsprechende Einschränkung.
§* 42. Der Betriebsunternehmer ist nicht verantwortlich für Verluste, Schäden und Kosten,
verursacht durch die Gefahren der See, Feinde, Seeräuber, gewaltsame Beraubung (Diebstahl aus-
genommen), Arrest und Verfügungen von hoher Hand; desgleichen nicht für Schäden, Verluste und
kosten, entstanden durch Kollision, Strandung, Leckspringen, Sinken, Kentern von Fahrzeugen, Brechen
von Schlepptrossen und alle anderen Schiffahrtsunfälle, selbst wenn die dadurch entstehenden Schäden,
Verluste oder Kosten auf irgendeine rechtswidrige Handlung, einen Fehler, eine Nachlässigkeit oder
einen Irrtum der Angestellten des Betriebsunternehmers zurückzuführen sind; desgleichen nicht für