Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

G 550 2O 
b) wenn sie vom Zollhof aus ohne Inanspruchnahme des Landungsbetriebsunter- 
nehmers verschifft werden, für die Frachttonne 1,90 R. 
c) wenn sie von einer Stelle außerhalb des Zollhofes vom Landungsbetriebs- 
unternehmer verschifft werden, für die Frachttonnn . 1,00- 
d) wenn sie von einer Stelle auͤßerhalb des Zollhofes ohne Inanspruchnahme 
des L triebsunternehmers verschifft werden, für die Frachttonne 10,00 
  
3. Für eingeführte Güter, die nicht nach Raum oder Gewicht manifestiert sind, 
und für alle auszuführenden Güter, bei denen die Berechnung nach Raum oder Gewicht 
nicht üblich oder zweckmäßig ist, sowie für Frachtstücke von mehr als 2 t Einzelgewicht, 
Wertgegenstände, Explosionsgüter und Tiere gelten die in dem Sondertarif (8 64) ausge- 
führten Kaigebühren. Falls auch der Sondertarif nicht angewendet werden kann, erfolgt 
die Berechnung der Kaigebühren nach Abschätzung auf Grundlage der vorstehenden Sätze 
für eine Frachttonne. 
4. Befreit von Kaigebühren sind: 
a) das Passagiergepäck, soweit es nicht auf Gepäckschein verladen ist oder wird, 
b) die Brief= und Paketpost, 
c) auf dem Seewege eingeführte Umladegüter, die nach einem anderen Hafen- 
platze des Schutzgebiets oder des Auslandes manifestiert sind, auch wenn sie 
bis zur Weiterverschiffung in den Kaianlagen gelagert haben, 
d) alle Arten Frischproviant für im Hafen liegende Schiffe, Frischwasser und Ballast. 
IV. Lagergebühren. 
§ 58. 1. Für Einfuhrgüter: 
a) bis zu 7 Tagen in den verschließbaren Rämen und bis zu 14 Tagen 
außerhalb der verschließbaren Räume im Zollhof . .. frei 
b) vom 8. Tage ab in den verschließbaren Räumen und vom 15. Tage ab 
außerhalb dieser Räume im Bollbof fur jede angefangenen 10 Tage und 
1 Frachttonne 0,50 R. 
2. Für Ausfuhrgüter: 
a) bis zu 7 Tagen in den verschließbaren Räumen und außerhalb dieser Räume 
im Zollhof frei 
b) vom 8. Tage für jede angefangenen 10 Tage und 1 Frachttonne 0,25 R. 
3. Für die auf dem Seewege eingeführten Umladegüter, die nach einem anderen 
Hafenplatze des Schutzgebiets oder des Auslandes manifestiert sind und die, ohne den 
Zollhof verlasten zu haben, wieder ausgeführt werden, wie zu 2. 
Für Passagiergepäck, d. h. auf Gepäckschein verladene Güter, Kabinengepäck und 
alle Gepälis be wofür ein Verladedokument nicht gezeichnet ist, 
a) bis zu 3 Tagen Ffrei 
b) vom 4. Tage ab für jedes Stück und jede angefangenen 5 Tage . . ? 0,25 R. 
5. Gleichzeitig von einem Eigentümer gelagerte Güter verschiedener Art werden 
als ein einheitlicher Posten angesehen. 
. Bei der Berechnung der gebührenpflichtigen Lagerfrist werden der Tag der Ein- 
lagerung und der Auslagerung sowie Sonn= und Festtage mitgezählt. 
V. Zusätzliche Bestimmungen. 
§ 60. Unter Frachttonne im Sinne dieses Tarifs ist zu verstehen 1 chm oder 1 (1000 kg) 
nach Wahl des Betriebsunternehmers. 
8 61. Die gesamten Maße und Gewichte eines Konnossements werden auf ½0 cbm oder 
100 kg nach oben abgerundet. 
Wenn die Seefracht nach Kubikmetern oder Tonnen berechnet worden ist, können 
die Angaben des Manifestes ohne weiteres für die Berechnung der Beförderungs-, Kai= und Lager- 
gebühren benutzt werden. Ein Nachmessen oder Nachwiegen zur Feststellung der fraglichen Gebühren 
kann in einem solchen Falle nicht beansprucht werden. Streitigkeiten über die Berechnung der 
Gebühren entscheidet der Vorsteher des Hauptzollamts oder sein Vertreter. 
§ 63. Die Beförderungs-, Kai= und Lagergebühren sind von demjenigen zu zahlen, der 
die beförderten Gegenstände annimmt, oder von demjenigen, der den Auftrag zur Beförderung ge- 
geben oder die Beförderung für eigene Rechnung ausgeführt hat. Die Schuldner haften solidarisch. 
Die Beförderungsgebühren werden von dem Betriebsunternehmer eingezogen, desgleichen die Kai- 
und Lagergebühren, soweit von der Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt wird.
	        
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