Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Tabelle IX. Sterilität, Kinderlosigkeit und 
Kinderzahlen der einzelnen Altersklassen. 
Gesamtzahl der Frauen 631 
Von 498 Frauen über 30 Jahre haben 
überhaupt nicht geboren, sind also 
vermutlich sterim 55 = 11 v. H. 
Von 133 Frauen mnte do Jahre 
haben noch nicht g 
Also unter 631 (Geeam#semm) der 
Frauen, die nicht geboren haben. 136 = 22 = 
Von 306 Frauen jenseits der Gebär- 
grenze steril nach dem ersten Kinde 102 = 33 
Außer den sterilen haben von 631 
Frauen zur Zeit kein. lebendes 
Kind, sind also kinder 
Es sind also zur Zeit hrsberlos teils 
durch Sterilität, teils durch Tod 
ihrer Kinder, teils weil sie noch 
nicht geboren) von 681 Frauen 321 = 51 
  
Tabelle XA. Vergleich zwischen Jap und einigen 
anderen Karolinen. 
  
  
  
  
  
Gruppe der . 
Palau Seis= FaR 9* 
(Zäh- raniln nseln 
Jab lung uneae uͤsw. * 
1912) Eoi l layek 
l 
Zahl der Männer 2454 1807 829 2754 
„Frauen.492 1271 918 2747 
kinder33 1478 918 2948 
Darunter Knaben 750 760 ? ’1558 
- ädchen. 578 718 ?* 1390 
Auf 1000 Erwachsene I 
entfallen Kinder 574 129 535 
Auf 100 Mädchen ent- . 
fallen Knaben 106 ? 112 
  
Kolonialrechtliche Entscheidungen. 
Nr. 31. 
Auszug aus dem Beschluß des Kalserlichen Obergerichts für Kamerun und Togo vom 28. Juni 1913. 
Im Geltungsbereich des Schutzgebietsgesetzes vom 
10. September 1900 (R. G. Bl. S. 813) findet gegen 
die Verfügung des Bezirksrichters, durch die ein Er- 
mittlungsverfahren eingestellt wird, die Beschwerde an 
das Bezirksgericht statt. Eine weitere Beschwerde ist 
nicht zugelassen. Insbesondere ist für die Anwendung 
des 170 St. P. O. kein Raum. 
#§ od?, 3 Sch. G. G., §§ 10 gineg 2, 19 Ziffer 2 
K. G G 88 846, 352, 170 St. P. 
Zunächst hat das Gericht die — zu prüfen, 
ob gegen den ablehnenden Bescheid des Bezirksgerichts 
der Antrag auf Gerichtliche Entscheidung baw. die 
weitere Beschwerde geniäß 8 170 St. P. O. an sich zu- 
lässig ist. Um diese Frage beantworten zu können, ist 
zu untersuchen, ob die Bestimmungen des § 170 St. P. O 
in den Schutzgebieten überhaupt zur Anwendung kommen. 
Das Obergericht hat sich bei der Entscheidung 
dieser in der Literatur und Theorie viel bestrittenen 
Frage auf den — auch in der Praxis durchweg ein- 
genommenen — Standnontt gestellt, daß diese Gesetzes- 
bestimmung in den Schutgebieten keine Geltung hat. 
Der § 170 St. P. O. gibt dem durch ein Delikt 
Lertebten. der auf seinen Antrag auf Erhebung der 
öffentlichen Klage seitens der Staatsanwaltschaft den 
Bescheid erhalten hat, dem Antrag werde nicht statt- 
gegeben oder das Verfahren werde eingestellt, die 
Wöglichteit, daß er gegen diesen Bescheid binnen zwei 
Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an 
den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft ein- 
legen und gegen deisen ablehnenden Bescheid binnen 
einem Monat nach der Bekanntmachung den Antrag 
auf gerichtliche Entscheidung stellen kann. Es fra 
sich, ob ihm diese Rechtsbehelfe auch nach der Schutz- 
Vebietsgesetzgebung zustehen. 
Nach § 5 der Verordunung betreffend die Rechts- 
verhälluiffe in den deutschen Schutzgebicten vom 9. No- 
vember 1900 tritt, sofern es sich um Verbrechen oder 
Vergehen handelt, die Mitwirkung einer besonderen 
Siantsanmalssct nur bei der Hauptverhandlung Hin, 
und nach § 5 . in Verbindung mit §§ 2, 3 
Sch. G. G. * s#gern K. strasbare Handlung zur Zu- 
½ 
  
ständigkeit des Bezirksgerichts oder des Begirksrichters 
gehört, an Stelle der Staatsanwaltschaft der Bezirks- 
richter zum Einschreiten berufen. Er stellt insbesondere 
die der Staatsanwaltschaft im vorbereitenden Ver- 
fahren obliegenden Ermittlungen an (§ 56 Satz 2 
K. G. G.). Eine Voruntersuchung findet nichr statt 
(6 57 a. a. O.). An die Stelle der öffentlichen Klage 
tritt in den Fällen, in denen nicht sofort das Haupt- 
verfahren eröffnet wird, die Verfügung des Bezirks- 
richters über die Einleitung des Strafverfahrens gegen 
den Beschuldigten (5 58 a. a. O.). Es handelt sich nun 
um die Frage, ob diese „an Stelle der Staatsanwalt- 
schaft“" von dem Bezirksrichter vorgenommenen Hand- 
Hünen richterliche Handlungen der staatsanwaltschaft- 
liche Handlungen sind; Frage läuft auf die 
allgemeine Kontroverse binaus, E der Bezirksrichter 
im Verfahren als staatsanwaltschaftlicher Verwaltungs- 
beamter zu betrachten ist oder ob er auch hier nur als 
unabhängiger Richter tätig wir d. 
as Obergericht hat sich in ulehmung au seine 
früheren Veschlüsse vom 20. Oktober 1908 und vom 
5. Oktober 19044 auf den Standpunkt gestellt, daß der 
Bezirksrichter auch im Ermittlungsverfahren niemals 
als anweisbarer staatsanwaltschaftlicher Beamter. 
sondern ausschließlich als ein richterlicher, mithin von 
dienstlichen Anweisungen einer vorgesetten Dienst- 
behörde unabhängiger Beamter tätig ist. Infolge- 
dessen sind auch seine Einstellungsvechügmngen unter 
allen aralalden richterliche Enischeidungen im Sinne 
des § 346 die nur mit der daselbst vorge- 
sehenen Eceen Wbhkirn angefochten werden können, 
hinsichtlich derer, soweit- es sic um Entscheidungen der 
Bezirksrichter handelt, § 10 K. G. G. Ziffer 2 für die 
in den Schutzgebieten gelte nde besondere Gerichtsver- 
fassung die Zuständigleitsbestimmung enthält. Eine 
Beschwerde gemäß § 170 St. P. O. an die vorgesetzte 
Behörde der Staatsanwalschaft ist daher, weil es im 
Schutgebiet au einer solchen mangelt, nicht * 
und mithin auch kein „Antrag auf gerichtliche Ent- 
c hegen einen Bescheid solcher Lehörder 
#s Obergericht. setzt sich hiermit in bewußten 
Vegene#, zu einem für die Konsulargerichtsbarkeit er- 
gangenen Beschluß des I. Strafsenats des Reichs- 
 
	        
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