G 507 20
Tabelle IX. Sterilität, Kinderlosigkeit und
Kinderzahlen der einzelnen Altersklassen.
Gesamtzahl der Frauen 631
Von 498 Frauen über 30 Jahre haben
überhaupt nicht geboren, sind also
vermutlich sterim 55 = 11 v. H.
Von 133 Frauen mnte do Jahre
haben noch nicht g
Also unter 631 (Geeam#semm) der
Frauen, die nicht geboren haben. 136 = 22 =
Von 306 Frauen jenseits der Gebär-
grenze steril nach dem ersten Kinde 102 = 33
Außer den sterilen haben von 631
Frauen zur Zeit kein. lebendes
Kind, sind also kinder
Es sind also zur Zeit hrsberlos teils
durch Sterilität, teils durch Tod
ihrer Kinder, teils weil sie noch
nicht geboren) von 681 Frauen 321 = 51
Tabelle XA. Vergleich zwischen Jap und einigen
anderen Karolinen.
Gruppe der .
Palau Seis= FaR 9*
(Zäh- raniln nseln
Jab lung uneae uͤsw. *
1912) Eoi l layek
l
Zahl der Männer 2454 1807 829 2754
„Frauen.492 1271 918 2747
kinder33 1478 918 2948
Darunter Knaben 750 760 ? ’1558
- ädchen. 578 718 ?* 1390
Auf 1000 Erwachsene I
entfallen Kinder 574 129 535
Auf 100 Mädchen ent- .
fallen Knaben 106 ? 112
Kolonialrechtliche Entscheidungen.
Nr. 31.
Auszug aus dem Beschluß des Kalserlichen Obergerichts für Kamerun und Togo vom 28. Juni 1913.
Im Geltungsbereich des Schutzgebietsgesetzes vom
10. September 1900 (R. G. Bl. S. 813) findet gegen
die Verfügung des Bezirksrichters, durch die ein Er-
mittlungsverfahren eingestellt wird, die Beschwerde an
das Bezirksgericht statt. Eine weitere Beschwerde ist
nicht zugelassen. Insbesondere ist für die Anwendung
des 170 St. P. O. kein Raum.
#§ od?, 3 Sch. G. G., §§ 10 gineg 2, 19 Ziffer 2
K. G G 88 846, 352, 170 St. P.
Zunächst hat das Gericht die — zu prüfen,
ob gegen den ablehnenden Bescheid des Bezirksgerichts
der Antrag auf Gerichtliche Entscheidung baw. die
weitere Beschwerde geniäß 8 170 St. P. O. an sich zu-
lässig ist. Um diese Frage beantworten zu können, ist
zu untersuchen, ob die Bestimmungen des § 170 St. P. O
in den Schutzgebieten überhaupt zur Anwendung kommen.
Das Obergericht hat sich bei der Entscheidung
dieser in der Literatur und Theorie viel bestrittenen
Frage auf den — auch in der Praxis durchweg ein-
genommenen — Standnontt gestellt, daß diese Gesetzes-
bestimmung in den Schutgebieten keine Geltung hat.
Der § 170 St. P. O. gibt dem durch ein Delikt
Lertebten. der auf seinen Antrag auf Erhebung der
öffentlichen Klage seitens der Staatsanwaltschaft den
Bescheid erhalten hat, dem Antrag werde nicht statt-
gegeben oder das Verfahren werde eingestellt, die
Wöglichteit, daß er gegen diesen Bescheid binnen zwei
Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an
den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft ein-
legen und gegen deisen ablehnenden Bescheid binnen
einem Monat nach der Bekanntmachung den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung stellen kann. Es fra
sich, ob ihm diese Rechtsbehelfe auch nach der Schutz-
Vebietsgesetzgebung zustehen.
Nach § 5 der Verordunung betreffend die Rechts-
verhälluiffe in den deutschen Schutzgebicten vom 9. No-
vember 1900 tritt, sofern es sich um Verbrechen oder
Vergehen handelt, die Mitwirkung einer besonderen
Siantsanmalssct nur bei der Hauptverhandlung Hin,
und nach § 5 . in Verbindung mit §§ 2, 3
Sch. G. G. * s#gern K. strasbare Handlung zur Zu-
½
ständigkeit des Bezirksgerichts oder des Begirksrichters
gehört, an Stelle der Staatsanwaltschaft der Bezirks-
richter zum Einschreiten berufen. Er stellt insbesondere
die der Staatsanwaltschaft im vorbereitenden Ver-
fahren obliegenden Ermittlungen an (§ 56 Satz 2
K. G. G.). Eine Voruntersuchung findet nichr statt
(6 57 a. a. O.). An die Stelle der öffentlichen Klage
tritt in den Fällen, in denen nicht sofort das Haupt-
verfahren eröffnet wird, die Verfügung des Bezirks-
richters über die Einleitung des Strafverfahrens gegen
den Beschuldigten (5 58 a. a. O.). Es handelt sich nun
um die Frage, ob diese „an Stelle der Staatsanwalt-
schaft“" von dem Bezirksrichter vorgenommenen Hand-
Hünen richterliche Handlungen der staatsanwaltschaft-
liche Handlungen sind; Frage läuft auf die
allgemeine Kontroverse binaus, E der Bezirksrichter
im Verfahren als staatsanwaltschaftlicher Verwaltungs-
beamter zu betrachten ist oder ob er auch hier nur als
unabhängiger Richter tätig wir d.
as Obergericht hat sich in ulehmung au seine
früheren Veschlüsse vom 20. Oktober 1908 und vom
5. Oktober 19044 auf den Standpunkt gestellt, daß der
Bezirksrichter auch im Ermittlungsverfahren niemals
als anweisbarer staatsanwaltschaftlicher Beamter.
sondern ausschließlich als ein richterlicher, mithin von
dienstlichen Anweisungen einer vorgesetten Dienst-
behörde unabhängiger Beamter tätig ist. Infolge-
dessen sind auch seine Einstellungsvechügmngen unter
allen aralalden richterliche Enischeidungen im Sinne
des § 346 die nur mit der daselbst vorge-
sehenen Eceen Wbhkirn angefochten werden können,
hinsichtlich derer, soweit- es sic um Entscheidungen der
Bezirksrichter handelt, § 10 K. G. G. Ziffer 2 für die
in den Schutzgebieten gelte nde besondere Gerichtsver-
fassung die Zuständigleitsbestimmung enthält. Eine
Beschwerde gemäß § 170 St. P. O. an die vorgesetzte
Behörde der Staatsanwalschaft ist daher, weil es im
Schutgebiet au einer solchen mangelt, nicht *
und mithin auch kein „Antrag auf gerichtliche Ent-
c hegen einen Bescheid solcher Lehörder
#s Obergericht. setzt sich hiermit in bewußten
Vegene#, zu einem für die Konsulargerichtsbarkeit er-
gangenen Beschluß des I. Strafsenats des Reichs-