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In der Schiffahrt war eine Vermehrung der
Schiffe unter englischer Flagge bemerkenswert. Außer-
dem wurden die Häfen des Distriktes wie früher durch
die Dampfer der Empreza Nacional de Navegaçao
regelmäßig angelaufen.
Europäische Pflanzungsunternehmungen bestehen
nicht, von einigen kleinen Kokospflangungen abgesehen.
Es scheint, daß sich das englische Kapital, das sich vor
einigen Jahren für den Distrikt zu interessieren schien,
wieder ganz zurückgezogen hat. Es bestehen auch keine
Minenunternehmungen, da eine genaue Untersuchung
des Distrikts durch eine englische Minengesellschan
nicht-das geringste Resultat -algeleon hat
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Mozamoiaue.)
Angola.
Zeitweilige Anderung des Ausfuhrzolls
für Kautschuk.
Die durch Verordnung vom 29. August 19137) fest-
gesetzte Frist für die Erhebung des ermäßigten Aus-
fuhrzolls für Kautschuk ist durch Verordnung des
Gencralgonverneurs von Angola vom 20. Jannar 1914
bis zum 15. April 1914 und sodann durch Verordnung
vom S. April 1914 bis auf Widerruf verlängert worden.
(Bolctin Oficial da Provinein de Angola.)
Französisch-Westafrika.
Jollfreie Zulassung von Rindvieh aus Fran-
zösisch-Westafrika in Frankreich.
Laut Verordnung der Französischen Regierung
vom 10. Mai 1914 werden für das Jahr 1914 unter
den in den Verordnungen vom 4. September 1909
und vom 31. Oktober 1911 vorgesehenen Bedingungen
10 000 Stück Rindvieh, die aus den Gebieten Senegal,
Obersenegal und Niger stammen, und 1000 Stück, die
aus Französisch-Guinea stammen, in Frankreich zu-
gelassen.
(Journal Officiel de In République Frangçaise.)
Nordrhodesia.
Vorschriften für die Einfuhr von Pflanzen.
Durch Bekanutmachung vom 23. März 1914
(Nr. 18/1914) hat der Administrator auf Grund der
Amportation, of Plants Regulations Proclamation.
H Vo Val. „D. Kol. Bl.“ 19183, S. 1042.
1913“ (Nr. 9/1913)) Bestimmungen über die Einfuhr
von Pflanzen nach Nordrhodesia erlassen, die den für
Südrhodesia durch Verordnung vom 21. August 1913
(Nr. 259/1913)“7) erlassenen entsprechen. Die Einfuhr
ist nur über Livingstone, Fort Jameson oder
Feira gestattet.
Ein besonderer Abschnitt der Bekanntmachung ent-
hält Vorschriften für die Einfuhr von Kartoffeln, die
ebenfalls mit den für Südrhodesia durch die vorbe-
zeichnete Verordnung erlassenen im wesentlichen über-
einstimmen.
Die durch Verordnung vom 2. Oktober 1913
(Nr. 74/1913) für die Einfuhr von Pflanzen nach Nord-
rhodesia erlassenen Vorschriften sind aufgehoben.
(Jorthern Rhodesia Government Gazctte.)
Südrhodesia.
Einfuhr von Rindvieh aus dem Vereinigten
Königreiche, den Vereinigten Staaten von
Amerika, den Niederlanden und Deutschland.
Laut Verordnung 5; radninistrotors von Süd-
rhodesia vom 19. Mär 4 (Nr. 914) ist die
Einfuhr von Rindvieh zuns wen 4 3 Königreiche,
den Vereinigten Staaten von Amerika, den Nieder-
landen und Deutschland unter den folgenden Be-
dingungen gestattet:
Die Einfuhr muß über die Häfen Kapstadt oder
Port Elizabeth und unmittelbar von da stattfinden,
und aus dem Frachtschein oder einem anderen ge-
nügenden Ausweis muß hervorgehen, daß das so ein-
geführte Rindvieh unmittelbar aus einem der vor-
erwähnten Länder gekommen ist.
Alles nach Maßgabe dieser Bestimmungen. einge-
füorte Rindvieh soll bei der Ankunft in Bulawayo,
Salisbury oder Umtali der von dem Oberinspektor
(Chiek Inspector) etwa angeordneten Untersuchung oder
den etwa angcordneten Proben unterworfen werden.
Wenn durch diese Untersuchung oder diese Proben das
Vorhandensein irgendeiner gefahrbringenden Krankheit
dargetan wird. so soll das Rindvieh sofort getötet
werden: über die Körper soll in der vom Regierungs-
tierarzt zugelassenen oder angeordneten Weise verfügt
werden. Der Regierungstierarzt kann Abweichungen
von der Altersgrenze zulassen, auch kann er gestatten,
daß bei Vieh, welches mit der Eisenbahn nach außer-
halb der Grenzen Südrhodesias gelegenen Plätzen
durchbefördert wird, von den obengenannten Proben
abgesehen wird.
Der Besitzer des Rindviehs hat alle mit der
Quarantäne, der Untersuchung, den Proben oder der
Tötung verbundenen Kosten oder Verluste zu tragen.
* Agl. „D. Kol. Bl.“ 1913, S. 1071.
*) Ugl. „D. Kol. Bl.“ 1914, S. 73.