Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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In der Schiffahrt war eine Vermehrung der 
Schiffe unter englischer Flagge bemerkenswert. Außer- 
dem wurden die Häfen des Distriktes wie früher durch 
die Dampfer der Empreza Nacional de Navegaçao 
regelmäßig angelaufen. 
Europäische Pflanzungsunternehmungen bestehen 
nicht, von einigen kleinen Kokospflangungen abgesehen. 
Es scheint, daß sich das englische Kapital, das sich vor 
einigen Jahren für den Distrikt zu interessieren schien, 
wieder ganz zurückgezogen hat. Es bestehen auch keine 
Minenunternehmungen, da eine genaue Untersuchung 
des Distrikts durch eine englische Minengesellschan 
nicht-das geringste Resultat -algeleon hat 
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Mozamoiaue.) 
Angola. 
Zeitweilige Anderung des Ausfuhrzolls 
für Kautschuk. 
Die durch Verordnung vom 29. August 19137) fest- 
gesetzte Frist für die Erhebung des ermäßigten Aus- 
fuhrzolls für Kautschuk ist durch Verordnung des 
Gencralgonverneurs von Angola vom 20. Jannar 1914 
bis zum 15. April 1914 und sodann durch Verordnung 
vom S. April 1914 bis auf Widerruf verlängert worden. 
(Bolctin Oficial da Provinein de Angola.) 
Französisch-Westafrika. 
Jollfreie Zulassung von Rindvieh aus Fran- 
zösisch-Westafrika in Frankreich. 
Laut Verordnung der Französischen Regierung 
vom 10. Mai 1914 werden für das Jahr 1914 unter 
den in den Verordnungen vom 4. September 1909 
und vom 31. Oktober 1911 vorgesehenen Bedingungen 
10 000 Stück Rindvieh, die aus den Gebieten Senegal, 
Obersenegal und Niger stammen, und 1000 Stück, die 
aus Französisch-Guinea stammen, in Frankreich zu- 
gelassen. 
(Journal Officiel de In République Frangçaise.) 
Nordrhodesia. 
Vorschriften für die Einfuhr von Pflanzen. 
Durch Bekanutmachung vom 23. März 1914 
(Nr. 18/1914) hat der Administrator auf Grund der 
Amportation, of Plants Regulations Proclamation. 
H Vo Val. „D. Kol. Bl.“ 19183, S. 1042. 
  
1913“ (Nr. 9/1913)) Bestimmungen über die Einfuhr 
von Pflanzen nach Nordrhodesia erlassen, die den für 
Südrhodesia durch Verordnung vom 21. August 1913 
(Nr. 259/1913)“7) erlassenen entsprechen. Die Einfuhr 
ist nur über Livingstone, Fort Jameson oder 
Feira gestattet. 
Ein besonderer Abschnitt der Bekanntmachung ent- 
hält Vorschriften für die Einfuhr von Kartoffeln, die 
ebenfalls mit den für Südrhodesia durch die vorbe- 
zeichnete Verordnung erlassenen im wesentlichen über- 
einstimmen. 
Die durch Verordnung vom 2. Oktober 1913 
(Nr. 74/1913) für die Einfuhr von Pflanzen nach Nord- 
rhodesia erlassenen Vorschriften sind aufgehoben. 
(Jorthern Rhodesia Government Gazctte.) 
Südrhodesia. 
Einfuhr von Rindvieh aus dem Vereinigten 
Königreiche, den Vereinigten Staaten von 
Amerika, den Niederlanden und Deutschland. 
Laut Verordnung 5; radninistrotors von Süd- 
rhodesia vom 19. Mär 4 (Nr. 914) ist die 
Einfuhr von Rindvieh zuns wen 4 3 Königreiche, 
den Vereinigten Staaten von Amerika, den Nieder- 
landen und Deutschland unter den folgenden Be- 
dingungen gestattet: 
Die Einfuhr muß über die Häfen Kapstadt oder 
Port Elizabeth und unmittelbar von da stattfinden, 
und aus dem Frachtschein oder einem anderen ge- 
nügenden Ausweis muß hervorgehen, daß das so ein- 
geführte Rindvieh unmittelbar aus einem der vor- 
erwähnten Länder gekommen ist. 
Alles nach Maßgabe dieser Bestimmungen. einge- 
füorte Rindvieh soll bei der Ankunft in Bulawayo, 
Salisbury oder Umtali der von dem Oberinspektor 
(Chiek Inspector) etwa angeordneten Untersuchung oder 
den etwa angcordneten Proben unterworfen werden. 
Wenn durch diese Untersuchung oder diese Proben das 
Vorhandensein irgendeiner gefahrbringenden Krankheit 
dargetan wird. so soll das Rindvieh sofort getötet 
werden: über die Körper soll in der vom Regierungs- 
tierarzt zugelassenen oder angeordneten Weise verfügt 
werden. Der Regierungstierarzt kann Abweichungen 
von der Altersgrenze zulassen, auch kann er gestatten, 
daß bei Vieh, welches mit der Eisenbahn nach außer- 
halb der Grenzen Südrhodesias gelegenen Plätzen 
durchbefördert wird, von den obengenannten Proben 
abgesehen wird. 
Der Besitzer des Rindviehs hat alle mit der 
Quarantäne, der Untersuchung, den Proben oder der 
Tötung verbundenen Kosten oder Verluste zu tragen. 
* Agl. „D. Kol. Bl.“ 1913, S. 1071. 
*) Ugl. „D. Kol. Bl.“ 1914, S. 73.
	        
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