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Stunden nach Ankunft des Dampfers dem an Bord kommenden Zollbeamten zur Abfertigung vor-
geführt und freigegeben worden ist.
Bei Verschiffungen von Land soll es den Genannten ohne weiteres gestattet sein, ihr Reise-
gepäck außerhalb der Zollanlagen an Bord zu bringen, sofern es keine Gegenstände enthält, die —
wie Elfenbein, Häute, Hörner, Flußpferdzähne, Schildpatt und Straußeneier — ausfuhrzollpflichtig sind.
Unter „Reisegepäck“ im vorstehenden Sinne wird nur Hand= oder Kabinengepäck verstanden,
nicht solches, das auf Gepäckschein verladen ist.
Artikel II.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Daressalam, den 24. April 1914.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Schnee.
Bekanntmachung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Verlegung der
Bezirksnebenstelle in Schirati nach Ousoma.
Vom 25. April 1914.
(Amtl. Anz. f. DOA. 1914, Nr. 33, S. 98.)
Die Bezirksnebenstelle in Schirati, Verwaltungsbezirk Muansa, ist unter gleichzeitiger
Aufhebung des bisherigen Polizeipostens am 14. März 1914 nach Musoma verlegt worden.
In Schirati verbleibt zur Wahrnehmung örtlicher Verwaltungsgeschäfte ein Polizeiposten.
Daressalam, den 25. April 1914.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Schnec.
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Hbänderung der
Ausführungsbestimmungen zur Sollverordnung vom 13. Juni 1903.
Vom 1. Mai 1914.
(Amtl. Anz. f. DOA. 1914, JNr. 34, S. 101.)
Auf Grund des § 62 der Zollverordnung für das Deutsch-Ostafrikanische Schutgebiet vom
13. Juni 1903 (Kol. Bl., Beilage zu Nr. 22) wird verordnet, was folgt:
Artikel I.
Der § 9 der Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung vom 13. Juni 1903 (A. Anz-
Nr. 30/03)“) wird folgendermaßen abgeändert:
Es lauten künftig:
Abschnitt A 1: Die Hauptzollämter Tanga, Daressalam, Lindi.
Abschnitt A 2: Die Zollämter II. Klasse Pangani, Bagamojo, Kilwa.
Abschnitt B 1: Die Hauptzollämter Muansa, Kigoma.
Abschnitt B Absatz 3: Der Wirkungskreis des Hauptzollamtes Lindi erstreckt sich vom
Kap Delgado bis zur Mündung des Mohoroflusses, der des Hauptzollamtes Daressalam
von der Mohoromündung, einschließlich Mafia und Tschole, bis zur Mündung des
Wami, der des Hauptzollamtes Tanga von der Wamimündung bis zur britischen Grenze.
Abschnitt B Absatz 5: Der Wirkungsbereich des Hauptzollamtes Kigoma erstreckt sich auf
den gesamten deutschen Teil des Tanganjikasees mit der Maßgabe, daß die am Tan-
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 190.4, S. 37 ff.