Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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ganjikasee gelegenen Zollstationen, soweit sie mit Fachbeamten besetzt sind, dem Haupt- 
zollamt Kigoma unterstellt sind. 
Artikel II. 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. 
Daressalam, den 1. Mai 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnee. 
Bekanntmachung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Sröffnung eines 
Hauptzollamts in Khigoma und betr. die Sollstelle in Bagamojo. 
Vom 1. Mai 1914. 
(Amtl. Anz. f. DOA. 191.1, Nr. 34, S. 102.) 
In Kigoma am Tanganjikasee ist am 22. März d. JIs. eine Zollstelle eröffnet worden, die 
von heute ab die Amtsbezeichnung „Hauptzollamt“ und die sämtlichen Befugnisse eines 
lolchen erhält. 
Die Zollstelle in Bagamojo führt fortan die Amtsbezeichnung „Zollamt II. Klasse". 
Daressalam, den 1. Mai 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnee. 
Verordnung des Gouverneurs von Saomoa, betr. die im Schutzgebiet Samoa 
ansässige eingeborene Besatzung der Küstenfahr zeuge. 
Vom 9. März 1914. 
(Samonn. Couk. Bl. 1914, Bd. V. Nr. 9, S. 65 fk.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Ber- 
bindung mit §§ 1 und 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 3. Juni 1908, betreffend die Einrichtung 
der Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten 
(Reichs-Gesetzbl. S. 397), und mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, 
betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Be- 
hörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. S. 509), wird mit Zustimmung des 
Neichstanzlers (Verfügung des Staatssekretärs des Innern vom 5. Juli 1913) hiermit verordnet, 
bas folgt: 
§* 1. Küstensahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind gedeckte Fahrzeuge von mindestens 
drei Registertonnen Raumgehalt, deren Heimathafen im Schutzgebiete liegt und die hauptsächlich dem 
Fracht= und Personenverkehr zwischen Häfen des Schutzgebiets dienen. 
#§* 2. Ein Eingeborener, der ein Küstenfahrzeug als Schiffer führen will, bedarf hierzu der 
Erlaubnis des Gouverneurs. Diese wird erst erteilt, nachdem eine Sachverständigenkommission sich 
davon überzeugt hat, daß der Eingeborene die zur Führung eines Schiffes unerläßlichen Kenntnisse, 
Fähigkeiten und Eigenschaften besitzt. Die Kommission hat die Erfordernisse, die der Führer eines 
Schifes zu erfüllen hat, in einem Verzeichnis zusammenzustellen und öffentlich bekanntzumachen. 
Das Verzeichnis ist von Zeit zu Zeit zu revidieren und wenn nötig zu ergänzen. Die Kommission 
besteht aus dem Bezirksamtmann in Apia, dem Lotsen und einem vom Bezirksamtmann zu 
ernennenden Sachverständigen. 
Die Erlaubnis kann aus wichtigen Gründen vom Gouverneur widerrufen werden. 
. §3.DieBcstimmungendes§2findenaufEingebotenc,diczuchdienungvonSchiffs- 
motorcnaufKüsten-nndandckenFahrzeugenvekwendetwerdensollen,entsprechendeAnwendung; 
"· ie Erlaubnis bezieht sich nur auf die Bedienung solcher Schiffsmotoren, bezüglich welcher der 
Eingeborene die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen hat. 
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