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§ 59d. In betreff der vorläufigen Festnahme gelten die 8§ 127 und 128 der Straf-
prozeßordnung. Die nichteingeborenen Zollbeamten haben die in § 127 Abs. 2 daselbst vorgesehene
Befugnis. Der festgenommene Beschuldigte ist der nächsten Zollstelle behufs Vernehmung zuzuführen.
Erforderlichenfalls ist der Beschuldigte zur Vernehmung vorzuladen.
§* 59e. Bleibt bei einem öffentlichen Verkauf der beschlagnahmten Waren das Meistgebot
binter dem Betrage des Eingangszolls zurück, so ist in der Regel der Zuschlag zu versagen. Aus-
nahmen kann der Zollvorstand zulassen, wenn der Ausfall von Zollgefällen 10 v.H. nicht übersteigt.
Wert ist der Verkaufspreis am Orte der Tat.
Lome, den 25. April 1914.
Der Gouverneur.
Herzog zu Mecklenburg.
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Führung von Dienstbüchern.
Vom 28. April 1914.
(Amtsbl. f. Togo 1911, Nr. 21. S. 148.)
» Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes vom 25. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 813)
im Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl.
. 509) wird hiermit folgendes verordnet:
#§s 1. Die vom Gouverneur durch Bekanntmachung bezeichneten Klassen von farbigen An-
gestellten und Bediensteten im Dienste von Weißen haben Dienstbücher zu führen.
§ 2. Das Halten oder Annehmen von farbigen Angestellten oder Bediensteten, die nicht
im Besitze von Dienstbüchern sind, ist Weißen verboten.
Auf Arbeitnehmer, die im Schutzgebiet noch nicht im Dienste von Weißen gestanden haben,
sindet die Vorschrift des Absatzes 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß diese Arbeitnehmer ver-
pflichtet sind, den Antrag auf Ausstellung des Dienstbuches (§ 3) unverzüglich nach Antritt des
ersten Dienstes zu stellen.
§ 3. Die Ausstellung der Dienstbücher erfolgt durch die örtliche Verwaltungsbehörde des
Arbeitsortes des Arbeitnehmers. Sie kann verweigert werden, wenn gegen die Persönlichkeit des
Arbeitnehmers Bedenken bestehen.
§ 4. Die Dienstbücher werden nach anliegendem Muster eingerichtet.
Auf dem Titelblatt sind einzutragen:
Nummer des Dienstbuches,
Name
Geschlecht
Alter
. Heimat
Beschäftigung
Schulbildung
Größe (bei Erwachsenen)
Besondere Kennzeichen
10. Namen und Wohnort der Eltern.
Diese Angaben sind von dem Arbeitnehmer eigenhändig unter Beidrückung des rechten
Daumens zu unterschreiben oder zu unterzeichnen und von der ausstellenden Behörde durch Unter-
schrift und Dienststempel zu beglaubigen.
. In der Spalte „Strafen“ sind durch die örtliche Verwaltungsbehörde sämtliche Freiheits-
strafen über 3 Monate einzutragen, soweit sie bekannt sind.
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Duplikate (ogl. § 7) erneuert.
Jede neue Ausfertigung eines Dienstbuches ist als solche zu bezeichnen.
§ 5. Der Arbeitgeber hat in das Dienstbuch einzutragen:
A. beim Dienstantritt
1. die laufende Nummer,
2. seinen Namen,
des Arbeitnehmers,
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