Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

W 647 20 
§ 59d. In betreff der vorläufigen Festnahme gelten die 8§ 127 und 128 der Straf- 
prozeßordnung. Die nichteingeborenen Zollbeamten haben die in § 127 Abs. 2 daselbst vorgesehene 
Befugnis. Der festgenommene Beschuldigte ist der nächsten Zollstelle behufs Vernehmung zuzuführen. 
Erforderlichenfalls ist der Beschuldigte zur Vernehmung vorzuladen. 
§* 59e. Bleibt bei einem öffentlichen Verkauf der beschlagnahmten Waren das Meistgebot 
binter dem Betrage des Eingangszolls zurück, so ist in der Regel der Zuschlag zu versagen. Aus- 
nahmen kann der Zollvorstand zulassen, wenn der Ausfall von Zollgefällen 10 v.H. nicht übersteigt. 
Wert ist der Verkaufspreis am Orte der Tat. 
Lome, den 25. April 1914. 
Der Gouverneur. 
Herzog zu Mecklenburg. 
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Führung von Dienstbüchern. 
Vom 28. April 1914. 
(Amtsbl. f. Togo 1911, Nr. 21. S. 148.) 
» Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes vom 25. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) 
im Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. 
. 509) wird hiermit folgendes verordnet: 
#§s 1. Die vom Gouverneur durch Bekanntmachung bezeichneten Klassen von farbigen An- 
gestellten und Bediensteten im Dienste von Weißen haben Dienstbücher zu führen. 
§ 2. Das Halten oder Annehmen von farbigen Angestellten oder Bediensteten, die nicht 
im Besitze von Dienstbüchern sind, ist Weißen verboten. 
Auf Arbeitnehmer, die im Schutzgebiet noch nicht im Dienste von Weißen gestanden haben, 
sindet die Vorschrift des Absatzes 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß diese Arbeitnehmer ver- 
pflichtet sind, den Antrag auf Ausstellung des Dienstbuches (§ 3) unverzüglich nach Antritt des 
ersten Dienstes zu stellen. 
§ 3. Die Ausstellung der Dienstbücher erfolgt durch die örtliche Verwaltungsbehörde des 
Arbeitsortes des Arbeitnehmers. Sie kann verweigert werden, wenn gegen die Persönlichkeit des 
Arbeitnehmers Bedenken bestehen. 
§ 4. Die Dienstbücher werden nach anliegendem Muster eingerichtet. 
Auf dem Titelblatt sind einzutragen: 
Nummer des Dienstbuches, 
Name 
Geschlecht 
Alter 
. Heimat 
Beschäftigung 
Schulbildung 
Größe (bei Erwachsenen) 
Besondere Kennzeichen 
10. Namen und Wohnort der Eltern. 
Diese Angaben sind von dem Arbeitnehmer eigenhändig unter Beidrückung des rechten 
Daumens zu unterschreiben oder zu unterzeichnen und von der ausstellenden Behörde durch Unter- 
schrift und Dienststempel zu beglaubigen. 
. In der Spalte „Strafen“ sind durch die örtliche Verwaltungsbehörde sämtliche Freiheits- 
strafen über 3 Monate einzutragen, soweit sie bekannt sind. 
» VerloreneDienstbücherwerdengegeneinchbührvon3«,-aukaundder-amtlichen 
Duplikate (ogl. § 7) erneuert. 
Jede neue Ausfertigung eines Dienstbuches ist als solche zu bezeichnen. 
§ 5. Der Arbeitgeber hat in das Dienstbuch einzutragen: 
A. beim Dienstantritt 
1. die laufende Nummer, 
2. seinen Namen, 
des Arbeitnehmers, 
# N í à ν
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.