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Bekanntmachung des GCouverneurs von Togo, betr. die Kührung von Dienstbüchern.
Vom 11. Mai 1914.
(Amtsbl. f. Togo 1914. Nr. 23, S. 169.)
Gemäß den §8 1 und 14 der Verordnung des Gouverneurs, betreffend die Führung von
Dienstbüchern vom 28. April 1914 (Amtsbl. S. 148) wird hierdurch folgendes bekannt gegeben:
I. Nachgenannte Klassen von farbigen Angestellten und Bediensteten im Dienste von Weißen
haben Dienstbücher zu führen:
a) Kaufmännische Angestellte,
b) Diener,
e) Köche,
d) Pferdepfleger.
II. Die Verordnung findet auf das ganze Schutzgebiet Anwendung.
III. Die Verordnung tritt am 1. Juli d. Is. in Kraft.
Lome, den 11. Mai 1914.
Der Gouverneur.
J.A V.:
v. Doering.
Bekonntmachung des Couverneurs von Togo, betr. Einrichtung eines Wildschon-
gebletes zwischen den Klüssen Haho und Baloé.
Vom 8. Mai 1914.
(Amtsbl. f. Togo 1914, Nr. 23, S. 168.)
Gemäß § 1 der Verordnung über Anlage von Wildschongebieten vom 26. Juli 1913 (Amtsbl.
S. 220)“) wird die im nachstehenden bezeichnete Fläche zum Wildschongebiet erklärt:
Nordgrenze: Der von Tagnkovhe nach Aku führende Jagdpfad, der die Landschaft Atak-
pame mit der Landschaft Gbele verbindet. Dieser Jagdpfad gabelt sich in der Nähe des Baches
Akpale. Es gilt von dieser Weggabelung der nördlich laufende Jagdpfad als Grenze.
Westgrenze: Der Fluß Haho vom Kreuzungspunkt mit dem obenerwähnten Jagdpfad
Tagukovhe — Aku bis zum Zusammenfluß mit dem Balo.
Ostgrenze: Der Lauf des Baloß von seiner Einmündung in den Haho aufwärts bis zu
der Einmündung des Detob. Von da ab dieser Bach, welcher in seinem Oberlauf Detus genannt
wird, aufwärts bis zum Jagdpfad Tagukovhe —Aku.
Die Jagdaussicht wird durch die Forstverwaltung ausgeübt.
Lome, den 8. Mai 1914.
Der Gouverneur.
J. V.:
v. Doering.
Bekonntmachung des Gouverneurs von Somoa, betr. den Tarif für Vermessungs-
und zeichenarbeiten.
Vom 30. März 1914.
(Samonn. (iouv. Bl. 1911. Bd. V, Nr. I1, S. 79 f.)
Vom 1. April 1914 ab wird der nachfolgende, vom Reichs-Kolonialamt genehmigte „Tarif- für
Vermessungs= und Zeichenarbeiten" eingeführt mit der Maßgabe, daß vor diesem Zeitpunkte gestellie
Anträge nach dem bisherigen Tarif zu liquidieren sind.
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1913, S. 813.