Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

G 653 20 
  
E3 ichtamtlicher Teila#mmle. 
Entwurk einer Wasserrechtsverordnung für Deutsch-Ostafrika. 
I. Eigentumsverhältnisse. 
* 1. Als Wasserläufe im Sinne dieser Verordnung gelten alle in einem natürlichen Wasserbett dauernd 
oder zeitweise fließenden Gewässer einschließlich ihrer oberirdischen Ouellen und 
ee Wasserläufe einschließlich ihres Wasserbettes sind entweder öffentliche oder private. 
8 Alle in dem anliegenden Verzgeichnis aufgeführten Wasserläufe sind öffentliche; an ihnen sieht 
dem distu das Eigentum zu 
S Verzeichnis kann von dem Gonverneur geändert werden. 
An den Privatwasserläufen steht das Eigentum bis zur Mitte des mittleren Wasserstandes den 
Eigentümen der Ufergrundstücke (Anliegern) zu. 
§* 4. Der Gouverneur kann auch Wasserstellen, Quellen, Wassergrundstücke und Wasserlöcher zu 
fiskalischem Eigentum erklären. Soweit hierdurch bestehende Privatrechte verletzt werden, finden die Bestimmungen 
er Kaiserlichen Verordnung über die Enteignung von Grundeigentum in den Schutzgebieten vom 14. Februar 
1903 siungemäße“ Anwendung. 
§ 5. Die Ufergrenzen der öffentlichen Wasserläufe und Wasserstellen werden vom Gouverneur oder 
von den von ihm bezeichneten Behörden festgesetzt. 
II. Benutzung der Wasserläufe. 
1. Gemeingebrauch. 
Die öffentlichen Wasserläufe, Wasserstellen, Quellen und dergleichen darf jedermann zur Wasser- 
entnahme für den menschlichen Bedarf und zum Viehtränken, bei Schiffbarkeit auch zum Befahren benutzen. 
Durch den Gemeingebrauch darf das Benutzungsrecht des Auliegers nicht beeinträchtigt, der Gemein- 
gebrauch anderer nicht unmöglich gemacht werden. 
Der Gouverneur kann den Gemeingebrauch für einzelne Teile des Schutzgebiets den Bedürfnissen ent- 
sprechend ausdehnen oder einschränken, auch Bestimmungen über den Gemeingebrauch von Privatgewässern treffen. 
2. Benutzung der Aulieger. 
§*# 7. Der Anlieger eines öffentlichen Wasserlaufes darf diesen auch über den Gemeingebrauch hinaus 
zur Wasserentnahme benuten, soweit dadurch nicht die angemessene Benutzung seitens anderer Anlieger eine 
wesentliche Beeinträchtigung erfährt oder die Allgemeinheit benachteiligt wird. Die Herstellung besonderer An- 
lagen für die Ausübung dieses Nutzungsrechtes setzt die Zustimmung der Wasserpolizeibehörde voraus. 
eder beeinträchtigte Anlieger sowie die Wasserpolizeibehörde können verlangen, daß Art und Umfang der 
Wepfterbenihn eines andern durch das Wasseramt oder die an dessen Stelle zuständige Behörde festgesetzt wird. 
Der Gouverneur kann für einzelne Teile des Schutzgebietes weitere allgemeine Vorschriften über die 
Ausübung und den Umfang der Nutzungsrechte der Anlieger erlassen. 
3. Benutzung der Eigentümer. 
5 8. Die Benutzung von Privatwasserläufen durch den Eigentümer darf nicht zu einer erheblichen 
Benachteiligung der Allgemeinheit oder anderer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Wasserlaufes führen. 
Aufstauung des Wasserlaufes über die Grundstücksgrenzen des Eigentlmers hinaus, Ableitung des 
Wassers in das Gebiet anderer Flußsysteme sind dem Eigentümer nicht gestattet; die nicht verbrauchten ab- 
geleiteten Wasser sind dem Wasserlaufe nach innerhalb des Eigentümergrundstücks wieder zuzuführen. 
Jeder beeinträchtigte Nutzungsberechtigte, sowie die Wasserpolizeibehörde können verlangen, daß die 
Grenzen der Art und des Umfangs der Wassernutzung eines Flußeigentümers durch das Wasseramt oder die an 
dessen Stelle zuständige Behörde festgesetzt werden. 
Der Gouverneur kann für einzelne Teile des Schutzgebietes weitere Vorschriften über die von Fluß- 
eigentümern inne zu haltenden Grenzen bei der Ausübung ihrer Rechte erlassen. 
4. Verleihung. 
5 9. Durch Verleihung kann der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks das Recht erwerben, einen 
öffentlichen Wasseriam, über die Grenzen der ihm gesetzlich zustehenden Gebrauchsbefugnis hinaus zu benutzen. 
eicher Weise tonnen die der Benutzungsbefugnis des Eigentümers eines Privatwasserlaufs ge- 
zogenen Mrren auf Antrag erweitert werden 
Da- s verliehene Recht ist ein Pärvtrecht. 
Im Verleihungsverfahren kann festgesetzt werden, daß andere Grundstücke, deren teilweiser Erwerb 
für das Unternehmen nicht möglich ist, in einer den Eigentümer nicht unbillig beeinträchtigenden Weise gegen 
angemessene Entschädigung benutzt werden dürfen. 
8 10. Vor Erteilung der Verleihung sollen möglichst alle durch sie Betroffenen Gelegenheit zur Abgabe 
ihrer Erklärungen vor der Verleihungsbehörde erhalten. 
Der Gouverneur kann allgemeine Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren der 
Verleihung erlassen. 
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