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Bei einem Zusammentreffen mehrerer durch Verleihung begründeter Rechte kann auf Antrag eines
Beteiligten von der Verleihungsbehörde nach billigem Ermessen eine Ausgleichung unter den zusammentreffenden
Rechten vorgenommen werden, wenn ohne die Ausgleichung ein wesentlicher Schaden entstehen würde, der zu
dem Nutzen des vorzugsweise Berechtigten in keinem angemessenen Verhältnis steht.
III. pflichten der Wassergrundstüchsbesitzer.
§* 11. Die Instandhaltung der Ufer und des Bettes liegt bei öffentlichen Wasserläufen dem Fiskus,
bei privaten Wasserläufen den Eigentümern ob.
Die zur Ausübung des Gemeingebrauchs nötigen Zugangswege haben die angrenzenden Anlieger
offen zu balten.
x Gouverneur kann die Verpflichtung der Anlieger oder Eigentümer zu bestimmten Arbeiten am
Ufer und 3 Waskerbort durch besondere Bestimmungen regeln, auch anordnen, daß für die Benutzung öffentlicher
Wasserläufe oder Teile derselben Gebühren zu entrichten oder zu den K Kosten von staatlichen Arbeiten an Wasser-
läufen e von den Interessenten zu zahlen sin
Bzae die in § 1 nicht genannten Gewässer kann der Gouverneur Vorschriften zur Regelung der Nutzungs=
rechte und Phichten der Grundstückseigentümer treffen, auf oder in deren Grundstücken sich diese Wasser befinden.
IV. Genossenschaften.
#§J 12. Der Gouverneur kann Bestimmungen über die Errichtung von Genossenschaften zu wasser-
wirtschaftlichen Zwecken treffen. Solche Genossenschaftsunternehmungen müssen dem öffentlichen Wohle dienen
oder einen gemeinwirtschaftlichen Nutzen bezwecken. Die Genossenschaften erhalten Rechtspersönlichkeit. Ihre
Mitglieder können auch Eingeborene oder Eingeborenengemeinschaften sein.
V. Dolizeiliche Aufsicht.
§5* 13. Die zuständige Wasserpolizeibehörde hat darüber zu wachen, daß keine das Wohl der Allge-
meinheit bedrohenden Maßnahmen der Anlieger oder Eigentümer an den Wasserläufen vorgenommen werden.
Sie kann insbesondere die Einbringung von verunreinigenden Siosffen in Wasserläufe im Interesse der Allge-
meinheit untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, ferner alle Handlungen verbieten, die Hochwasser-
gefahren hervorrufen oder vergrößern oder die gesundheitlichen Verbälts ungünstig beeinflussen können.
VI. Behörden.
8 Der Gouverneur richtet nach Maßgabe des Bedürfnisses Wasserämter für die von ihm zu
bestimmenden sWid’**zY ein und beruft ein Landeswasseramt mit dem Sitz am Gouvernement.
Ein s Wasseramt besteht aus einem vom Gouverneur zu ernennenden Vorsitzenden und technischen
Mitglied, wie konem weiteren Mitglied, das nebst einem Stellvertreter vom Gouvernementsrat gewählt wird.
s Landeswasseramt besteht aus einem vom Gouverneur zu ernennenden Vorsitzenden nebst einem
technischen und drei weiteren Nitgliedern. Von letzterem wählt der Gouvernementorat zwei sowie deren Stell-
vertreter, während die übrigen Mitglieder vom Gonverneur ernannt werden.
Sämtliche vom Gonvernementsrat gewählten Mitglieder der Wasserämter und des Landeswasser-
amtes iben ihr Amt im Ehrenamt aus.
§*# 15. Das Wasseramt, an dessen Stelle bis zu seiner Errichtung der Leiter der örtlichen Verwaltungs S8-
behörde tritt, entscheidet gegebenenfalls nach Anhörung von Sachverständigen über die Anträge auf Festsetzung
oder Einschränkung der Nutzungsrechte an Wasserläufen, ferner über Anträge auf Verleihung und Ausgleichung:
das Landeswasseramt entscheidet endgültig über Beschwerden gegen die Beschlüsse und Anordnungen des
Wasseramtes
r Gouverneur kann die Zuständigkeit der Wasserämter und des Landeswasseramtes über die in
dieser Verde bezeichneten Fülle binaus erweitern.
VII. Strafbestimmungen.
§* 16. Mit Geldstrafe bis zu 3000.1 oder mit Gefängn is bis zu einem Jahre wird, sofern nicht nach anderen
gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft, wer ein oberirdisches oder unterirdisches
Gewässer durch Einleitung flüssiger oder Einbringung fester Stoffe, insbesondere Fäkalien, Fauche, Unrat, Tier=
leichen und dergleichen vorsählich verunreinigt. Wird die Zuwiderhandlung aus Fahrlässigkeit begangen, so
tritt Geldstrafe bis zu 600 J/4 oder Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten .
gleichenStraieitntgcqcttdenjenigenzuerkennen, der den zum Schutze von Leben, Gesund-
heit oder Eigentunk erlassenen wasserpolizeilichen Vorschriften oder Anordnungen vorsäblich oder fahrlässig zu-
widerhander.
gen Eingeborene und ihnen rechtlich gleichstehende Farbige finden die Bestimmungen der Reichs-
tanzlerversüczbeg vom 22. April 1896 Anwendung.
VIII. übergangs- und Schlußbestimmungen.
17. Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Anlagen, durch die ein Wasserlauf in
weiterem Umfang benutzt wird als es nach dieser Berordnung zulässig ist, Felten als rechtmäßig, sofern nicht
der durch die Benutzung Betroffene oder die Wasserpolizeibehörde binnen Jahresfrist nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung bei dem zuständigen Wasseramt oder der au dessen Stelle zuständigen Behörde eine Fest-
stellung über das Benutzungsrecht des Besitzers der Anlage beantragt haben.