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Kriegsministerium.
Nr. l. 752/14 C. 4. Großes Hauptquartier, den 29. August 1914.
Vorstehender Allerhöchster Erlaß wird zur Kenntnis der Armce gebracht.
1. Bei der Gestellung ist die größte Sorgfalt auf die Feststellung der Persönlichkeit zu
verwenden, insbesondere auch bei Prüfung der Ausweispapiere.
2. Sobald die Persönlichkeit des Zurückgekehrten einwandfrei feststeht, wird wegen Flucht-
verdachtes (§ 176 Ziffer 2 M. St. G. O.) die Untersuchungshaft nicht mehr aufrecht-
zuhalten sein. Steht auf Grund des Allerhöchsten Erlasses eine Begnadigung zu
erwarten, so ist die Strafvollstreckung zunächst nicht anzuordnen.
. Eine Bestrafung während der Abwesenheit schließt die Annahme des Wohlverhaltens
nicht unbedingt aus.
4. Falls nicht § 15 der Kaiserlichen Verordnung über die Strafrechtspflege bei dem
Heere in Kriegszeiten (A. V. Bl. 1914 S. 284) Platz greift, sind nach rechtskräftiger
Aburteilung die Untersuchungsakten mit Stellungnahme des Gerichtsherrn — auch
bezüglich etwa konkurrierender Straftaten — unverzüglich dem Präsidenten des Reichs-
militärgerichts zur weiteren Veranlassung einzureichen.
5. Nach erfolgter Demobilmachung wollen die Generalkommandos Mitteilung darüber
hierher (Ersatz-, Versorgungs= und Justiz-Departement) gelangen lassen, wieviel bisher
Abwesende nach Bekanntmachung vorstehenden Allerhöchsten Erlasses innerhalb ihres
Befehlsbereiches zurückgekehrt und wieviel davon begnadigt worden sind.
v. Falkenhayn.
Der Staatssekretär
des Reichs-Kolonialamts.
Nr. oI. 1166/14 . Berlin, den 11. September 1914.
37809.
Vorstehender Allerhöchster Erlaß wird zur Kenntnis der Schutzgebiete gebracht.
Die vorstehenden Ausführungsbestimmungen des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
finden auf die Schutzgebiete entsprechende Anwendung.
gez. Solf.
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika zur finderung der Verordnung,
betr. die Anwerbung und Krbeitsverhältnisse der eingeborenen Arbeiter, vom
16. Dezember 1911 (AKmtsbl. 1912, S. 2, und Kol. Bl. 1912, S. 190).
Vom 8. Juni 1914.
(Amtsbl. f. DSWA. 1914, Xr. 12, S. 231.)
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung
mit dem § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird
hiermit verordnet, was folgt:
Artikel 1.
Die Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend die
Anwerbung und Arbeitsverhältnisse der eingeborenen Arbeiter vom 16. Dezember 1911 wird ergänzt,
wie folgt:
1. Als § 7 wird folgende Vorschrift eingestellt:
7a. Mit angeworbenen Ovambo, deren Arbeitsvertrag beendigt ist, darf ein neuer
Arbeitsvertrag vor ihrer Rückkehr in das Amboland nur mit Zustimmung des Gouverneurs abge-
schlossen werden. Die Befugnis des bisherigen Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag zu verlängern
(6 4 Ziff. 5), bleibt unberührt.
2. In § 22 der bezeichneten Verordnung Abs. 1 wird zwischen §§ „2“ und „8“ „7a“
eingeschaltet.
Artikel 2.
Die Verordnung tritt einen Monat nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Windhnk, den 8. Juni 1914.
Der Kaiserliche Gouverneur.
eitz.