4. Gemeindevermögen. 115
in die Wahlliste vom Gemeindevorstande zu verpflichten
sind (früher allgemein Verpflichtungs zwang).
In den Städten besteht innerhalb der Gemeindemitgliedschaft
ein besonderes Bürgerrecht, das vom Stadtrate
mittels Handschlags erteilt wird. Esbildet die Voraussetzung
zur Ausübung der sog. politischen Gemeinderechte, d. h. der
Beteiligung an den Gemeindewahlen und der Wählbarkeit
zu Gemeindeämtern (Stadtrat, Stadtverordneter). Zum Erwerbe
des Bürgerrechts berechtigt sind alle Gemeindemitglieder,
auch Frauen, die sächsische Staatsangehörige
und unbescholten sind, das 25. Lebensjahr erfüllt haben,
öffentliche Armenunterstützung weder beziehen noch in
den letzten zwei Jahren bezogen haben, eine direkte
Staatssteuer von mindestens 3 Al. entrichten, auf die
letzten zwei Jahre ihre Staatssteuer und Gemeindeabgaben,
Armen= und Schulanlagen am bisherigen
Aufenthaltsorte vollständig berichtigt haben und entweder
im Stadtbezirke ansässig sind oder daselbst
wenigstens zwei Jahre ihren wesentlichen Wohnsitz haben
oder in einer anderen Stadtgemeinde des Königreichs
Sachsen bis zur Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes
steuerberechtigte Bürger waren. Verpflichtet, das
Bürgerrecht zu erwerben, sind diesenigen zur Bürgerrechterwerbung
berechtigten Gemeindemitglieder, die
männlichen Geschlechtes sind, seit drei Jahren im
Stadtbezirke ihren wesentlichen Wohnsitz haben und
mindestens 9 M. an direkten Staatssteuern jährlich
entrichten. Für Erteilung des Bürgerrechts dürfen an
Gebühren höchstens 3 Al. berechnet werden.
Das Bürgerrecht geht verloren durch Aufgabe des Wohnsitzes
und Verzichtleistung, letztere ist aber nur zulässig, sobald
eine Verpflichtung zum Erwerbe des Bürgerrechts besteht.
4. Gemeindevermögen.
Alles, was einer Gemeinde als solcher gehört, heißt
Gemeindevermögen. Im Gemeindevermögen nimmt das
Stammvermögen eine besondere Stellung ein. Das
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