Full text : Der Gemeindebeamte.

4.  Gemeindevermögen.  115

in  die  Wahlliste  vom  Gemeindevorstande  zu  verpflichten
sind  (früher  allgemein  Verpflichtungs  zwang).

In  den  Städten  besteht  innerhalb  der  Gemeindemitgliedschaft
  ein  besonderes  Bürgerrecht,  das  vom  Stadtrate
mittels  Handschlags  erteilt  wird.  Esbildet  die  Voraussetzung
zur  Ausübung  der  sog.  politischen  Gemeinderechte,  d.  h.  der
Beteiligung  an  den  Gemeindewahlen  und  der  Wählbarkeit
zu  Gemeindeämtern  (Stadtrat,  Stadtverordneter).  Zum  Erwerbe
  des  Bürgerrechts  berechtigt  sind  alle  Gemeindemitglieder,
  auch  Frauen,  die  sächsische  Staatsangehörige
und  unbescholten  sind,  das  25.  Lebensjahr  erfüllt  haben,
öffentliche  Armenunterstützung  weder  beziehen  noch  in
den  letzten  zwei  Jahren  bezogen  haben,  eine  direkte
Staatssteuer  von  mindestens  3  Al.  entrichten,  auf  die
letzten  zwei  Jahre  ihre  Staatssteuer  und  Gemeindeabgaben,
  Armen=  und  Schulanlagen  am  bisherigen
Aufenthaltsorte  vollständig  berichtigt  haben  und  entweder
  im  Stadtbezirke  ansässig  sind  oder  daselbst
wenigstens  zwei  Jahre  ihren  wesentlichen  Wohnsitz  haben
oder  in  einer  anderen  Stadtgemeinde  des  Königreichs
Sachsen  bis  zur  Aufgabe  ihres  bisherigen  Wohnsitzes
steuerberechtigte  Bürger  waren.  Verpflichtet,  das
Bürgerrecht  zu  erwerben,  sind  diesenigen  zur  Bürgerrechterwerbung
  berechtigten  Gemeindemitglieder,  die
männlichen  Geschlechtes  sind,  seit  drei  Jahren  im
Stadtbezirke  ihren  wesentlichen  Wohnsitz  haben  und
mindestens  9  M.  an  direkten  Staatssteuern  jährlich
entrichten.  Für  Erteilung  des  Bürgerrechts  dürfen  an
Gebühren  höchstens  3  Al.  berechnet  werden.

Das  Bürgerrecht  geht  verloren  durch  Aufgabe  des  Wohnsitzes
  und  Verzichtleistung,  letztere  ist  aber  nur  zulässig,  sobald
eine  Verpflichtung  zum  Erwerbe  des  Bürgerrechts  besteht.

4.  Gemeindevermögen.

Alles,  was  einer  Gemeinde  als  solcher  gehört,  heißt
Gemeindevermögen.  Im  Gemeindevermögen  nimmt  das
Stammvermögen  eine  besondere  Stellung  ein.  Das

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