Full text : Der Gemeindebeamte.

116  V.  Die  Gemeinden.

Stammvermögen

der  Gemeinde  —  d.  h.  alles  beim  Inkrafttreten  der  Gemeindeordnungen
  1874  vorhandene  Gemeindevermögen
—  ist  in  seinem  Gesamtbestande  unverändert  zu  erhalten.
Eine  Abweichung  von  dieser  Vorschrift  darf  nur  aus
dringlichen  Gründen  mit  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde
  stattfinden.  Die  Veränderung  einzelner  Teile  des
Stammvermögens  ist  statthaft,  wenn  nur  der  Gesamtwert
  nicht  verringert  wird.  Zum  Stammvermögen  gehören
  Kapitalien,  Grundstücke,  Wälder  usw.  Auch  die
durch  Anleihen  —  also  nicht  aus  Betriebsmitteln!  —
erworbenen  Vermögensobjekte  wachsen  ihm  zu.  Desgleichen
  außerordentliche  Kapitaleinlagen  der  Gemeinde,
sofern  nicht  bei  Schenkhungen,  Vermächtnissen  usw.  der
Geber  auedrücklich  etwas  anderes  bestimmt  hat.  Das
nach  1874  —  mit  Ausnahme  der  Anleihen  und  außerordentlichen
  Kapitaleinlagen  —  erworbene  Vermögen,
d.  h.  vor  allem  das  durch  die  sog.  „werbenden“  Einrichtungen
  (Wasserwerk,  Leihamt,  Gasanstalt,  Elektrizitätswerk,
  Schlachthof,  Markthalle  usw.),  ferner  durch
Gebühren,  Geldstrafen,  Anliegerleistungen,  Bauabgaben
usw.  erworbene,  ist  Kkein  Stammvermögen;  die  Revidierte
  Städteordnung  unterscheidet  es  ausdrücklich  von
diesem  durch  die  Bezeichnung

Stadtvermögen.

Die  Verwaltung  des  Stadtvermögens  ist  der  Gemeinde
  nach  ihrem  Belieben  überlassen,  doch  kann  sie
in  bezug  auf  Waldungen  durch  Anordnung  der  Aussichtsbehörde
  beschränkt  werden  (Forstschutz).  Die  Autzungen
aus  dem  gesamten  Vermögen  einer  Gemeinde  Rkommen
den  Gemeindemitgliedern  sämtlich  zugute  insofern,  als
sie  in  erster  Linie  zur  Deckung  der  Gemeindeausgaben
und  -schulden  zu  verwenden  sind.  Erst  wenn  die  Vermögenserträgnisse
  nicht  ausreichen,  ist  zu  Gemeindesteuern
  und  im  äußersten  Falle  zu  Anleihen  zu  schreiten.
Jede  Schuld  muß  ohne  Angriff  des  Stammvermögens