116 V. Die Gemeinden.
Stammvermögen
der Gemeinde — d. h. alles beim Inkrafttreten der Gemeindeordnungen
1874 vorhandene Gemeindevermögen
— ist in seinem Gesamtbestande unverändert zu erhalten.
Eine Abweichung von dieser Vorschrift darf nur aus
dringlichen Gründen mit Genehmigung der Aussichtsbehörde
stattfinden. Die Veränderung einzelner Teile des
Stammvermögens ist statthaft, wenn nur der Gesamtwert
nicht verringert wird. Zum Stammvermögen gehören
Kapitalien, Grundstücke, Wälder usw. Auch die
durch Anleihen — also nicht aus Betriebsmitteln! —
erworbenen Vermögensobjekte wachsen ihm zu. Desgleichen
außerordentliche Kapitaleinlagen der Gemeinde,
sofern nicht bei Schenkhungen, Vermächtnissen usw. der
Geber auedrücklich etwas anderes bestimmt hat. Das
nach 1874 — mit Ausnahme der Anleihen und außerordentlichen
Kapitaleinlagen — erworbene Vermögen,
d. h. vor allem das durch die sog. „werbenden“ Einrichtungen
(Wasserwerk, Leihamt, Gasanstalt, Elektrizitätswerk,
Schlachthof, Markthalle usw.), ferner durch
Gebühren, Geldstrafen, Anliegerleistungen, Bauabgaben
usw. erworbene, ist Kkein Stammvermögen; die Revidierte
Städteordnung unterscheidet es ausdrücklich von
diesem durch die Bezeichnung
Stadtvermögen.
Die Verwaltung des Stadtvermögens ist der Gemeinde
nach ihrem Belieben überlassen, doch kann sie
in bezug auf Waldungen durch Anordnung der Aussichtsbehörde
beschränkt werden (Forstschutz). Die Autzungen
aus dem gesamten Vermögen einer Gemeinde Rkommen
den Gemeindemitgliedern sämtlich zugute insofern, als
sie in erster Linie zur Deckung der Gemeindeausgaben
und -schulden zu verwenden sind. Erst wenn die Vermögenserträgnisse
nicht ausreichen, ist zu Gemeindesteuern
und im äußersten Falle zu Anleihen zu schreiten.
Jede Schuld muß ohne Angriff des Stammvermögens