Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenoch.

Nummer  2.  Weimar.  11.  Februar  1866.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  hat  sich  veranlaßt  gesehen,  die
in  der  Bekanntmachung  vom  30.  November  v.  J.  in  Aussicht  gestellten  Maßregeln
zum  Schutze  des  Publikums  gegen  den  Genuß  von  trichinenhaltigem  Schweinefleisch
und  zur  Verhütung  der  in  Folge  des  Auftretens  der  Trichinen-Krankheit  dem  Gewerbe
  und  der  Landwirthschaft  drohenden  Nachtheile  mit  Rücksicht  auf  die  vielfach
bestehende  Verschiedenheit  der  Auffassungen  in  eingehende  Erwagung  zu  ziehen.  Die
in  der  Sache  gefaßten  Entschließungen  werden  nunmehr  —  vorbehältlich  der  Behufs
  ihrer  Ausführung  theilweise  noch  zu  treffenden  Anordnungen  —  nachstehend
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

J.

Zunächst  ist  wiederholt  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  eine  vollkommene
  Sicherheit  gegen  die  Gefahr  der  Trichinen  =  Erkrankung  nur  dadurch  erzielt
zu  werden  vermag,  daß  man  kein  anderes  als  völlig  gar  gekochtes  oder  gebratenes
Schweinefleisch,  welches  auch  im  Innern  nirgends  mehr  einen  röthlichen  Blutsaft
zeigt,  genießet.

Die  Gefahr  der  Trichinen-Erkrankung  kann  auch  durch  eine  vorausgegangene
mikroskopische  Untersuchung  des  Schweinefleisches  beseitiget  werden,  indeß  gewähret
die  letztere  erfahrungsmäßig  keinen  unberingten  Schutz  und  die  überhaupt  mögliche
Sicherstellung  nur  dann,  wenn  sie  von  erprobten  Sachkennern,  unter  Anwendung
guter  Instrumente,  mit  Sorgfalt  und  Gewissenhaftigkeit  ausgeführt  wird.

Das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  hat  deßhalb  Einleitung  dahin  getrofsen,
  daß  überall  im  Großherzogthume  —  in  den  Städten,  wie  in  den  ländlichen
Bezirken  —  dem  Publikum  Gelegenheit  geboten  werde,  das  Fleisch  von  geschlach-3