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IV. abschnitt.
Gntachten und Amräge des Lerggewerbegerichts.
§ 44.
Gutachten Gutachten über berggewerbliche Fragen, welche von Staatsbehörden erfordert werden,
und Anträge sowie Anträge, welche bei Staatsbehörden, Vertretungen von Kommunalverbänden, sowie bei
den gesetzgebenden Körperschaften der Bundesstaaten oder des Reichs eingebracht werden
sollen, sfind von einem Ausschusse des Berggewerbegerichtes zu beraten und zu beschließen.
Der Ausschuß kann die Sache an das Gesamtgewerbegericht zur Beschlußfassung verweisen.
8 46.
Ausschuß- Dieser Ausschuß besteht unter Leitung des Vorsitzenden des Berggewerbegerichtes aus
wahl. 4 Beisitzern, je 2 Arbeitgebern und Arbeitern.
Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt nach jeder Neuwahl der Beisitzer für die
Dauer der Wahlperiode in öffentlicher Sitzung durch sämtliche Beisitzer des Berggewerbegerichts,
getrennt nach Arbeitern und Arbeitgebern unter Leitung des Vorsitzenden und zwar,
falls keiner der Beisitzer Widerspruch erhebt, durch Zuruf, andernfalls durch verschlossene
Stimmzettel. Gewählt sind diejenigen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das durch den Vorsitzenden zu ziehende Los.
Über das Ergebnis der Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Vorsitzenden
und je einem Beisitzer von jeder Seite zu fertigen ist.
§ 46.
Beschluß- Beschlüsse werden von dem Ausschuß einschließlich des Vorsitzenden mit einfacher Stimmenfafung.
mehrheit gefaßt.
An den Beratungen des Ausschusses kann der Stellvertreter des Vorsitzenden mit beratender
Stimme teilnehmen.
Handelt es sich bei einer vom Berggewerbegericht erforderten Begutachtung um Fragen,
welche nur die Interessen der einen Klasse, sei es der Arbeitgeber, sei es der Arbeiter allein
berühren, so kann im Einverständnis der Behörde, welche das Gutachten verlangt, von der
Zuziehung der Mitglieder der nicht beteiligten Klasse zu der Beratung abgesehen werden.
Über die Verhandlungen des Ausschusses ist ein Protokoll aufzunehmen, welches bei
hervortretenden Meinungsverschiedenheiten ersichtlich machen muß, welche Meinungen von den
Arbeitern und welche von den Arbeitgebern vertreten worden sind.