Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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IV.  abschnitt.

Gntachten  und  Amräge  des  Lerggewerbegerichts.
§  44.

Gutachten  Gutachten  über  berggewerbliche  Fragen,  welche  von  Staatsbehörden  erfordert  werden,
und  Anträge  sowie  Anträge,  welche  bei  Staatsbehörden,  Vertretungen  von  Kommunalverbänden,  sowie  bei
den  gesetzgebenden  Körperschaften  der  Bundesstaaten  oder  des  Reichs  eingebracht  werden
sollen,  sfind  von  einem  Ausschusse  des  Berggewerbegerichtes  zu  beraten  und  zu  beschließen.
Der  Ausschuß  kann  die  Sache  an  das  Gesamtgewerbegericht  zur  Beschlußfassung  verweisen.



8  46.

Ausschuß-  Dieser  Ausschuß  besteht  unter  Leitung  des  Vorsitzenden  des  Berggewerbegerichtes  aus
wahl.  4  Beisitzern,  je  2  Arbeitgebern  und  Arbeitern.
Die  Wahl  der  Ausschußmitglieder  erfolgt  nach  jeder  Neuwahl  der  Beisitzer  für  die
Dauer  der  Wahlperiode  in  öffentlicher  Sitzung  durch  sämtliche  Beisitzer  des  Berggewerbegerichts,
  getrennt  nach  Arbeitern  und  Arbeitgebern  unter  Leitung  des  Vorsitzenden  und  zwar,
falls  keiner  der  Beisitzer  Widerspruch  erhebt,  durch  Zuruf,  andernfalls  durch  verschlossene
Stimmzettel.  Gewählt  sind  diejenigen,  auf  welche  die  meisten  Stimmen  gefallen  sind.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  das  durch  den  Vorsitzenden  zu  ziehende  Los.
Über  das  Ergebnis  der  Wahl  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  vom  Vorsitzenden
und  je  einem  Beisitzer  von  jeder  Seite  zu  fertigen  ist.

§  46.

Beschluß-  Beschlüsse  werden  von  dem  Ausschuß  einschließlich  des  Vorsitzenden  mit  einfacher  Stimmenfafung.
  mehrheit  gefaßt.

An  den  Beratungen  des  Ausschusses  kann  der  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  mit  beratender
  Stimme  teilnehmen.

Handelt  es  sich  bei  einer  vom  Berggewerbegericht  erforderten  Begutachtung  um  Fragen,
welche  nur  die  Interessen  der  einen  Klasse,  sei  es  der  Arbeitgeber,  sei  es  der  Arbeiter  allein
berühren,  so  kann  im  Einverständnis  der  Behörde,  welche  das  Gutachten  verlangt,  von  der
Zuziehung  der  Mitglieder  der  nicht  beteiligten  Klasse  zu  der  Beratung  abgesehen  werden.

Über  die  Verhandlungen  des  Ausschusses  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  bei
hervortretenden  Meinungsverschiedenheiten  ersichtlich  machen  muß,  welche  Meinungen  von  den
Arbeitern  und  welche  von  den  Arbeitgebern  vertreten  worden  sind.