Volltext : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Zweiter Teil. (58b)

354  EGresbritanien.  (November  12.)

12.  Nov.  Die  Regierung  veröffentlicht  ein  „Weißbuch“  betr.
die  deutsche  Kies=  und  Sanddurchfuhr  durch  Holland.

Die  Durchfuhr  von  deutschem  Material  durch  Holland,  das
auch  zu  militärischen  Zwecken  verwandt  werden  kann,  hat  zu  einem  eingehenden
  Schriftwechsel  zwischen  der  engl.  und  der  niederländ.  Regierung
geführt.  In  der  Denkschrift,  die  der  britischen  Regierung  durch  den
niederländ.  Gesandten  in  London  am  9.  Okt.  übermittelt  worden  ist,  wird
ausgeführt,  daß  die  Niederlande  auf  der  einen  Seite  gebunden  sind  durch
das  Rheinabkommen,  das  freie  Fahrt  für  alle  Waren  rheinauf-  and  rheinabwärts
  gewährt,  und  auf  der  anderen  durch  das  fünfte  Haager  Abkommen,
das  die  Durchfahrt  von  Schiffszügen  mit  Munition  oder  Proviant  durck
ihr  Gebiet  nicht  erlaubt.  Nur  die  Durchfuhr  solcher  Güter  durch  die  Niederlande
  von  Belgien  nach  Deutschland  ist  erlaubt,  die  in  keinem  Zusammenhang
  mit  militärischen  Operationen  stehen.  Auch  ist  nicht  erlaubt  die  Durchfuhr
  von  requirierten  Waren.  Gewisse  Arten  geschmolzenen  Kupfers,  die
augenscheinlich  nicht  requiriert  sind,  konnten  jedoch  immer  durchgeführ
werden.  Die  Menge  von  Kies  usw.,  der  der  Durchgang  durch  die  Nieder,
lande  von  Deutschland  nach  Belgien  gestattet  wurde,  war  beschränkt  auf
die  Menge,  die  der  niederländ.  Regierung  als  Ergebnis  einer  Untersuchung
erschien,  die  in  Belgien  durch  zwei  niederländ.  Pionieroffiziere  daraufhin
angestellt  worden  war,  ob  sie  für  nichtmilitärische  Zwecke  notwendig  seien.
So  wurden  370000  To.  zwischen  dem  15.  Sept.  und  dem  15.  Nov.  durchgelassen,
  die  ankommen  sollten,  bevor  der  Wasserweg  zugefroren  wäre.  Die
Niederlande  sind  der  Ansicht,  daß  sie  durch  die  Erlaubnis  des  Durchgangsverkehrs
  in  der  oben  angegebenen  Ausdehnung  in  voller  Uebereinstimmung
  mit  ihren  Pflichten  als  Neutrale  und  ihren  Vertragsverpflichtungen
  gehandelt  haben.  Sie  waren  daher  peinlich  überrascht  über  die
Absicht  der  britischen  Regierung,  alle  Erleichterungen  für  den  niederländ.
Kabelverkehr  einzustellen,  bis  dieser  Durchgangsverkehr  vollständig  aufhöre.

In  der  Antwort,  die  Balfour  am  23.  Okt.  an  van  Swinderen  sandee.
heißt  es:  Bezüglich  der  Durchfuhr  von  Metallen  von  Belgien  nach  Deutschland
  behauptet  die  Denkschrift,  daß  die  niederländ.  Regierung  auf  der  einen
Seite  durch  das  Rheinabkommen  und  auf  der  anderen  durch  das  Uebereinkommen
  bezüglich  der  Neutralität  in  einem  Landkriege  gebunden  sei  und
verpflichtet  gewesen  wäre,  diese  beiden  sich  widerstreitenden  Verpflichtungen
in  Uebereinstimmung  zu  bringen;  sie  hätte  dies  dadurch  getan,  indem  üe
die  Durchfuhr  von  requirierten  Gütern  verbot.  Die  Regierung  S.  Mai.
erachtet  diese  Schlußfolgerung  als  unrichtig.  Die  Verpflichtung  für  einen
neutralen  Staat  ist  nicht  das  völlige  Verbot  der  Durchfuhr  von  requirierten
Waren.  Ein  neutraler  Staat  darf  nicht  erlauben,  daß  die  Kriegführenden
von  seinem  Gebiete  irgendeinen  Gebrauch  für  militärische  Operationen
machen.  Die  Durchfuhr  von  Schiffszügen  mit  Munition  und  Proviant
seitens  eines  der  Kriegführenden  würde  ein  solcher  Gebrauch  sein.  Deshalb
ist  die  Durchfuhr  durch  die  obenerwähnten  Abkommen  verboten.  Was  nun
in  dem  von  der  Denkschrift  erwähnten  Fall  stattfinde,  laufe  auf  den  Bruch
der  einem  neutralen  Staate  obliegenden  Verpflichtungen  hinaus.  Bezüglich
Sand  und  Kies  führt  van  Swinderens  Aufzeichnung  aus,  daß  die  niederländ.
  Regierung  durch  die  Rheinkonventionen  verpflichtet  ist,  alle  Güter,
die  nicht  ausdrücklich  unter  Art.  2  der  Landkriegsneutralitätsvereinbarung
fallen,  durchfahren  zu  lassen,  und  sie  hat  ihr  möglichstes  getan,  die  Sendungen,
  die  durchgelassen  wurden,  auf  solche  für  nichtmilitärische  Zwecke
zu  beschränken.  Dieser  Sand  und  Kies  wird  von  Deutschland  nach  Belgien
nur  zu  militärischen  Zwecken  geschickt,  und  es  kann  keine  Veranlassung  geben.