Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art.  7.
Umfang  des  Börger=  und  Beisitzrechts  in  zusammengesetzten  Gemeinden.

In  den  aus  mehreren  Orten  zusammengesehten  Gemeinden  ist  Jeder,  welcher
einem  dieser  Orte  als  Heimath-Genosse  angehèrt,  Bürger  oder  Beisitzer  der  Gesamt-Gemeinde,
  und  kann  als  solcher  nicht  nur  in  jedem  dieser  Orte  seinen  Wohnsit  nehmen,
  und  jedes  zünftige  oder  unzünftige  Gewerbe  daselbst  treiben,  sondern  er  nimmt
auch  unter  den  in  diesem  Gesehe  gegebenen  Bestimmungen  an  dem  Wahlrechte,  so  wie
an  der  Wählbarkeit  für  die  Stellen  des  ersten  Orts-Vorstehers,  des  Gemeinderaths
und  des  Bürger-Ausschusses  der  Gesamt-Gemeinde  Antheil.

Auch  ist  jeder  Abtiv-Bürger  und  jeder  Akbtiv-Beisiher  einer  solchen  zusammengesetzten
  Gemeinde  zur  Theilnahme  an  den  persönlichen  Leistungen  Frohnen)  für
Zwecke  der  Gesamt-Gemeinde  auf  gleiche  Weise  verpflichtet.

Art.  3.
Gleichzeitige  Genossenschaft  mir  mehreren  Gemeinden  des  Königreichs.

Der  Bürger  einer  Gemeinde  kann  unter  Beibehaltung  seines  bisherigen  Bürgerrechts
  das  Bürger=  oder  Beisitrecht  einer  andern  Gemeinde  nur  für  seine  Person  und
ohne  Wirkung  auf  seine  Ehefrau  und  auf  seine  vor  oder  nach  dieser  Erwerbung  gebornen
  Kinder  erwerben,  oder  im  Fall  er  die  Uebersiedlung  seiner  Familie  beabsichtig9en
  sollte,  das  früher  genossene  Bürger=  oder  Beisitzrecht  nur  für  seine  Person,  nicht
für  seine  Ehefrau  und  Kinder,  beibehalten.

Dieselben  Bestimmungen  gelten  für  den  Beisißer,  der  unter  Beibehaltung  seines
Beisihrechts  das  Bürgerrecht  einer  andern  Gemeinde  erwerben  will;  eines  zweiten
oder  weiteren  Beisitzrechtes  bann  er  nur  durch  freiwillige  Aufnahme,  und  auch  dann
nur  in  dem  so  eben  bezeichneten  Maaße  theilhaftig  werden.  «

Wer  jedoch  zur  Zeit  der  Verkuͤndigung  dieses  Gesetzes  bereits  das  Vuͤrger-  oder
Beisitzrecht  bei  mehreren  Gemeinden  des  Koͤnigreichs  besitzt,  bleibt  fuͤr  sich  und  seine
Nachkommen  in  dem  ungesthmaͤlerten  Genuß  dieser  wohlerworbenen  Rechte.

Sollte  der  Fall  eintreten,  daß  ein  solcher  Genosse  zweier  oder  mehrerer  Gemeinden
  der  oͤffentlichen  Unterstuͤtzung  beduͤrfte;  so  ist  die  Concurrenz  zu  derselben  unter
Berücksichtigung  des  rein  persoͤnlichen  oder  Familien-Verbandes  mit  den  einzelnen
Gemeinden  durch  die  Regierungs-Behoͤrde  festzusetzen.