Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  1.
Perhältniß  des  Gemeinde-Verbands  zum  StaatsPerein.

Die  Gemeinden  sind  die  Grundlage  des  Staats-Vereins.

Jeder  Staatsbürger  muß,  sofern  nicht  für  ihn  das  gegenwärtige  Geset  (Art.  4)
eine  Ausnahme  begründet,  einer  Gemeinde  als  Bürger  oder  Beisiher  angehöbren.

Nur  der  Staatsbürger  ist  fähig,  ein  Gemeinde-Bürger=  oder  Beisitzrecht  im
Honigreiche  zu  besitzen.
Art.  2.

.  Umfang  des  Gemeinde-Beisitz=  oder  Heimathrechts.

Das  Gemeinde=  Beisic=  oder  Heimathrecht  gewährt  die  Besugniß,  in  der  Gemeinde
  sich  häuslich  niederzulassen,  und  unter  den  geseßlichen  Bestimmungen  sein  Gewerbe
  zu  treiben;  so  wie  im  Falle  der  Dürftigkeit  den  Anspruch  auf  Unterstützung
aus  den  örtlichen  (Gemeinde=  oder  Stiftungs-)  Kassen.

Art.  3.
Umfang  des  Gemeinde-Bürgerrechts.

Das  Gemeinde-Bürgerrecht  begreift  außer  dem  so  eben  bezeichneten  Heimathrecht
noch  weiter  in  sich:

1)  die  Berechtigung  zur  Theilnahme  an  den  Gemeinde-Nuhungen;

a)  das  Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit  bei  Besetzung  der  Orts-Vorstehers=  und

Gemeinderarhs=  Stellen  so  wie  der  Bürger-Ausschüsse  (Verwaltungs-Edibt
S.  5,  6,  47  u.  49);

5)  das  Recht  zur  gesehlichen  Mitwirkung  bei  der  Wahl  der  Abgcordneten  der
Städte  und  Oberamts-Bezirbe  zur  zweiten  Kammer  der  Stände-Versammlung,
unter  Voraussehung  der  besondern  verfassungsmäßigen  Erfordernisse  (Verf.
Urk.  9.  59,  140).

Art.  4.
.  Ausnahme  von  der  allgemeinen  Verpflichtung  zur  Gemeinde-Gexossenschafr.
Von  der  Verpflichtung,  einer  bestimmten  Gemeinde  als  Börger  oder  Beisiter
anzugehèren  (Art.  1),  sind  ausgenommen: