198
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
Perhältniß des Gemeinde-Verbands zum StaatsPerein.
Die Gemeinden sind die Grundlage des Staats-Vereins.
Jeder Staatsbürger muß, sofern nicht für ihn das gegenwärtige Geset (Art. 4)
eine Ausnahme begründet, einer Gemeinde als Bürger oder Beisiher angehöbren.
Nur der Staatsbürger ist fähig, ein Gemeinde-Bürger= oder Beisitzrecht im
Honigreiche zu besitzen.
Art. 2.
. Umfang des Gemeinde-Beisitz= oder Heimathrechts.
Das Gemeinde= Beisic= oder Heimathrecht gewährt die Besugniß, in der Gemeinde
sich häuslich niederzulassen, und unter den geseßlichen Bestimmungen sein Gewerbe
zu treiben; so wie im Falle der Dürftigkeit den Anspruch auf Unterstützung
aus den örtlichen (Gemeinde= oder Stiftungs-) Kassen.
Art. 3.
Umfang des Gemeinde-Bürgerrechts.
Das Gemeinde-Bürgerrecht begreift außer dem so eben bezeichneten Heimathrecht
noch weiter in sich:
1) die Berechtigung zur Theilnahme an den Gemeinde-Nuhungen;
a) das Wahlrecht und die Wählbarkeit bei Besetzung der Orts-Vorstehers= und
Gemeinderarhs= Stellen so wie der Bürger-Ausschüsse (Verwaltungs-Edibt
S. 5, 6, 47 u. 49);
5) das Recht zur gesehlichen Mitwirkung bei der Wahl der Abgcordneten der
Städte und Oberamts-Bezirbe zur zweiten Kammer der Stände-Versammlung,
unter Voraussehung der besondern verfassungsmäßigen Erfordernisse (Verf.
Urk. 9. 59, 140).
Art. 4.
. Ausnahme von der allgemeinen Verpflichtung zur Gemeinde-Gexossenschafr.
Von der Verpflichtung, einer bestimmten Gemeinde als Börger oder Beisiter
anzugehèren (Art. 1), sind ausgenommen: