Full text : Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

—  167  —

Der  hier  für  die  oberste  Derwaltungsstelle  geforderte  Beirat
ist  für  alle  Stufen  der  Unterrichtsverwaltung  notwendig.
Derfasser  hat  diese  Forderung  wiederholt  eingehend  begründet  und
auch  die  Funktionen  der  Beiräte  oder  Schulvertretungen  eingehend
dargelegt.

Es  handelt  sich  vor  allem  darum,  wichtige  pädagogische  Sragen
in  unmittelbarer  A#nwendung  auf  die  bestehenden  Schulen  an  einer
mit  den  nötigen  Befugnissen  ausgerüsteten  amtlichen  Stelle  zu  erörtern,
  A#nträge  zu  stellen,  Gutachten  abzugeben,  Knsprüche  zu  erheben,
  die  gehört  und  beachtet  werden  müssen.  hervorragend  für
das  Exziehungswesen  interessierten  Dersonen,  die  weder  Lehrer  noch
Schulbeamte  sind  und  auch  außerhalb  des  politischen  und  kommunalpolitischen
  Lebens  stehen,  aber  von  ihrem  Gebiete  aus  zur  Förderung
der  Schulfrage  beitragen  können,  ist  dadurch  Gelegenheit  zu  tatkräftiger
Mitwirkung  auf  dem  Schulgebiete  zu  geben.  Die  Schulvertretungen
würden  bei  allen  nicht  lediglich  technischen  und  Derwaltungsangelegenheiten,
  z.  B.  bei  Knstellungen,  Beförderungen,  Schulgründungen,
Schulerweiterungen  und  -beschränkungen,  Lehrplanänderungen,  Schulbauten
  und  der  Schaffung  von  allgemeinpädagogischen  Einrichtungen
zu  hören,  zu  A#nträgen  in  diesen  und  anderen  ngelegenheiten,  z.  B.
auch  zu  Dorschlägen  für  Einrichtung  von  Spielplätzen,  Kinderlesehallen,
  Kinderhorten,  Speisung  armer  Ninder  usw.  berechtigt  sein.

Es  würde  dadurch  die  Pflege  und  Husnützung  des  pädagogischen
Lebens,  das  außerhalb  der  Schule  sich  entwickelt  und  die  heranziehung
  und  Uutzbarmachung  aller  der  Kräfte,  die  das  Kulturleben
befruchten  können,  ermöglicht  werden.

In  diesen  neben  der  Schulverwaltung  bestehenden  Schulvertretungen
  müssen  alle  Kulturkreise  vertreten  sein,  und  sie  dürfen
nicht  bei  den  Ortsvertretungen  aufhören,  sondern  müssen  bis  zum
Unterrichtsministerium  hinauf  sustematisch  aufgebaut  und  mit  Rechten
ausgestattet  werden,  die  auch  eine  wirisame  Geltendmachung  der  in
der  Kulturgemeinschaft  lebenden  Erziehungsgedanken  garantieren.
Exziehung  ist  nicht  das  Geschäft  eines  einzelnen  Standes.  Der  Lehrer-