Full text : Verhandlungen des Reichstags. 314. Band. (314)

Reichstag.  —  Sachregister.

srss

 

 

—

Verfassung.  5.  Reichskanzler,  Stellvertreter  (Forts.).
Bd.  311,  126.  Steze  S.  3880  A,  3882B,
3884  C.

—  Verfassungerechtliche  Gründe  gegen  die  Ernennung
v.  Payers  zum  Vizekanzler  usw.,  Stellung  der
Konservativen  Partei:

Bd.  311,  127.  Sitz.  S.  3954  Aff.,  3958  B,
3963  A.
134.  Sitz.  S.  4177  Bff.,  4179  C.
135.  Sitz.  S.  4183  C  ff.,  4224  D.
136.  Sitz.  S.  4262  D  ff.

Entwurf  eines  Gesetzes  zur  Abänderung  der
Reichsverfassung  und  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Stellvertretung  des  Reichskanzlers,
  vom  17.  März  1878:  Bd.  325,
Nr.  1936.

Erste  Beratung:  Bd.314,  193.  Sitz.  S.  6156B.
194.Sitz.  S.  5181  D.
195.  Sitz.  S.  6209  D.

Zweite  Beratung:  Antr.  Bd.  325,  Nr.  1973,
1974:

Bd.  314,  195.  Sitz.  S.  6239  D.
Dritte  Beratung:  Bd.  314,  196.  Sitz.  S.  6253  A.
Gesetz  vom  28.  10.  1918,  ROB.  8.  1273.
Stellvertretung  durch  Parlamentarier  ohne  ein  besonderes
  Ressort:
Bd.  314,  193.  Sitz.  S.  61570D,
6169  D.
194.  Sitz.  S.  6201  A.
6.  Reichsämter,  Reichsministerien.

Schaffung  neuer  Reichsämter,  Einwirkung  auf  die
Reichsverfassung,  auf  die  Kompetenzen  des
Bundesrats:  Bd.  310,  121.  Sitz.  S.  3685  Bff.,
3691D,  36930D,  36980,  3700  Aff.,  3702  A.

Verantwortlichkeit  der  Staatesekretäre,  Ersetzung  durch
Reicheminister,  Errichtung  einee  Ministerkollegiums:
Bd.  310,  121.  Sitz  S.  3686,  3687B,  36898,
3695  A.  3696  A.,  3700B,  3703  A,  37060.

Antrag  Albrecht  u.  Gen.  Der  Reichstag  wolle  beschließen:
  dem  nachstehenden  Gesetzentwurf  die
verfassungsmäßige  Zustimmung  zu  erteilen:

Einziger  Artikel.
Im  Artikel  18  wird  zwischen  Abs.  1  und
Abs.  2  folgender  Absatz  eingeschaltet:
Die  Ernennung  und  Entlassung  des
Reichskanzlers  und  der  Staatssekretäre  erfocgt
  auf  Beschluß  des  Reichstags:  Bd.  325,
Nr.  1957.  —  Unerledigt.
Siehe  auch  „Staatssekretäre“  und  die  einzelnen
Reichsämter.
7.  Auswärtige  Politik,
Reichstag.

Verfassungsrechtliche  Stellung  des  Reichstags  siehe
auch  „Reichstag“  unter  I.

Antrag  Dr.  Liebknecht:

a)  Ist  der  Regierung  bekannt,  daß  die  Masse  des
deutschen  Volkes  die  maßgebende  Bestimmung  über
die  auswärtige  Politik  Deutschlands  für  sich  beansprucht,
  d.  h.  die  Ersetzung  der  Geheimdiplomatie
durch  eine  unter  dauernder  Kontrolle  der  Oeffentkeit
  stehende  auswärtige  Politik  und  deren
allgemeine  Demokratisierung  fordert?

b)  Ist  die  Regierung  bereit,  dem  Reichstag  noch
während  des  jetzigen  Tagungsabschnittes  einen
Gesetzentwurf  vorzulegen,  der  diese  Forderung
erfüllt  und  die  Entscheidung  über  Krieg  und
Frieden  der  Volksvertretung  überträgt?:
Bd.  316,  Nr.  154.

Bd.  306  23.  Sitz.  S.  449B.  —  Beantwortet.

6159  C,

Krieg  und  Frieden,

 

Verfassung.  7.  Auswärtige  Politik,  Krieg  und  Frieden,
  Reichstag  (Fortsetzung).

Resolution  Bernstein  u.  Gen.  zum  Etat  des
Reichskanzlers  für  1917  den  Herrn  Reichskanzler
zu  ersuchen:  schleunigst  einen  Gesetzentwurf  vorzulegen,
  durch  den  die  Einholung  der  Zustimmung
  des  Reichstags  bei  der  Einleitung
und  beim  Abschluß  von  Bündnissen  sowie
bei  Kriegserklärungen  und  Friedensverträgen
  sichergestellt  und  die  verfassungsmäßige
Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers  durch  die
Bestimmung  präzisiert  wird,  daß  der  Reichskanzler
zu  entlassen  ist,  wenn  der  Reichstag  es  fordert:
Bd.  320  Nr.  690  unter  A.

Bd.  309,  95.  Sitz.  S.  2863  A.

96.  Sitz,  S.  2891B,  2895B,29250,
2933B.  —  Dem  Verfassungsausschuß
  überwiesen.

II.  Bericht  des  Verfassungsausschusses:  Bd.321,
Nr.  1104,  —  siehe  insbesondere  den  Gesetzentwurf
  in  der  Anlage  S.  28.

Beteiligung  des  Reichstags  bei  der  Entscheidung
über  Krieg  und  Frieden,  Depeschenwechsel  Kaiser
Wilhelms  mit  dem  Zaren  am  20.  August  1905:
Bd.  310,  124.  Sitz.  S.  3811  A.

Verfassungsrechtliche  Behandlung  des  Friedensvertrages
mit  der  Ukraine,  gemäß  Artikel  11  der  Reichsverfassung,
  Einschränkung  der  Rechte  des  Kaisers,
Vergleich  mit  der  Behandlung  des  Friedensvertrages
  vom  10.  Mai  1871  im  Reichetag:  Bd.  311,
130.  Sitz.  S.  4025  Aff.

Entwurf  eines  Gesetzes  zur  Abänderung  des
Artikels  11  der  Reichsverfassung  (Kriegserklärung
und  Abschluß  von  Friedensverträgen):  Bd.  325,
Nr.  1951.

Erste  Beratung:
Bd.  314,  193.  Sitz.  S  6156  B.
194.  Sitz.  S.  61810.
195.  Sitz.  S.  6209  D.
Zweite  Beratung:  Ab.  Antr.  Bd.  325,  Nr.  1939,
1969.
Bd.  314,  195.  Sitz.  S.  6241B.
196.  Sitz.  S.  62490,  Absetzung
von  der  Tagesordnung.
Zusammenstellung  des  Gesetzentwurfs  mit
den  Beschlüssen  des  Reichetags  in
zweiter  Beratung:  Bd.  325,  Nr.  1982.
Dritte  Beratung:  Ab.  Antr.  Bd.  325,  Nr.  1984,
1985

Bd.  314,  197.  Sitz.  S.  62750.

Gesetz  vom  28.  10.  1918,  RB.  S.  1274.

Abänderungs-Anträge.
a)  Albrecht  u.  Gen.:
Einziger  Artikel.

Artikel  11  der  Verfassung  des  Deutschen
Reichs  erhält  an  Stelle  der  Absätze  2  und  3
folgenden  Absatz  2:

Zur  Erklärung  des  Krieges,  zum  Abschluß
  des  Friedens,  zur  Eingehung  von
Bündnissen  und  anderen  Verträgen  mit
fremden  Staaten  ist  die  Zustimmung  des
Reichstagserforderlich.  Bd.  325,  Nr.  1939.

Bd.  314,  195.  Sitz.  S.  6241B,  C.  —  Abgelehnt.


b)  Dr.  Zehnter,  Ebert,  List  (Eßlingen),  Dr.  Müller
(Meiningen):  Der  Reichstag  wolle  beschließen:
dem  Text  des  Gesetzentwurfs  folgende  Fassung
zu  geben:  Im  Artikel  11  der  Reichsverfassung

925•