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Wir wollen jedoch bei diesen beiden Altersklassen durchgängig nur die im §. 14. des
angeführten neuen Gesebes bezeichnete vierte Hauptklasse der Milikairpflichtigen in Anspruch
nehmen lassen.
Hiernach Haben die Amtshaupcleut, Rekrutirungscommissionen und Gerichtsobrigkeiten
sich zu achten, und Letztere den ocalbehörden das Nöthige bekannt zu machen.
Dresden, am 26sten Februar 1825.
von Zezsch witz.
Gottfried Neumann, S.
Ausgegeben zu Oresden, am 7ten März 1825.