Metadaten : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

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Wir  wollen  jedoch  bei  diesen  beiden  Altersklassen  durchgängig  nur  die  im  §.  14.  des

angeführten  neuen  Gesebes  bezeichnete  vierte  Hauptklasse  der  Milikairpflichtigen  in  Anspruch
  nehmen  lassen.

Hiernach  Haben  die  Amtshaupcleut,  Rekrutirungscommissionen  und  Gerichtsobrigkeiten
  sich  zu  achten,  und  Letztere  den  ocalbehörden  das  Nöthige  bekannt  zu  machen.

Dresden,  am  26sten  Februar  1825.

von  Zezsch  witz.

Gottfried  Neumann,  S.
Ausgegeben  zu  Oresden,  am  7ten  März  1825.