224 Reichsgerichtliche Entscheldungen.
9. Juli 1886 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung
trug, nachdem beiderseits die Anträge gestellt
waren, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Klage
vor, beantragte aber im Laufe dieses Vortrags in Uebereinstimmung
mit dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten
die Vertagung der Verhandlung, und zwar, wie
Beschwerdeführerin angibt, weil Ersterer im Laufe des
Vortrages erkrankte. Das Gericht gab dem Antrage
statt, indem es den Termin auf den 1. November 1886
vertagte. Diesem Vorgange ist die Bedentung beizumessen,
daß die Parteien übereinstimmend beantragten,
anstatt der begonnenen, aber wegen Erkrankung des
Vertreters der Klägerin nicht zu Ende zu bringenden
Verhandlung eine neue Verhandlung in einem anderen
Termin eintreten zu lassen. Demgemäß hat auch das
Gericht nicht einen Termin zur Fortsetzung der Verhandlung
anberaumt, sondern „den Termin vertagt“.
Da mit Zustimmung aller Betheiligten die begonnene
aber unvollendet gebliebene Verhandlung wie nicht stattgehabt
behandelt wurde, kaun auch eine Verhandlungsgebühr
wegen derselben nicht in Anspruch genommen
werden.
(Dagegen erscheint der eventuelle Autrag nach 55 13
Nr. 2, 16 begründet. Jedoch ist, da die Klage im zweiten
Termine zurückgenommen war, mithin nur noch die
Prozeßfosten den Streitgegenstand bildeten, nicht der
Werth des ursprünglichen Streitgegenstandes, sondern
nur der Betrag der Prozeßkosten für die Berechnung der
Gebühr maßgebend.) I. Sen. 15/87. Beschluß vom
7. Mai 1887.
Redakleur: Dr. Julius v. Staudinger in München.
Verlag: Falm & Ense (Cark Enkle) in Erlangen.
Druck der k. b. Hof= u. Univ.-Buchdruckerel von Fr. Junge
(Junge & Sohn) in Erlangen.