Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

190  Korrespektive  Testamente.  Erbvertrag.

dieselbe  gebunden  bleiben  soll,  die  nothwendigen
Anhaltspunkte,  da  insbesondere  die  Annahme  n
ausgeschlossen  ist,  daß  die  Testatoren  eine  solche
Widerrufsbeschränkung  bei  Testamenten  für  zuläss
hielten.  Jedenfalls  hätte  deren  Wille,  einen  16
vertrag  zu  schließen,  keinen  hinreichenden  Ausdruck
gefunden,  während  der  Abschluß  eines  Erbvertrageß
nur  dann  angenommen  werden  kann,  wenn  aus  dem
Inhalte  der  Disposition  die  Absicht,  durch  dieselbe
gebunden  zu  sein,  zweifellos  sch  ergibt  (vgl,  Hasse
im  rhein.  Museum  Jahrg.  S.  197  und  111
S.  259  ff.;  Belel  Lehre  von  den  Erbverträgen
Bd.  11  obtz.  1  S.

Liegt  in  den  *7l  Klauseln  nicht  der  Abschluß
  eines  Erbvertroges,  so  bleibt  die  Disposition
dasjenige,  was  deren  Bezeichnung  bereits  ausdrückt,
nämlich  eine  letztwillige  Disposition,  und  es  konnte
die  Beschränkung  des  Widerrufes  derselben  durch
eine  bestimmte  Form  wirksam  nicht  bedungen
werden.

Denn  wenn  auch  die  Ansicht  nicht  unvertreten
geblieben  ist,  daß  insbesondere  reziproke  Testamente
außer  dem  Falle  der  Umwandlung  derselben  in
einen  Erbvertrag  ähnliche  vertragsmäßige  Beschränkungen
  bezüglich  des  Widerrufes  Wie  (vel-Glück,
  Pand.-Kommentar  Bd.  35  66  u.  67;
Mühlenbruch  in  Glück's  Komment.  Bd.  38
S.  209  u.  S.  221;  Mittermaier,  deutsch.  Priv.=Recht
  6.  Aufl.  F.“  462  Nr.  III;  Heimbach  in
Weiske's  Rechtslexzikon  Bd.  X  S.  894  ff.),  so
entbehrt  doch  eine  solche  Aufstellung  der  rechtlichen
Begründung,  indem  die  freie  Widerruflichkeit  in
dem  Begue  der  Testamente  von  selbst  liegt  und
das  Institut  des  gemeinrechtlich  giltigen  Erbvertrages
  nur  gestattet,  von  diesem  selbst  Amwendung  zu
machen,  nicht  aber  außer  dem  Falle  des  wirksichen
Erbvertrages  Beschränkungen  zuzulassen,  welche  mit