Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Der  lichte  Abstand  zwischen  den  Radreifen  soll  mindeslens  1,357  m  und  höchstens
1,.363  m  betragen.  Bis  zur  Höhe  von  0,100  m  über  Schienenoberkante  darf  kein  Theil
über  die  innere  Seitenfläche  des  Nadreifens  hervorragen.

§.  36.
Spielraum  für  die  Spurkränze.

Der  Spielraum  für  die  Spurkränze  (nach  der  Gesammtverschiebung  der  Achse  an
dieser  gemessen)  darf  bei  normaler  Spurweite  nicht  unier  0,010  m  und  auch  bei  der
hgrößten  zulässigen  Abnuhung  nicht  über  0,025  m  betragen;  bei  den  Mittelrädern  sechsrädriger
  Lokomotiven  ist  jedoch  ein  Gesammtspielraum  (bei  übrigens  gleichem  lichten  Abstande
  zwischen  den  Rädern)  bis  0,040  m  zulässig.

37.

Naddurchmesser.

Der  Raddurchmesser  der  Tender  und  Wagen  mit  Ausschluß  der  Radreifenstärke  soll
mindestens  0,890  m  betragen

Der  Durchmesser  der  Triebräder  der  Lokomokiven  ist  anzunehmen:

für  Züge,  welche  bio  K25  m  Geschwindigkeiti  in  der  Stunde  fahren,  mindestens  zu  0,900  m

deögl.  bis  zu  30  km  Om
„  45  km  -
und  bei  mehr  rimien  ..  ..  1,500  m
8.  38.
Achsstärke.

Die  Slärke  der  Achsen  der  Personemwagen  soll  nicht  unter  0.115  m  betragen.  Im
iigen  ist  die  Stärke  der  Wagenachsen  und  Achsschenkel  für  die  Bruttobelastung  festzuetzen


Achsen  vom  besten  Eisen  mũssen  bei  einer  Belastung
von  200  k  mindestens  eine  Stärke  von  0,100  m  in  der  Mabe  und  u  im  Schenkel
"  5  ok  «  »  »  »  0,115  »»«  «  -  »  »

«  8  8  k  !?7  7°  77  77  .0,130  77  77  11  1  7  8  11  11
„  10  000  k  »  ,.--»0-l40»«««.-0-095111«  »

haben.

Die  Schenkellängen  sind  hierbei  zum  184  bis  21  sachen  des  Durchmessers  angenomme


dei  Anwendung  von  Gußstahl  können  diese  Belastungen  um  20  Prozent  erhöht
werden.

Bei  Tendern  und  Wagen  sollen  die  Achsen  keine  scharsen  Ansätze  zwischen  den
Naben  erhalten.

III.  Schleßbepimwungen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  uit  8  I.  Oktober  1878  in  Kraft.
Sie  finden  Amwendung  auf  die  Bahnen  von  normaler  Spurweite,  und  zwar:
1.  in  ihrem  Abschnitt  1
)  auf  alle  Bahnen,  welche  nach  diesem  Zeilpunkte  in  Angriff  genommen  werden,