Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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XXII. Dienstanweisung zur Regelung des Vermessungsdienstes. 
(Nach einem Entwurf, teilweise.) 
5 1. Zur Durchführung der Grundstücksvermessung ist ein mit amtlich geprüften Land- 
messern und Vermessungstechnikern besetztes Vermessungsbureau eingerichtet, das dem Gouvernement 
unterstellt ist und die amtliche Bezeichnung „Vermessungsamt“ führt. 
§ 2. a) Das Vermessungsamt wird von dem Vorsteher geleitet. Dieser ist zugleich Vor- 
steher des Vermessungswesens. 
b) Der Vorsteher erteilt, soweit nötig, die speziellen Vorschriften für die einheitliche Er- 
ledigung der Vermessungen, Kartenanfertigungen, Registeraufstellungen und dergleichen unter Berück- 
sichtigung der in der Dienstanweisung für Ausführung von Vermessungen und Kartierungen im 
Schutzgebiet Neuguinea gegebenen Richtlinien und der sonst bestehenden Bestimmungen im Grundbuch- 
und Vermessungswesen. 
c) Der Vorsteher hat alle mit dem Vermessungs= und Kartenwesen in Beziehung stehenden 
Geschäfte des Gonvernements zu bearbeiten und ist Referent für alle diese Angelegenheiten. 
d) Dem Vorsteher für das Vermessungswesen liegt die Verteilung aller Arbeiten unter das 
ihm zur Verfügung gestellte Personal ob. Er hat, soweit nötig, den Genanigkeitsgrad und die für 
eine Arbeit zu verwendende Zeit anzugeben. 
Die Vermessung des Landes erfolgt durch Vermessungstrupps, die urit bestimmten Aufträgen 
ständig oder vorübergehend an verschiedenen Plätzen des Schutzgebietes stationiert werden. Dieselben 
haben bei kleinen Aufträgen nach Beendigung, bei größeren zum 1. jeden Quartals dem Vorsteher 
über die Erledigung Bericht zu erstatten. 
e) Die dem Vorsteher des Vermessungsamtes zugewiesenen Vermessungsbeamten haben die 
ihnen übertragenen Geschäfte slott zu erledigen und dabei die Regeln dieser Dienstanweisung und 
aller sonstigen Bestimmungen in Verordnungen und Verfügungen des Vermessungs= und Grundbuch- 
wesens zu beachten bzw. den diese ergänzenden Weisungen des Vorstehers nachzukommen. 
Bei Personalwechsel, Urlaub oder Heimreise der Beamten haben diese dem Vermessungsamt 
alle Vermessungsakten, Inventarien und Materialien ordnungsmäßig zu übergeben, insbesondere un- 
fertige Arbeiten mit eingehenden ausreichenden Erläuterungen auszuhändigen. 
k) Das Vermessungsamt ist zuständig für alle im Schutzgebiet auszuführenden 
Vermessungen, insbesondere für Schaffung aller Unterlagen, die zur Eintragung von 
Grundbesitz in das Grundbuch erforderlich sind, ferner zur Beschaffung aller Unter- 
lagen zwecks Überführung von Teilen bereits eingetragener Grundstücke infolge Form- 
veränderung oder Teilung in das Grundbuch, zur Ausfertigung von Auszügen und 
Zeichnungen aus Vermessungsakten, Verzeichnissen und Karten des Vermessungs- 
amtes, zur Fortführung der amtlichen Verzeichnisse, Karten und Akten, zur Fest- 
res-. setzung der Vermessungskosten und sonstigen Gebühren. 
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8) Von Grundbesitzern beigebrachte Vermessungsstücke dürfen nur dann für 
die amtlichen Verzeichnisse, Karten oder Grundbuchunterlagen Verwendung finden, 
3.7 wenn sie auf Grund einer unter persönlicher Verantwortung eines vom Gouverneur 
zugelassenen Privat= oder Gesellschafts-Landmessers ausgeführten Vermessung her- 
gestellt sind. 
Die unter persönlicher Verantwortung erfolgte Ausführung der örtlichen Vermessung muß 
durch Vorlegung des als lrschrift bescheinigten Feldbuches und durch eine Bescheinigung des Privat- 
oder Gesellschafts-Landmessers auf den sonstigen Vermessungsstücken nachgewiesen sein. 
Bei Zweifeln an der Richtigkeit der in solchen Vermessungsstücken enthaltenen Vermessung 
ist eine örtliche Revision zu beantragen, deren Kosten die Interessenten zu tragen haben, falls sich 
das Material als unzureichend und fehlerhaft erweist. 
h) Der Vorsteher des Vermessungsamtes hat alle vorkommenden Arbeiten nach den in 
dieser Anweisung gegebenen Grundsätzen und Vorschriften sowie den sonstigen Verordnungen und 
Verfügungen des Vermessungs= und Grundbuchwesens zu prüfen und zu behandeln sowie mit 
Prüfungsvermerk zu versehen bzw. bei Auszügen zu rechtlichen Zwecken mit seiner Unterschrift und 
Amsssiegel zu beglaubigen. 
i) Der Vorsteher für das Vermessungswesen hat auf die eindeutige und gute 
Bezeichnung der Grundstücksgrenzen sowie auf eine geordnete fachtechnisch zweck- 
mäßige Registrierung des Besitzstandes mit Bezug auf die ebenso verwalteten Karten
	        
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