Bayer. Hagelversicherungsverein. Kompetenz. 219
ter Vorbehalt der Geltendmachung ihrer Zahlungseinrede
im Wege besonderer Klagestellung verurtheilt
worden.
Hieraufhin haben Xav. K. und Mich. Ul. durch
ihren bevollmächtigten Amvalt unterm 26. Juni 1869
bei dem k. Stadtgerichte München l. J. gegen den
Hagelversicherungsverein Klage auf Rückvergütung
dieser Beträge nebst Zinsen erhoben; diese Klage
wurde jedoch durch Beschluß dieses Gerichtes vom
28. Juni 1869, weil es sich hier um eine Versicherung
gegen Prämie handle, somit der Hagelversicherungsverein
eine Handelsgesellschaft sei, sofort
wegen Unzuständigkeit des Civilgerichtes zurückgewiesen.
In Folge dessen erhob Advokat H. dieselbe
Klage unterm 14. Juli 1869 bei dem k. Handelsgerichte
München l. J.; letzteres wies aber durch
Urtheil vom 26. Aug. 1869 diese Klage gleichfalls
wegen Unzuständigkeit des Handelsgerichtes zurück.
Der hienach gegebene negative Kompetenzkonflikt
wurde auf klägerische Anregung vom obersten
Gerichtshofe dahin entschieden, daß zur Verhandlung
und Entscheidung der befeichneten Streitsache
daß k. Stadtgericht München l. J. zuständig sel.
Dieser Ausspruch ist in nachstehender Weise
begründet:.
Die genehmigten und veröffentlichten Satzungen
de5 Hagelversicherungsvereines für das Königreich
Bayern, besonders deren 88. 1, 14, 16, 20, 25,
36, 37, 42, 57 2c. ergeben, daß dieser Verein als
ein Privatverein von Grundeigenthümern, Pächtern,
Nutznießern zu dem Endzwecke, um sich gegenseitig
die Vergütung des dem Einzelnen an seinen
Bodenerzeugnissen durch Hagel zugegangenen Schadens
zu sichern, gebildet ist, und daß die Mittel
zu dieser Schadensvergütung ausschließlich nur aus
den in eine gemeinschaftliche Kasse fließenden von