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§5 13. Von den Grundbesitzern oder Eigentümern beigebrachte Vermessungsstücke dürfen
* nur dann für die amtlichen Verzeichnisse und Karten oder Grundbuchunterlagen verwendet
werden, wenn sie auf Grund einer unter persönlicher Verantwortung eines vom Gouverneur zu-
gelassenen Privat= oder Gesellschafts-Landmessers ausgeführten Vermessung hergestellt sind.
Die unter persönlicher Verantwortung erfolgte Ausführung der örtlichen Vermessung muß
entweder durch Vorlegung des als lrschrift bescheinigten Feldbuchs oder durch eine Bescheinigung
des Privat= oder Gesellschafts-Landmessers auf den sonstigen Vermessungsstücken nachgewiesen sein.
Der Vorsteher kann im letzteren Falle noch die Vorlegung der lrschrift verlangen.
Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der in solchen Vermessungsstücken enthaltenen
Vermessung ist eine örtliche Revision (s. § 7, Schlußsatz) beim Gouvernement zu beantragen, deren
Kosten die Interessenten zu tragen haben, falls sich, das Material als unzureichend und fehlerhaft erweist.
Werden von den Grundbesitzern usw. mit den Vermessungsstücken gleichzeitig auch Karten,
Koordinaten= und Flächenberechnungen usw. vorgelegt, die als richtig und ausreichend angesehen
und benutzt werden können, so verringern sich die von den Eigentümern für die Bearbeitung im
Vermessungsamt zu zahlenden Kosten um einen entsprechenden Prozentsatz.
* 14. lber die Festsetzung der Vermessungskosten und Gebühren für Zeichnungen und
Auszüge aus den Vermessungswerken ist ein Solleinnahmeregister zu führen. Dem Gouvernement
sind vierteljährliche Auszüge einzureichen.
§ 15. Für die Ausführung der Vermessung sind die Gouvernements-Verfügung vom
20. Oktober 1903 und die etwaigen Nachträge maßgebend. Die preußischen Katasteranweisungen
sind sinngemäß anzuwenden.
Die Landmesser sind für die fach= und wirtschaftsplangemäße Ausführung der ihnen obliegenden
Verrichtungen verantwortlich. Der Schriftverkehr hat durch die Hand des Vorstehers zu gehen.
Apia, den 6. März 1914.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Schultz.
Bei den Nachträgen zur Gouvernements-Verfügung vom 20. Oktober 1903, wie sie in vor-
stehender, noch nicht veröffentlichter Dienstanweisung vom 6. März 1914 (s. XXXI) nach § 15 ge-
dacht sind, sollten folgende Ergänzungen zu XXV Beachtung finden:
bei XXV zu II, 4. Die wenigen Grenzeckpunkte sind durch nach (im Feldbuch einzutragenden) Ver-
sicherungsmaßen festgelegte seitliche Vermarkung oder natürliche markante Punkte
und in unübersichtlichem Gelände durch dauerhafte Zwischenmarken an geeigneten
Stellen für die spätere Wiederauffindung der Grenzen zu stützen.
bei XXV zu II, 7. Als besondere Messungslinien sind auch Meßbandzüge mit richtigen Kompassen,
die zwischen andere, gut festgelegte Messungs= und Grenzpunkte eingefügt sind,
geeignet.
bei XXV zu III,(. Vgl. Anlage 4 zum Entwurf c# am Schluß dieser Abhandlung.
bei XXV zu lII, ## Statt „Vorschriften der Preußischen Landesaufnahme“ ist wohl „Vorschriften
des Zentraldirektoriums der Vermessungen im Preußischen Staate“ zu setzen.
XXXII. Verordnung, betreffend Einführung von Flurbüchern und
Grunbbesitzrollen.
(Zu Beginn des Krieges als Entwurf hergelangt.)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Kaiserlichen Berordnung vom 21. November 1902 wird
iolgendes verordnet:
1. An Stelle des § 2 der Verordnung vom 15. Juli 1903 (Gouvernementsblatt Bd. III,
Nr. 28) tritt folgende Bestimmung:
* 2. Als amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Reichsgrund-
zuri c#n Fbuchordnung gelten die vom Vermessungsamte zu führenden Flurbücher und Grund-
S besitzrollen.