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Während von Seydel der Strafgewalt des Reichstags eine
enge Grenze zieht, indem er dem Präsidium nur ein Rügerecht
zubilligen will, also selbst Wortentziehung und Ausschluß von
einer Sitzung mangels ihrer praktischen Anwendbarkeit ablehnt,
im übrigen aber meint, daß der Reichstag mit seiner Geschäfts—
ordnung über seine Befugnisse hinausgegangen sei, weil der Ausschluß
von der Sitzung einem Mitgliede das ihm verfassungsgemäß
zustehende Recht auf Teilnahme von den Verhandlungen
entziehe, wird andererseits die Grenze der Disziplinargewalt
weit ausgedehnt. So gibt Arndt dem Reichstage das schranken—
lose Recht, selbst seine Geschäftsordnung zu regeln, und in dieser
vorzuschreiben, ob, wie lange und in welchen Fällen ein Mit—
glied von den Sitzungen ausgeschlossen werden könnte. Wollte
man, meint Arndt, hier eine Schranke ziehen, so hätte die Reichsverfassung
keine allgemeine Befugnis zum Erlasse der Geschäftsordnung
und zur Regelung der Disziplin gewähren dürfen, wie
es tatsächlich bei uns und in anderen Ländern, wie Frankreich
und England, der Fall ist. Auch von Mohl steht auf dem gleichen
Standpunkte, indem er dem Reichstage das Recht zugesteht,
seine Geschäftsordnung jederzeit hinsichtlich dessen, was er für
die Disziplin für nützlich und notwendig erachtet, zu regeln und
abzuändern. So könne also der Reichstag, wenn er, oder besser
ausgedrückt, die Mehrheit der Wohlgesinnten auf Grund übler
Erfahrungens) die Aberzeugung der Notwendigkeit einer weiteren
Ausdehnung der Disziplinarbefugnisse des Präsidiums erlangt
habe, hierzu schlechterdings schreiten.
8) Solche haben wir bei uns in den letzten Jahren leider allzu oft
gemacht, indem die gemessene vornehme Redeweise durch den sogenannten
„Sauherdenton“ verdrängt worden ist, ein Mißstand, der offenbar dem
Vordrängen sozialistischer Elemente zugeschrieben werden muß.