Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Sicherheits-  oder  der  Wohlfahrts-Polizei  fällt“,  ja  dass  „das  Gebiet
  der  Sicherheits-Polizei  sehr  schwer  abzugrenzen  ist“  °”)
u.  s.  w.  Dass  er  aber  überhaupt  nicht  festzustellen  sei,  wie  vielfach
  behauptet  ist°®),  bestreite  ich,  wie  denn  auch  der  Minister
des  Innern  Graf  EULENBURG  gelegentlich  der  Berathung  des
Verwaltungs-Organisations-Gesetzes  von  1880  und  beide  Häuser
des  Landtages  bei  der  Berathung  des  nicht  zur  Publication  gelangten
  Entwurfs  einer  allgemeinen  Städte-Ordnung  im  Jahre  1876
die  Möglichkeit  einer  solchen  Abgrenzung  anerkannt  haben?®?),
wobei  insbesondere  auch  der  Abgeordnete  MiQuEL  seine  bereits
erwähnte  Ansicht,  die  Feststellung  des  Begriffs  der  Sıicherheits-Polizei
  sei  unmöglich,  dahin  abgeändert  hat,  zu  erklären,  sie  sei
„ein  klarer,  deutlicher  Begriff“  *%).

Es  lässt  sich  m.  D.  ein  genügend  deutlicher  Begriff  der
Sicherheits-Polizei  aus  der  preussischen  Gesetzgebung  und  Praxis
heraus  entwickeln,  welcher  auch  der  wissenschaftlichen  Begründung
nicht  entbehrt,  wenn  es  auch  richtig  ist,  was  der  Abgeordnete
LAUENSTEIN  bei  Berathung  des  Verwaltungs-Organisations-Gesetzes
von  1880  äusserte,  dass  eine  directe  gesetzliche  Feststellung
des  Begriffs  der  Sicherheits-Polizei  nicht  vorhanden  ist?!).

Ziehen  wir  vor  Allem  die  einschlagenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  in  Betracht.

I.  Das  allgemeine  Landrecht  bezeichnet  Theil  II,  Tit.  13,
82  es  als:

„die  vorzüglichste  Pflicht  des  Oberhauptes  im  Staat,  sowohl

97)  Rede  des  Abgeordneten  LAUENSTEIN  a.  a.  O.  1880  Bd.  III  S.  2139,
des  Abgeordneten  v.  HEYDERRAND  und  DER  Lasa  das.  S.  2141.

3)  Behauptung  des  Abgeordneten  ZELLE  a.  a.  O.  1880  Bd.  III  S.  2142,
des  Abgeordneten  Richter  das.  S.  2149  und  des  Abgeordneten  MiquEL
a.  a.  OÖ.  1868—1869  Bd.  II  S.  1483.

29)  a.  a.  O.  1880  Bd.  III  S.  2146,  1876  Abgeordnetenhaus  Bd.  III  Anlagen
  S.  1498  ff.,  1750,  1943.

4%)  a.  a.  O.  1876  Bd.  III  S.  772.

#1)  a.  a.  OÖ.  1888  Bd.  IH.  S.  2138.