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edlen Schatze standhaftig vnd bis an vnser Ende zu schuͤtzen,
vnd zu handhaben, Wollen auch das vnser Hzg. Georgen
junge Herrschaft vnd alle davon posterirende Nachkommen,
in keiner andern Religion erzogen, noch das einige Person,
welche anders gesinnet, vndt solcher wahren Religion nicht
vom Hertzen zugethan, zu einiger Bedienung vielweniger zu
Rath oder andern fuͤrnehmen Bestallungen wissentlich verstattet,
vnd da ein oder ander nicht richtig befunden wuͤrde,
daß der oder dieselbige alsbald removiret abgeschaffet vnd
bey vns vnd vnsern Hofe vielweniger den Consiliis gar nicht
gelassen · noch geduldet werden.
Negsideme erinnern Wir was vors 8te billig der Treu
und Pflicht damit wir der R. Kays. Maistt vnseren allergnedigsten
Herrn, vnd dem Heil. Roͤm. Reich, wie auch des
Landes, damit wir sämtl. insonderheit aber den Evangelischen
Churfürsten ond Ständen verwandt, vud was deswegen in
des Heil. Rom. Reichs Abschieden, Copllitutionen Satz ond
Verordnungen, wol vndt löbl. versehen, seindt dabey bestendig
biß an vnser Tod zu verharren gemeint, ondt wollen
nicht allein vusere Posteritæt, daran hiemit zum kreftigsten
vorobligiret, sondern auch vusere Näthe vnd Diener daravff
vnd Kraft dieses ein vor allemahl zum bestendigsten vinculirt
haben, das sie alle ihre Conlsilia, actiones vnd Handlungen
dahin dirigiren, daß der Röm. Kays. Mistt. schuldigster
onterthänigsier Gehorsamb geleistet des Reichs Wohlfairh
besodert, mit Chur= undt Fürsten vnd zumahl in vusern hochlbbl.
Fürstl. Hause so viel an ihnen Freundschaft, guete Cor#
respondenz vnd Vertrawlichkeit gehalten, alle Rathschläge zu
Fried vndt Einigkeit gerichtet, ond niemänd welcher zur Vuruhe
geneigt befunden: wird" dabey gelassen noch dazu verstattet
werden.