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4. Die Kriegs-Asüstenzärzte auf Widerruf tragen die Felduniform dei Assistenzärzte der Landwehr
mit den von Mir genehmigten Abweichungen.
5. Landsturmpflichtige, die in ihrem Zivilberuf approbierte Arzte sind, sich zur Ernennung zu
Kriegs-Assistenzärzten auf Widerruf aber nicht eignen, stehen nach Maßgabe ihrer Kriegs-
brauchbarkeit zum Waffendienste zur Verfügung.
Das Kriegsministerium hat das Weitere auch wegen der Gebührnisse zu veranlassen. Bisher
schon im Kriegsdienste stehende landsturmpflichtige Arzte sollen in ihren Gebührnissen keine
Einbuße erleiden.
Großes Hauptauartier, den 3. Mai 1918.
gez. Wilhelm.
An das Kriegsministerium. gez. v. Stein.
5 bestimme: Meine Order vom 3. Mai 1918, betreffend Ernennung landsturmpflichtiger
Arzte zu Kriegs-Assistenzärzten auf Widerruf, findet auf die während des Krieges zum Dienst in den
Schuttruppen herangezogenen landsturmpflichtigen Arzte siungemäß Anwendung. Kriegs-Assistenzärzte
auf Widerruf der Schutztruppen tragen die in der Anlage beschriebene Uniform. Das Reichs-
Kolonialamt (Kommando der Schutztruppen) hat das Weitere zu veranlassen.
Großes Hauptauartier, den 12. Angust 1918.
gez. Wilhelm I. R.
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An den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt). 19 10 ggez. Solf.
Anlage.
Uniform der Kriegs--Assistenzärzte auf Wwiderruf der Schutztruppen.
Wie für Assistenzärzte der Landwehr der Schutztruppen mit folgenden Abweichungen:
a) An den Feldachselstücken, gleichlaufend mit dem unteren Rande und 1 cm davon entfernt,
zwei blaue mit den Reichsfarben durchzogene seidene Schnüre;
D.) die Kragenpatten und die Stickerei an der Bluse fallen fort;
c) Kriegs-Assistenzärzte auf Widerruf, die das 356. Lebensjahr vollendet haben und mit einer
Stabsarztstelle beliehen sind, tragen an den Kragen beiderseits je zwei mattvergoldete Sterne,
und zwar außen am oberen und unteren Rande je einen Stern; alle übrigen in der Mitte
je einen Stern.
Reichs-Kolonialamt.
Kommando der Schutztruppen. Berlin, den 1. Oktober 1918.
XI. 1109 18 C.
Ausführungsbestimmungen.
1. Vorschläge auf Ernennung landsturmpflichtiger Arzte zu Kriegs-Assistenzärzten auf Widerruf
sind von den Kommandenren der einzelnen Schutztruppen dem Kommando der Schutztruppen
im Reichs-Kolonialamt einzureichen. Dabei ist von den Kommandeuren die Erklärung abzu-
geben, daß die Vorgeschlagenen den in der Allerhöchsten Kabinetts-Order vom 3. Mai 1918
Ziffer 2 und 3 vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen. Die zur Vorlage an Allerhöchster
Stelle bestimmten Vorschlagslisten werden vom Kommando der Schutztruppen aufgestellt.
2. Die Gebührnisse der bisher in den Schutztruppen verwandten landsturmpflichtigen Arzte werden
durch die vorstehende Allerhöchste Kabinetts-Order vom 12. Angust 1918 nicht geändert.
Die in Ziffer 3 der Allerhöchsten Kabinetts-Order vom 3. Mai 1918 genannten, zu
den Schutztruppen eingezogenen Personen erhalten für die Zeit ihrer Verwendung als Militär-
krankenwärter die Gebührnisse nach dem Satze für Gemeine; nach der Ernennung zum Kriegs-
Assistenzarzt auf Widerruf treten für sie die Gebührnisse in Kraft, die für die bisherigen land-
sturmpflichtigen Arzte in der Verfügung des. Herrn Reichskanzlers vom 24. Jannar 1917
sestgesetzt waren.