Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

G  314

4.  Die  Kriegs-Asüstenzärzte  auf  Widerruf  tragen  die  Felduniform  dei  Assistenzärzte  der  Landwehr
mit  den  von  Mir  genehmigten  Abweichungen.

5.  Landsturmpflichtige,  die  in  ihrem  Zivilberuf  approbierte  Arzte  sind,  sich  zur  Ernennung  zu
Kriegs-Assistenzärzten  auf  Widerruf  aber  nicht  eignen,  stehen  nach  Maßgabe  ihrer  Kriegsbrauchbarkeit
  zum  Waffendienste  zur  Verfügung.

Das  Kriegsministerium  hat  das  Weitere  auch  wegen  der  Gebührnisse  zu  veranlassen.  Bisher
schon  im  Kriegsdienste  stehende  landsturmpflichtige  Arzte  sollen  in  ihren  Gebührnissen  keine
Einbuße  erleiden.

Großes  Hauptauartier,  den  3.  Mai  1918.
gez.  Wilhelm.

An  das  Kriegsministerium.  gez.  v.  Stein.

5  bestimme:  Meine  Order  vom  3.  Mai  1918,  betreffend  Ernennung  landsturmpflichtiger
Arzte  zu  Kriegs-Assistenzärzten  auf  Widerruf,  findet  auf  die  während  des  Krieges  zum  Dienst  in  den
Schuttruppen  herangezogenen  landsturmpflichtigen  Arzte  siungemäß  Anwendung.  Kriegs-Assistenzärzte
auf  Widerruf  der  Schutztruppen  tragen  die  in  der  Anlage  beschriebene  Uniform.  Das  Reichs-Kolonialamt
  (Kommando  der  Schutztruppen)  hat  das  Weitere  zu  veranlassen.
Großes  Hauptauartier,  den  12.  Angust  1918.
gez.  Wilhelm  I.  R.
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An  den  Reichskanzler  (Reichs-Kolonialamt).  19  10  ggez.  Solf.
Anlage.
Uniform  der  Kriegs--Assistenzärzte  auf  Wwiderruf  der  Schutztruppen.

Wie  für  Assistenzärzte  der  Landwehr  der  Schutztruppen  mit  folgenden  Abweichungen:

a)  An  den  Feldachselstücken,  gleichlaufend  mit  dem  unteren  Rande  und  1  cm  davon  entfernt,
zwei  blaue  mit  den  Reichsfarben  durchzogene  seidene  Schnüre;

D.)  die  Kragenpatten  und  die  Stickerei  an  der  Bluse  fallen  fort;

c)  Kriegs-Assistenzärzte  auf  Widerruf,  die  das  356.  Lebensjahr  vollendet  haben  und  mit  einer
Stabsarztstelle  beliehen  sind,  tragen  an  den  Kragen  beiderseits  je  zwei  mattvergoldete  Sterne,
und  zwar  außen  am  oberen  und  unteren  Rande  je  einen  Stern;  alle  übrigen  in  der  Mitte
je  einen  Stern.

Reichs-Kolonialamt.
Kommando  der  Schutztruppen.  Berlin,  den  1.  Oktober  1918.
XI.  1109  18  C.
Ausführungsbestimmungen.

1.  Vorschläge  auf  Ernennung  landsturmpflichtiger  Arzte  zu  Kriegs-Assistenzärzten  auf  Widerruf
sind  von  den  Kommandenren  der  einzelnen  Schutztruppen  dem  Kommando  der  Schutztruppen
im  Reichs-Kolonialamt  einzureichen.  Dabei  ist  von  den  Kommandeuren  die  Erklärung  abzugeben,
  daß  die  Vorgeschlagenen  den  in  der  Allerhöchsten  Kabinetts-Order  vom  3.  Mai  1918
Ziffer  2  und  3  vorgeschriebenen  Bedingungen  entsprechen.  Die  zur  Vorlage  an  Allerhöchster
Stelle  bestimmten  Vorschlagslisten  werden  vom  Kommando  der  Schutztruppen  aufgestellt.

2.  Die  Gebührnisse  der  bisher  in  den  Schutztruppen  verwandten  landsturmpflichtigen  Arzte  werden
durch  die  vorstehende  Allerhöchste  Kabinetts-Order  vom  12.  Angust  1918  nicht  geändert.

Die  in  Ziffer  3  der  Allerhöchsten  Kabinetts-Order  vom  3.  Mai  1918  genannten,  zu
den  Schutztruppen  eingezogenen  Personen  erhalten  für  die  Zeit  ihrer  Verwendung  als  Militärkrankenwärter
  die  Gebührnisse  nach  dem  Satze  für  Gemeine;  nach  der  Ernennung  zum  Kriegs-Assistenzarzt
  auf  Widerruf  treten  für  sie  die  Gebührnisse  in  Kraft,  die  für  die  bisherigen  landsturmpflichtigen
  Arzte  in  der  Verfügung  des.  Herrn  Reichskanzlers  vom  24.  Jannar  1917
sestgesetzt  waren.