64 Das Verfahten.
Einvernehmen mit den obersten Militärverwaltungsbehörden
erlassenen Bestimmungen maßgebend sein.
Diese Bestimmungen werden in den einzelnen Bundesstaaten
verschieden sein:). Es kann daher hier im
einzelnen nicht darauf eingegangen werden, für den
Kriegsbeschädigten genügt auch die Angabe,
die er über die Behörde in dem Bescheid des Kriegsministeriums
erhält. ·
Die vorstehende Darlegung bezieht sich auf den
regelmäßigen Fall. Eine
Ausnahme
gilt für die Versorgungsberechtigten, die
das 55. Lebensjahr vollendet haben und
die Witwen von Angehörigen der Marine
und der Schutztruppen.
Die Anträge dieser Versorgungsberechtigten sind
direkt?) an die höchste Stelle abzugeben,
also an das Kriegsministerium — Reichsmarineamt
oder Reichskolonialamt —. Die übrigen Stellen
— Generalkommando, Marine-Stations-Kommando
und das Kommando der Schutztruppen im Reichskolonialamt
— werden also hierbei nur insoweit
mitzuwirken haben, als sie für das Kriegsministerium
— Reichsmarineamt oder Reichskolonialamt — die
Unterlage zu beschaffen haben werden, die zur
Prüfung durch die höchsten Stellen notwendig sind:6).
*) Vgl. hierzu besonders die unter C des Anhangs abgedruckte
Pr. Ausf.-Anw. zu 10.
*) Für die über 55 Jabre alten Versorgungsberechtigten
wohl aber auch auf dem Dienstwege durch das Bezirkskommando,
soweit die Anträge beim Bezirksfeldwebel angebracht
sind — vgl. Anm. 1 —nicht aber für die Witwen
der Marine= und Schutztruppen-Angehörigen. Bei diesen
scheidet das Bezirkstommando aus.
*) Nach dem Ausf.-Erlaß d. Pr. Kr.-Min. zu 4 — Anhang
zu B-- sind die Anträge der über 55 Jahre alten