Full text : Das Kapitalabfindunngsgesetz.

64  Das  Verfahten.

Einvernehmen  mit  den  obersten  Militärverwaltungsbehörden
  erlassenen  Bestimmungen  maßgebend  sein.
Diese  Bestimmungen  werden  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
  verschieden  sein:).  Es  kann  daher  hier  im
einzelnen  nicht  darauf  eingegangen  werden,  für  den
Kriegsbeschädigten  genügt  auch  die  Angabe,
die  er  über  die  Behörde  in  dem  Bescheid  des  Kriegsministeriums
  erhält.  ·

Die  vorstehende  Darlegung  bezieht  sich  auf  den
regelmäßigen  Fall.  Eine

Ausnahme
gilt  für  die  Versorgungsberechtigten,  die
das  55.  Lebensjahr  vollendet  haben  und
die  Witwen  von  Angehörigen  der  Marine
  und  der  Schutztruppen.

Die  Anträge  dieser  Versorgungsberechtigten  sind
direkt?)  an  die  höchste  Stelle  abzugeben,
also  an  das  Kriegsministerium  —  Reichsmarineamt
oder  Reichskolonialamt  —.  Die  übrigen  Stellen
—  Generalkommando,  Marine-Stations-Kommando
und  das  Kommando  der  Schutztruppen  im  Reichskolonialamt
  —  werden  also  hierbei  nur  insoweit
mitzuwirken  haben,  als  sie  für  das  Kriegsministerium
—  Reichsmarineamt  oder  Reichskolonialamt  —  die
Unterlage  zu  beschaffen  haben  werden,  die  zur
Prüfung  durch  die  höchsten  Stellen  notwendig  sind:6).

*)  Vgl.  hierzu  besonders  die  unter  C  des  Anhangs  abgedruckte
  Pr.  Ausf.-Anw.  zu  10.

*)  Für  die  über  55  Jabre  alten  Versorgungsberechtigten
wohl  aber  auch  auf  dem  Dienstwege  durch  das  Bezirkskommando,
  soweit  die  Anträge  beim  Bezirksfeldwebel  angebracht
  sind  —  vgl.  Anm.  1  —nicht  aber  für  die  Witwen
der  Marine=  und  Schutztruppen-Angehörigen.  Bei  diesen
scheidet  das  Bezirkstommando  aus.

*)  Nach  dem  Ausf.-Erlaß  d.  Pr.  Kr.-Min.  zu  4  —  Anhang
  zu  B--  sind  die  Anträge  der  über  55  Jahre  alten