Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

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Nr.  8.  Verordnung,
den  Bezugspreis  der  Pässe  zu  Reisen  außerhalb  des  Königreichs  Sachsen  betreffend;
vom  21.  Februar  1885.

Nach  §  3  der  Verordnung  vom  13.  December  1876  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  741)  haben
zeither  die  Polizeibehörden  für  die  aus  dem  Gendarmerie-Wirthschaftsdepot  bezogenen
Formulare  von  Pässen  zu  Reisen  außerhalb  des  Königreichs  Sachsen  den  Betrag  von
70  Pfennigen  (wovon  20  Pfennige  auf  die  Herstellung  und  den  Vertrieb,  und  50  Pfennige
auf  die  Stempelabgabe  zu  rechnen  waren)  für  jedes  Formular  einzusenden  gehabt.

Nachdem  jedoch  im  Interesse  der  Geschäftsvereinfachung  beschlossen  worden  ist,  jene
Formulare  künftig  nicht  mehr  mit  Stempelmarken  versehen  an  die  Polizeibehörden  hinauszugeben,
  die  Verwendung  der  vorschriftsmäßigen  Stempelmarken  vielmehr  den  Polizeibehörden
  selbst  zu  überlassen,  so  hat  sich  auch  der  von  den  Letzteren  an  das  Gendarmerie-Wirthschaftsdepot
  einzusendende  Betrag  von  70  Pfennigen  auf  20  Pfennige  für  jedes
Exemplar  zu  ermäßigen.

Dresden,  am  21.  Februar  1885.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
v.  Charpentier.

Gebhardt.

 

Druck  und  Verlag  von  C.  C.  Meinhold  &  Söhne,  Dresden.
1885.  5