— 27 —
Nr. 8. Verordnung,
den Bezugspreis der Pässe zu Reisen außerhalb des Königreichs Sachsen betreffend;
vom 21. Februar 1885.
Nach § 3 der Verordnung vom 13. December 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 741) haben
zeither die Polizeibehörden für die aus dem Gendarmerie-Wirthschaftsdepot bezogenen
Formulare von Pässen zu Reisen außerhalb des Königreichs Sachsen den Betrag von
70 Pfennigen (wovon 20 Pfennige auf die Herstellung und den Vertrieb, und 50 Pfennige
auf die Stempelabgabe zu rechnen waren) für jedes Formular einzusenden gehabt.
Nachdem jedoch im Interesse der Geschäftsvereinfachung beschlossen worden ist, jene
Formulare künftig nicht mehr mit Stempelmarken versehen an die Polizeibehörden hinauszugeben,
die Verwendung der vorschriftsmäßigen Stempelmarken vielmehr den Polizeibehörden
selbst zu überlassen, so hat sich auch der von den Letzteren an das Gendarmerie-Wirthschaftsdepot
einzusendende Betrag von 70 Pfennigen auf 20 Pfennige für jedes
Exemplar zu ermäßigen.
Dresden, am 21. Februar 1885.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
v. Charpentier.
Gebhardt.
Druck und Verlag von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
1885. 5